Erteilung von drei vollstreckbare Ausfertigungen ?

  • Ein Kläger
    Drei Beklagte

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt ....
    Der Klägervertreter beantragt nun 3 vollstreckbare Ausfertigungen :gruebel:....

    Die GS sagt bei Beantragung von mehreren Ausfertigungen ist der Rechtspfleger zuständig :confused: wobei das hier ja kein Fall von § 733 ZPO ist.

    Die Kommentierung zu § 724 ZPO spricht auch nur von mehreren Ausfertigungen bei Gesamtgläubigern nicht bei Gesamtschuldnern.

    Hat einer von Euch sowas schonmal erteilt?

  • Sicher, dass es kein Fall des § 733 ZPO ist?


    Der Zöller schließt die Anwendung des § 733 ZPO dann aus, wenn mehrere "Mit- oder Teilberechtigte einer Rechtsgemeinschaft (...) einzeln Anspruch auf eine vollstr Ausfertigung [haben]".

    Ferner wird zutreffend ausgeführt, dass ein Interesse an einer nochmaligen vollstr. Ausfertigung besteht, wenn

    "(...)der Titel gegen Gesamtschuldner ausgefertigt ist und der Gläubiger ein Interesse an selbständiger Vollstreckung gegen die einzelnen Schuldner an verschiedenen Orten oder durch mehrere Vollstreckungsorgane hat"

    (jeweils 25. Aufl., Rn 1 bzw. 8 zu § 733 ZPO).

    Daher: Ggf. näheren Vortrag zum berechtigten Interesse an mehreren Ausfertigungen einholen, Gebühren anfordern und ggf. weitere Ausfertigungen erteilen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Fast wie Patweazle: Wenn sich aus dem Anschreiben schon ergibt, dass gegen alle drei gleichzeitig vollstreckt werden soll, würde ich da nicht weiter nachhaken.

  • Handelt es sich dann um drei "zweite vollstreckbare Ausfertigungen", wenn die erste schon erteilt ist, für die jeweils 20,00 EUR anfallen?

  • Ich greife das Thema erneut auf.

    Bei mir sind 2 Beklagte als GS zur Zahlung verurteilt worden.

    Der Kläger beantragt nun zwei vollstreckbare Ausfertigungen.

    Ich würde daher jetzt 2 vollstreckbare Ausfertigungen gegen jeweils nur einen Beklagten erteilen lassen.

    Hier im Forum wird zumeist der Zöller zitiert, wonach es sich dann auch um einen Fall des § 733 ZPO handelt.
    Die überwiegende Kommentierung (Münchener, Musielak, Beck, Prütting) geht jedoch davon aus, dass 2 erste vollstreckbare Ausf. erteilt werden und kein Fall des § 733 ZPO vorliegt.

    Daher meine Frage: Seht ihr auch bei 2 vollstreckbaren Ausfertigungen gegen jeweils einen Beklagten einen Fall des § 733 ZPO, oder nur sofern eine vollstreckbare gegen beide Beklagte und weitere gegen einzelne Beklagte (oder wieder gegen beide) erteilt wird?

    Liebe Grüße

  • § 733 ZPO soll der Gefahr einer Doppelvollstreckung entgegenwirken. Im Hinblick auf § 422 Abs. 1 BGB besteht eine solche auch dann, wenn gegen mehrere Gesamtschuldner vollstreckt werden soll. Handelt es sich hingegen um eine Haftung nach Kopfteilen, sind jeweils einzelne (erste) vollstreckbare Ausfertigungen gemäß § 724 ZPO zu erteilen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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