Ich würde es runterbrechen auf 10,- pro Gläubiger. Im Endeffekt ist hier nicht mehr Aufwand als der TH in der WVP hat.
Siehe oben.
Ich gehe davon aus, dass du mit 10 €/Gläubiger die Vergütungmeinst. Über die Angemessenheit der Vergütung lässt sich tatsächlich streiten.
Mein Problem entsteht jedoch eher bei der Auslagenpauschale (siehe meinen Ausgangsbeitrag), da diese nach § 8 Abs. 3 InsVV auf Grundlage der „Regelvergütung“,welche es bei einer Nachtragsverteilung nicht gibt, zu berechnen ist und der Verwalter genau aufgrund dieser Tatsache die Auslagenpauschale aus den Staffelsätzen des § 2 InsVV berechnet. Die Auslagen werden eben nicht wie die Vergütung nach § 6 InsVV nach billigem Ermessen berechnet.
Das Ergebnis über §§8 Abs. 3, 2 InsVV (= 600 € Auslagenpauschale) ist natürlich absolut unbillig, denn Auslagen sind wohl nur in geringer Höhe aufgrund der Tätigkeiten (warten auf jährliche Quotenausschüttung, Anfragen von Bankverbindungen von 5 Gläubigern, Auszahlung) angefallen. Nur kommt es für das Entstehen der Pauschale eben nicht darauf an, ob tatsächlich Auslagen in Höhe der Pauschalen angefallen sind.