Anrechnung Kindergeld als Einkommen der Kindsmutter

  • Bei der Antragstellerin findet momentan die VkH-Überprüfung statt. Sie hat ein 6 jähriges Kind und bezieht das volle Kindergeld in Höhe von 184,00 €. Das Kind erhält vom Vater 272,00 € Unterhalt (Düsseldorfer Tabelle nach Anrechn. d. hälf. Kindesunterhalts). Das Kind hat bei der VKH-Berechnung einen Freibetrag von 296,00 €. Es benötigt daher vom Kindergeld 24,00 €. D.h. ich rechne bei der Kindsmutter 160,00 € als Einkommen hinzu. Liege ich hier richtig?

    Danke

  • Dank BGH (26.01.2005, Az.: XII ZB 234/03) einmal durchdiskutiert, was mit den Beträgen vom Kindergeld passieren soll, die nicht zum Kindesunterhalt benötigt werden.

    Einkommen sinds.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Muss nur sehr selten VKH bewilligen, daher die doofe Nachfrage:

    Die VKH-beantragende Kindesmutter (Antragseingang Juni 2015) bezieht KG 184,- € und Unterhaltsvorschuss 180,- €- (insgesamt also 364,- € für das Kind); der Unterhaltsfreibetrag für das Kind beträgt 306,- €.

    Ich rechne also Einkommen + ant. Kindergeld von 58,- €, ein Unterhaltsfreibetrag für das Kind wird nicht mehr abgezogen (da abgedeckt durch UVG und ant. KG). Oder habe ich da einen Denkfehler?

  • Muss nur sehr selten VKH bewilligen, daher die doofe Nachfrage:

    Die VKH-beantragende Kindesmutter (Antragseingang Juni 2015) bezieht KG 184,- € und Unterhaltsvorschuss 180,- €- (insgesamt also 364,- € für das Kind); der Unterhaltsfreibetrag für das Kind beträgt 306,- €.

    Ich rechne also Einkommen + ant. Kindergeld von 58,- €, ein Unterhaltsfreibetrag für das Kind wird nicht mehr abgezogen
    (da abgedeckt durch UVG und ant. KG). Oder habe ich da einen Denkfehler?

    Genauso ist es. Da verschied. OLG es (trotz BGH) anders sahen, hat der nochmals entschieden, BGH, 14.12.2016, XII ZB 207/15.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Muss nur sehr selten VKH bewilligen, daher die doofe Nachfrage:

    Die VKH-beantragende Kindesmutter (Antragseingang Juni 2015) bezieht KG 184,- € und Unterhaltsvorschuss 180,- €- (insgesamt also 364,- € für das Kind); der Unterhaltsfreibetrag für das Kind beträgt 306,- €.

    Ich rechne also Einkommen + ant. Kindergeld von 58,- €, ein Unterhaltsfreibetrag für das Kind wird nicht mehr abgezogen
    (da abgedeckt durch UVG und ant. KG). Oder habe ich da einen Denkfehler?

    Genauso ist es. Da verschied. OLG es (trotz BGH) anders sahen, hat der nochmals entschieden, BGH, 14.12.2016, XII ZB 207/15.


    Am Ende des Beschlusses erfolgte ja eine Zurückverweisung an das OLG (Köln). Hat dieses zwischenzeitlich abschließend dazu entschieden? :gruebel:

  • Muss nur sehr selten VKH bewilligen, daher die doofe Nachfrage:

    Die VKH-beantragende Kindesmutter (Antragseingang Juni 2015) bezieht KG 184,- € und Unterhaltsvorschuss 180,- €- (insgesamt also 364,- € für das Kind); der Unterhaltsfreibetrag für das Kind beträgt 306,- €.

    Ich rechne also Einkommen + ant. Kindergeld von 58,- €, ein Unterhaltsfreibetrag für das Kind wird nicht mehr abgezogen
    (da abgedeckt durch UVG und ant. KG). Oder habe ich da einen Denkfehler?

    Genauso ist es. Da verschied. OLG es (trotz BGH) anders sahen, hat der nochmals entschieden, BGH, 14.12.2016, XII ZB 207/15.


    Mich würden eure Meinungen bezüglich der bei VKH-Überprüfungen gelegentlich vorkommenden folgenden Konstellation interessieren:

    VKH-Partei hat gemeinsame Kinder mit dem neuen nichtehelichen Lebenspartner bzw. Ehegatten, man lebt zusammen

    im VKH-Formular wird kein Kindergeld als Einkommen angegeben (offenbar Bezug durch den Partner)


    Da die Kinderfreibeträge jedem Elternteil voll zustehen, müsste ich doch das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder zumindest hälftig der VKH-Partei als Einkommen zurechnen, oder? :gruebel:

  • Mich würden eure Meinungen bezüglich der bei VKH-Überprüfungen gelegentlich vorkommenden folgenden Konstellation interessieren:

    VKH-Partei hat gemeinsame Kinder mit dem neuen nichtehelichen Lebenspartner bzw. Ehegatten, man lebt zusammen

    im VKH-Formular wird kein Kindergeld als Einkommen angegeben (offenbar Bezug durch den Partner)


    Da die Kinderfreibeträge jedem Elternteil voll zustehen, müsste ich doch das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder zumindest hälftig der VKH-Partei als Einkommen zurechnen, oder? :gruebel:

    Würde ich anders machen. Meine PKH-Beschwerdekammer behandelt Kindergeld als alleiniges Einkommen desjenigen, der es auch kriegt. In der Literatur u.a. zu finden in Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH Rn. 269. (andere Ansichten, z.B. bzgl. Rspr. für hälftige Anrechnung bei jedem Elternteil m.W.n., findet man da auch.)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Ich hätte vielleicht erwähnen sollen, dass ich keine Literatur für PKH/VKH besitze.

    Bei der Ansicht deiner Beschwerdekammer besteht natürlich die Möglichkeit, das Kindergeld dem anderen Partner auszahlen zu lassen, so dass es für die VKH-Partei im Hinblick auf die späteren Überprüfungen günstig ist.

    Dem muss man nicht zwingend folgen, insbesondere da auch die Kinderfreibeträge jedem Elternteil in voller Höhe zugutekommen.

  • Dürbeck/Gottschalk schreibt einleitend, dass die Frage, wie Kindergeld zu behandeln ist, in Rechtsprechung und Literatur streitig ist.
    Wenn ich dich richtig verstehe, befürwortest du die hälftige Anrechnung bei jedem Elternteil...

    Ich hätte vielleicht erwähnen sollen, dass ich keine Literatur für PKH/VKH besitze.

    ... also lassen wir doch mal die Fingerknöchel knacken: ;)

    Für die hälftige Anrechnung bei jedem Elternteil sprechen sich aus:
    - OLG Stuttgart, OLGReport 2005, 102
    - OLG Köln, FamRZ 2003, 103; OLGReport 2002, 329; JurBüro 1993, 751
    - modifizierend OLG Koblenz, FamRZ 2001,1713 (Ls)
    - OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2002, 402; OLGReport 2002, 298; OLGReport 1998, 383
    - OLG Karlsruhe, OLGReport 1998, 413
    - LG Kaiserslautern, JurBüro 1993, 617

    Die hälftige Berücksichtigung also Fans. :D

    Andere Ansichten, die wohl diskutiert werden, sprechen sich für eine generelle Zweckbindung des Kindergelds aus (mithin wird es gar nicht beim Einkommen der Eltern berücksichtigt), es gibt auch noch die Aufteilung des Kindergelds auf die Eltern, soweit es der PKH-Partei im Verhältnis zum anderen Elternteil zusteht oder die volle Anrechnung des Kindergelds als Einkommen der PKH-Partei unter der Bedingung, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt an die PKH-Partei zahlt.

    Da ich praktisch veranlagt bin, bleibe ich bei der von meiner Beschwerdekammer propagierten Auffassung, dass das Kindergeld als Einkommen des (in deinem Fall) anderen Elternteils angesehen wird. Ich finde das aber auch gut vertretbar: Praktisch geht das Geld ja nicht bei der PKH-Partei ein, sondern der andere hat erstmal die Finger drauf. Wie die beiden Elternteile das tatsächlich auseinanderdividieren, kann man natürlich als Außenstehender nur schwer beurteilen. Ich gehe daher nach den Angaben im Vordruck oder nach dem Adressaten des Kindergeldbescheids, sofern dieser vorliegt.

    Der BGH hat sich übrigens in XII ZB 234/03 auch mit diesem Thema beschäftigt. (Fundstelle bei juris)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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