Vergütung für Nachtragsverteilung

  • Ich würde es runterbrechen auf 10,- pro Gläubiger. Im Endeffekt ist hier nicht mehr Aufwand als der TH in der WVP hat.
    Siehe oben.

    Ich gehe davon aus, dass du mit 10 €/Gläubiger die Vergütungmeinst. Über die Angemessenheit der Vergütung lässt sich tatsächlich streiten.

    Mein Problem entsteht jedoch eher bei der Auslagenpauschale (siehe meinen Ausgangsbeitrag), da diese nach § 8 Abs. 3 InsVV auf Grundlage der „Regelvergütung“,welche es bei einer Nachtragsverteilung nicht gibt, zu berechnen ist und der Verwalter genau aufgrund dieser Tatsache die Auslagenpauschale aus den Staffelsätzen des § 2 InsVV berechnet. Die Auslagen werden eben nicht wie die Vergütung nach § 6 InsVV nach billigem Ermessen berechnet.
    Das Ergebnis über §§8 Abs. 3, 2 InsVV (= 600 € Auslagenpauschale) ist natürlich absolut unbillig, denn Auslagen sind wohl nur in geringer Höhe aufgrund der Tätigkeiten (warten auf jährliche Quotenausschüttung, Anfragen von Bankverbindungen von 5 Gläubigern, Auszahlung) angefallen. Nur kommt es für das Entstehen der Pauschale eben nicht darauf an, ob tatsächlich Auslagen in Höhe der Pauschalen angefallen sind.

  • H/M InsVV 5. Auflage, § 6 Rn. 12 sagt entweder belegbare Auslagen gem. § 4 II InsVV oder Pauschalierung nach § 8 III InsVV (LG Offenburg v. 05.01.2005, 4 T 100/04).

    Man kann sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass § 8 InsVV über Auslagen nichts sagt und so nur die Auffangnorm des § 63 I S. 1 InsO Anwendung findet. Dann bliebe es bei § 4 InsVV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach Graeber/Graeber: online-InsVV-Kommentar (§ 6, Rn. 11) ist die Pauschale berechtigt und nach den Regelsätzen des § 2 InsVV (berechnet nach dem Wert der NTV-Masse) zu berechnen ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nach Graeber/Graeber: online-InsVV-Kommentar (§ 6, Rn. 11) ist die Pauschale berechtigt und nach den Regelsätzen des § 2 InsVV (berechnet nach dem Wert der NTV-Masse) zu berechnen ist.

    Ich habe leider keinen Zugang zum Graeber/Graeber. Mich würde aber tatsächlich die Begründung interessieren. Folge wäre doch, dass die Auslagenpauschale in manchen Verfahren deutlich höher ausfällt als die Vergütung.

  • Nach Graeber/Graeber: online-InsVV-Kommentar (§ 6, Rn. 11) ist die Pauschale berechtigt und nach den Regelsätzen des § 2 InsVV (berechnet nach dem Wert der NTV-Masse) zu berechnen ist.

    Ich habe leider keinen Zugang zum Graeber/Graeber. Mich würde aber tatsächlich die Begründung interessieren. Folge wäre doch, dass die Auslagenpauschale in manchen Verfahren deutlich höher ausfällt als die Vergütung.

    Du kannst ihn anschreiben. Er hat mit dem Verlag ausgemacht, dass Gerichte den Zugang zum Onlinekommentar kostenfrei erhalten. Einfach unter info@insvv.com erfragen.

    Die schreiben, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 8 III InsVV) der Wert der Regelvergütung maßgeblich ist. Ich weiß, Du wirst jetzt schreiben, bei § 6 InsVV gibt es keine Regelvergütung in dem Sinne. Da wird es dann darauf ankommen, wie du es siehst.

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  • m.E. ist hier die Frage, kann der Treuhänder (unabhängig von einer Nachtragsverteilung) Auslagen pauschal abrechnen, die ihm (vermeintlich) angefallen sind.
    Wir lassen da mittlerweile - auch auf Landeskasse - geringfügig zu.
    Die Vergütung für die NTV in RSB-Verfahren unterstellen wir grds. strickt der (Abtretungs) -Treuhändervergütung).
    Dies wird auch von unseren Insolvenzverwaltern erst garnicht anders erwogen (außer in Sonderfällen); sich zurücklehnen und Quote vom Himmel regnen lassen und auch noch mit Pauschalauslagen um's Eck zu kommen. ...... nö !
    Vorligend wird der Treuhänder nur zur Empfangsstelle der Gelder deklariert unter Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags.Das ist noch viel einfacher, als qua Abtretung Arbeitseinkommen einzuziehen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Die schreiben, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 8 III InsVV) der Wert der Regelvergütung maßgeblich ist. Ich weiß, Du wirst jetzt schreiben, bei § 6 InsVV gibt es keine Regelvergütung in dem Sinne.

    Zumindest ich würde das definitiv schreiben, ja. :)
    Nach dem sehr eindeutigen Wortlaut kommt das Wort "Regelvergütung" im §6er nicht vor - der Wert der Masse ist lediglich zu berücksichtigen, ohne an die starre Staffelung des §2ers gebunden zu sein.

    Der §6 wurde aus meiner Sicht eindeutig konzipiert wie er ist (vage) um den unterschiedlichst denkbaren Konstellationen bei einer Nachtragsverteilung gerecht zu werden.
    Vergütet wird mit immerhin 15-30% der Regelvergütung etwas, was in einem regulären Verfahren lediglich einen geringen Anteil des Gesamtaufwands ausmachen würde.
    Im Standartfall: Die bloße Einziehung und Verteilung einer bereits vor Jahren ausermittelten Forderung.

    Es ist aus meiner Sicht entsprechend logisch, dass die "Auslagenpauschale" (es handelt sich lediglich um eine Analogie) flexibel der Vergütung (Ermessen) folgt, die eben keine Regelvergütung (kein Ermessen) nach §2 ist.

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