Dienstbarkeit zur Realteilung des Überbaus?

  • Um die eigentumsrechtliche Zuordnung der jeweiligen Tiefgarage zu dem Grundstück, auf dem sie jeweils errichtet sind, und damit die eigentumsrechtliche Trennung der Tiefgaragenteile an der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück A und dem Grundstück S klarzustellen und zusätzlich rechtlich abzusichern [soll Dienstbarkeit bestellt werden]:
    Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks A ist nicht berechtigt, [...] ein solches Überbaurecht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes S auszuüben [...]. (gleichlautend ebenfalls für Grundstück S)

    Das trifft es doch.:gruebel: Abgesehen davon, dass meiner Meinung nach nur eines der Grundstücke das Stammgrundstück sein kann. Hat denn schon mal jemand die Rechtspflegerin auf die Entscheidung des BGH hingewiesen?

    Nein dazu bin ich nicht mehr gekommen, mit der Rechtspflegerin zu sprechen. Erst musste ich dieses ganze Konstrukt verstehen und dann gab es die Nachricht, dass die Rechtspflegerin gewechselt hat. Wer jetzt zuständig ist, weiß ich noch nicht.

    Verstehe ich den Eintrag jetzt richtig, dass mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung der bewilligte Dienstbarkeitsinhalt doch Sinn ergibt und funktioniert?

    Einmal editiert, zuletzt von ???-Notariat (26. August 2013 um 13:17) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Verstehe ich den Eintrag jetzt richtig, dass mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung der bewilligte Dienstbarkeitsinhalt doch Sinn ergibt und funktioniert?

    Für mich schon. Ein Problem könnte noch werden, welches der Grundstücke nun das Stammgrundstück ist. Vermutlich wurden deshalb zur Sicherheit für beide Grundstücke Dienstbarkeiten vereinbart? Zur Abgeschlossenheit siehe dann Schöner/Stöber Rn 2819 (mit Nachweisen in Fn 47). Wenn sich die Rechtspflegerin der Meinung des LG Nürnberg-Fürth anschließt, geht es in die nächste Runde.:)


  • Für mich schon. Ein Problem könnte noch werden, welches der Grundstücke nun das Stammgrundstück ist. Vermutlich wurden deshalb zur Sicherheit für beide Grundstücke Dienstbarkeiten vereinbart? Zur Abgeschlossenheit siehe dann Schöner/Stöber Rn 2819 (mit Nachweisen in Fn 47). Wenn sich die Rechtspflegerin der Meinung des LG Nürnberg-Fürth anschließt, geht es in die nächste Runde.:)

    :daumenrau Super! Vielen Dank vor allem auch für den Hinweis hinsichtlich der Abgeschlossenheit und Tiefgarage. Genau der in der Fn 47 geschilderte Fall ist für mich einschlägig.

    Hinsichtlich der Frage zum Stammgrundstück. Wenn man sich vom Überbau thematisch trennen will, ist es ja nur konsequent auch zwei Dienstbarkeiten eintragen zu lassen, da es ja in meinem vorliegenden Fall im eigentlichen Sinne kein Stammgrundstück gibt.
    :blumen:

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