Grundschuld auf Wohnhaus des Betreuten

  • Der Betreute wird von dem in seinem Eigentum stehenden Haus in ein Pflegeheim umziehen. Laut Aussage des Sozialamtes muss die gesamte Rente zur Deckung der Heimkosten verwendet werden. Der Betreuer möchte nun eine Grundschuld am Haus des Betreuten bestellen und erbittet hierfür um die betreuungsgerichtliche Genehmigung.

    Ist dies grundsätzlich genehmigungsfähig?

  • Grundschuld in Zusammenhang mit Sozialhilfe kenne ich nicht.
    Unser Sozialamt verlangt immer Höchstbetragssicherungshypotheken !;)

    Bei "so was" immer fragen : Was wäre die Alternative ?
    Im Falle der "Nichtbestellung" kann es auch nicht im Interesse des Betreuten sein , dass dann die Sozialhilfe gestrichen wird.

    Wie hoch soll außerdem die Grundschuld sein ?
    Liegt ein Wertgutachten ( des Kostenträgers ) vor ?
    Schließlich kann dieser das Gutachten kostenfrei erstellen lassen .
    Außerdem wär natürlich die Vorlage des Sozialhilfebescheides mit dem entspr. "Verlangen" des Sozialamtes vonnöten.

  • Der Betreuer fragt zunächst in einem allgemeinen Schreiben an. Ich verstehe ihn so, dass die Grundschuld zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten und eventuell eines Teils der Heimkosten verwendet werden soll. Die Grundschuld soll über 4.000,-- EUR bestellt werden.

    Eine Höchstbetragssicherungshypothek für das Sozialamt verstehe ich so, dass hier kein Geld fliest sondern nur der "Regress" des Amtes gesichert wird. Liege ich hier falsch? Eventuell könnte dies dem Amt als Alternatuive vorgschlagen werden. Wird diese im Wege der Verwaltungsvollstreckung eingetragen oder rechtsgeschäftlich? Im letzten Fall wäre wiederrum eine BG-Genemigung erforderlich.

  • Ist eventuell eine Veräußerung des Grundstückes eine mögliche (bessere) Alternative?

    Meist wählen die Betreuer diese Variante, wenn eine Rückkehr des Betroffenen aus dem Heim absehbar ausgeschlossen ist.

    Wenn wie hier eine Grundschuld über lediglich 4.000,- € eingetragen werden soll, würde diese die Heimkosten aber auch nicht gerade lange decken. :gruebel: Außerdem erschwert diese einen möglichen Verkauf.

  • Grundschuld in Zusammenhang mit Sozialhilfe kenne ich nicht.
    Unser Sozialamt verlangt immer Höchstbetragssicherungshypotheken !;)

    Bei "so was" immer fragen : Was wäre die Alternative ?
    Im Falle der "Nichtbestellung" kann es auch nicht im Interesse des Betreuten sein , dass dann die Sozialhilfe gestrichen wird.

    Wie hoch soll außerdem die Grundschuld sein ?
    Liegt ein Wertgutachten ( des Kostenträgers ) vor ?
    Schließlich kann dieser das Gutachten kostenfrei erstellen lassen .


    Wie kommt denn das Sozialamt zu einem kostenfreien Gutachten eines (öffentlich bestellten) Grundstückssachverständigen. :gruebel: Das sind doch Selbstständige, die für das Amt nicht gerade umsonst arbeiten werden.

  • Der Sozialhilfesachbearbeiter legt es einfach einem Kollegen in der Baubehörde im Hause vor, da wird sich schon einer finden der da ein Gutachten macht ;)

    Kommt hier oft vor, dass Sozialhilfe Darlehensweise gewährt wird und die dann mit Grundschuld absichern.

  • Dem zweiten Absatz in #3 stimme ich zu.
    Die Bestellung der Grundschuld ( bei uns Hypothek zur Absicherung des Regresses ; ggf. später gegen die Erben ) erfolgt natürlich rechtsgeschäftlich.
    Der Bewilligung muss auch ein Kausal"geschäft" zugrunde liegen .
    Das könnte z.B. ein Darlehensvertrag mit dem Sozialamt sein, der natürlich gen.pflichtig wäre.
    Häufig wird jedoch die darlehensweise Sozialhilfe in "Bescheidform" als Verwaltungsakt erstellt.
    Das reicht mir als Rechtsgrund für das dingliche Geschäft ebenfalls aus.

  • Der Sozialhilfesachbearbeiter legt es einfach einem Kollegen in der Baubehörde im Hause vor, da wird sich schon einer finden der da ein Gutachten macht ;)


    Ist bei uns wegen Zentralisierung des Sozialhilfeträgers nicht möglich.

    Eine Sicherung für diesen habe ich vielleicht ein oder zwei Mal bezogen auf eine Zeitspanne von mehreren Jahren gesehen.

    Meist hat der Betroffene auch entsprechend Geldvermögen, mit dem die Heimkosten vorübergehend getragen werden können und in dieser Zeit erfolgt die Veräußerung des Grundstückes.

  • Wozu soll hier ein Gutachten taugen? Wenn das Haus nicht geschütztes Vermögen ist, muss es eingesetzt werden. Wenn es derzeit nicht veräußert werden kann/soll, kann der Sozialhilfeträger verlangen, dass die dann darlehensweise zu gewährende Hilfe durch eine auf dem Grundstück einzutragende Sicherheit abgesichert wird. Das ist aus betreuungsgerichtlicher Sicht kein Problem, d.h, grundsätzlich genehmigungsfähig.

  • Ist hier ähnlich. Es wird erst der Darlehensvertrag abgeschlossen, und dann eine Sicherungsgrundschuld bestellt (beides genehmigungspflichtig).

    Freude kommt immer dann auf, wenn der angebliche Miteigentumsanteil des Betreuten in Wahrheit ein Anteil an einer Erbengemeinschaft (oder gar einer fortgesetzten Gütergemeinschaft) ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wieso soll ein Gutachten nicht eingeholt werden ?
    Absehen könnte ich da allenfalls davon , wenn es sich bei der Belastung um einen vierstelligen ( oder niedrigen fünfstelligen ) Eurobetrag handeln soll.
    Eine dingliche Belastung des Grundbesitzes oberhalb des Verkehrswertes dürfte grs. nicht im Sinne des Betreuten sein.

    Und für meine ( regelmäßigen ) Fälle der Höchstbetragssicherungshypothek geht es eben auch um die Ermittlung des ( angemessenen ) Höchstbetrages.

  • Wieso soll ein Gutachten nicht eingeholt werden ?
    Absehen könnte ich da allenfalls davon , wenn es sich bei der Belastung um einen vierstelligen ( oder niedrigen fünfstelligen ) Eurobetrag handeln soll.
    Eine dingliche Belastung des Grundbesitzes oberhalb des Verkehrswertes dürfte grs. nicht im Sinne des Betreuten sein.

    Und für meine ( regelmäßigen ) Fälle der Höchstbetragssicherungshypothek geht es eben auch um die Ermittlung des ( angemessenen ) Höchstbetrages.


    sehe ich auch so

  • Es ist eine "dingliche" Sicherheit, daher haftet der Betreute nicht, sondern das Grundstück und wenn das weniger Wert ist, als die für den Sozialhilfeträger eingetragene Sicherheit, kann es dem Betreuten wurscht sein. Am Ende (Tod oder Verkauf) wird abgerechnet.
    Gutachten in so einem Fall ist Quatsch.

  • Freude kommt immer dann auf, wenn der angebliche Miteigentumsanteil des Betreuten in Wahrheit ein Anteil an einer Erbengemeinschaft (oder gar einer fortgesetzten Gütergemeinschaft) ist.

    Das erlebe ich auch immer wieder und beim Sozialamt dann großes Erstaunen, dass es nicht gehen soll. Ich bin so fies und verrate nicht, dass man den Erbteil verpfänden könnte....:teufel:

  • Es ist eine "dingliche" Sicherheit, daher haftet der Betreute nicht, sondern das Grundstück und wenn das weniger Wert ist, als die für den Sozialhilfeträger eingetragene Sicherheit, kann es dem Betreuten wurscht sein. Am Ende (Tod oder Verkauf) wird abgerechnet.
    Gutachten in so einem Fall ist Quatsch.


    Prüft ihr dann überhaupt etwas im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der GS-Bewilligung? :gruebel:

  • Die echte Prüfung dieser Sache hält sich tatsächlich in (engen) Grenzen, der Sozialhilfeträger sitzt insoweit ohnehin am längeren Hebel.

    Es betrifft meist auch nur Sonderfälle, weil ansonsten wäre das Vermögen ja einzusetzen oder eben nicht, aber manchmal gibt es einzusetzendes Vermögen das nicht eingesetzt werden kann, aber grdsl. "verwertbar" i.S.d Gesetzes wäre :gruebel:

    Meist wird ja vermietet verkauft und evtl. privat zwischenfinanziert.

  • Prüft ihr dann überhaupt etwas im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der GS-Bewilligung? :gruebel:

    Nur, ob die Höhe der gewünschten Sicherheit den voraussichtlichen Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum so ca. entspricht. Wenn also ein sehr alter Betreuter monatl. 300,00€ benötigt, dann wäre bei mir 12.000 - 15.000€ die Obergrenze, wenn er mehr braucht, entsprechend höher. Wenn Verkauf beabsichtigt ist, dann der voraussichtl. Bedarf für 1 1/2 bis 2 Jahre, in dieser Zeit müsste ein Verkauf normalerweise über die Bühne gehen können.

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