Das sehe ich anders. Da die öffentliche Bekanntmachung die Frist in Lauf setzt, muss sie auch die vollständige RM-Belehrung enthalten. Es ist letztendlich eine Zustellung!!!!
Der BGH stellt doch darauf ab, ob die Fehlerhaftigkeit/das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäumung verursacht.
Der Gläubiger könnte ja fristwahrend das RM einlegen und die Begründung nach Akteneinsicht nachreichen.
Das ist ja ok, wenn Du das so siehst. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass sich an dieser Problematik durch die BGH-Entscheidung nix geändert hast. Und wie gesagt, alle Beschlüsse sind nur auszugsweise veröffentlicht. Aber dieses Thema hatten wir ja schon ausreichend, ich will jetzt nicht alles wiederholen.