Gebühren nach dem 2. Abschnitt VV-RVG

  • Hallöchen!

    Ich glaube, ich steh gerade voll aufm Schlauch und hab dazu noch ein riesen Brett vorm Kopf!

    :confused: :bahnhof:

    Es geht um die Gebühren des 2. Abschnitts des VV-RVG, also z.B. die nach Nr. 2400.

    Das sind doch Gebühren, die allesamt nicht zu den nach §§ 104, 106 ZPO festsetzbaren Gebühren zählen, da es keine Kosten des Rechtsstreits sind, oder bin ich da komplett auf dem Holzweg!?!? :haewiejet

    Jedenfalls verstehe ich § 91 ZPO so.

    HILFE!!! :hangman:

    Ich hasse dieses neue und unübersichtliche Gebilde namens RVG!!! :binsauer :motz:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Geschäftsgebühr des 2400 ist im nachfolgenden Rechtstreit nicht festsetzbar. So ist zumindest die herrschende Auffassung der Gerichte, OLG Frankfurt , OLG Köln, OLG Koblenz.

    andere Auffassung AG Hamburg v. 20.10.04 102 c II 2050/04 WEG

    unterschiedliche Auffassungen zur Festsetzung gibt es in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen für die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung:
    pro Festsetzung: OLG Hamburg
    gegen: OLG Frankfurt, OLG Zweibrücken, OLG Köln, OLG Koblenz

  • Sehe ich genau so. Die Gebühren des 2. Teils der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entstehen für außergerichtliche Tätigkeiten (früher z. B. die Gebühren nach § 118 BRAGO).
    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Kosten in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103ff ZPO festzusetzen sind, da es eben keine Kosten des Rechtsstreites (§ 91 ZPO) sind, aber einige Gerichte diese Kosten als notwendige den Rechtsstreit vorbereitende Kosten ansehen.
    Für den nicht anrechenbaren Teil der geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG, der häufig in einem Kostenfestsetzungsantrag mit angemeldet wird, lehne ich eine Festsetzung ab unter Hinweis auf OLG Koblenz in Rpfleger 2005, 485 (s. a.: http://www.anwaltverein.de/Gebuehrenrecht…OLG-Koblenz.pdf).
    Für die ablehnende Meinung zu den Gebühren nach § 118 BRAGO siehe BGH, Beschl. v. 22.12.2004, XII ZB 94/04 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…690&pos=0&anz=1).

  • Ich trete Stolli bei. Ich lehne die so genannten vorgerichtlichen Kosten als nicht festsetzbar ab, da nicht zum gerichtlichen Verfahren gehörig. Die Ansicht wird auch vom hiesigen LG geteilt.

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