Schriftsätze per Mail

  • Es gibt eine Entscheidung des BAG v. 11.07.2013 - 2 AZB 6/13, da wird unter Ziffer 12 aufgeführt, dass ein bestimmender schriftsatz auch ohen qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per I-Mehl übersandt werden kann.

    Das ist mir neu. Damit wäre ja der elektronische Rechtsverkehr ohne Signatur, EGVP usw eröffnet.

    Ist es eine Ringeltäubchenentscheidung oder wie wird das so gehandthabt ?

  • Es kommt immer drauf an.
    Verfahrensanträge bzw. Schriftsätze, die diesen gleich zu stellen sind und bei denen ich mir ob der Person des Absenders irgendwie Gewissheit verschaffen muss, lasse ich per "einfacher" E-Mail nicht zu. Der elektronische Rechtsverkehr ist in NRW auch noch nicht eingeführt worden (bis auf das elektronische Mahnverfahren pp.). Allerdings habe ich es aufgrund einer BGH-Entscheidung, die ich leider gerade nicht zur Hand habe, zugelassen, dass Anträge mit Originalunterschrift eingescannt und diese Datei dann per Mail übersandt wird. Die wird dann von der Poststelle nebst Anlagen ausgedruckt, mir also auch "zugänglich gemacht".

    "Einfache" Anfragen zu einem Verfahren ohne einen konkreten Antrag lasse ich auch per Mail zu - z.B. die Anfrage eines Beteiligten in einem K-Verfahren, wann denn in etwa mit einer Terminierung gerechnet werden kann. Die wird allerdings "old school" per Brief beantwortet. Hat der Beteiligte die Anfrage nicht selbst gestellt, merkt er dann, dass Schmu betrieben wird und kann dies entsprechend unterbinden.


    Verfahrensanträge in einfacher, unverschlüsselter, unsignierter E-Mail werden bei uns grundsätzlich nicht zugelassen.


    Ich denke aber, dass die Entscheidung des BAG ein Stoß in Richtung Zukunft der Justiz (ordentlich und unordentlich) sein kann und soll - irgendwann muss auch die Justiz mit der Zeit gehen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Naja, irgendwie spielt es ja auch keine Rolle, ob mir der Schriftsatz mit Unterschrift per Fax oder per Mehl zugeht, sind halt in beiden Fällen ja nur 0er und 1er.

  • Dass es überhaupt zu dieser Entscheidung kommen musste, kann ich nicht nachvollziehen. Wenn tatsächlich ab 17:24 Uhr auf Grund einer technischen Störung kein Faxempfang mehr möglich war, halte ich es für legitim auf anderem, ansonsten nicht zugelassenem Wege Rechtsmittel einzulegen.

  • Naja, irgendwie spielt es ja auch keine Rolle, ob mir der Schriftsatz mit Unterschrift per Fax oder per Mehl zugeht, sind halt in beiden Fällen ja nur 0er und 1er.

    Dito...
    Hier vor Ort ist es eh so das eingehende Faxe nicht mehr auf einem "klassischen Faxgerät" landen, sondern (so wie es verstanden habe) auf irgendeinem einem E-Mail-Server eingehen, dann weitergeleitet und ausgedruckt werden.
    Irgendein technischer Unterschied zwischen Fax und eingescanntem Schriftsatz per E-Mail gibt es hier auf Empfängerseite gar nicht mehr... Zulässigkeit? Keine Ahnung, soll an anderer Stelle geklärt werden :aufgeb:

  • Es kommt immer drauf an.
    Verfahrensanträge bzw. Schriftsätze, die diesen gleich zu stellen sind und bei denen ich mir ob der Person des Absenders irgendwie Gewissheit verschaffen muss, lasse ich per "einfacher" E-Mail nicht zu. Der elektronische Rechtsverkehr ist in NRW auch noch nicht eingeführt worden (bis auf das elektronische Mahnverfahren pp.). Allerdings habe ich es aufgrund einer BGH-Entscheidung, die ich leider gerade nicht zur Hand habe, zugelassen, dass Anträge mit Originalunterschrift eingescannt und diese Datei dann per Mail übersandt wird. Die wird dann von der Poststelle nebst Anlagen ausgedruckt, mir also auch "zugänglich gemacht".


    Das würde ich nicht für zulässig halten.

    Den Schriftsatz könnte auch (versehentlich) die RA-Angestellte gescannt und mit der elektronisch im Computer vorliegenden Unterschrift des RA versehen haben. Dieser wollte noch gar nicht versenden, da z. B. eine (End-)Bearbeitung des Schriftsatzes noch aussteht.

    Die BGH-Entscheidung, dass der Versand per Mail zulässig bzw. wirksam sein soll, würde mich interessieren.

  • Naja, gleiches geht auch mit Faxen: Faxe ich aus dem PC mit eingesannter Unterschrift ans Gerichtsfax..

  • zu Beitrag 4:

    Technische Störungen setzen aber nicht die Verfahrensordnungen außer Kraft.

    Das stimmt. Dennoch sollte man auch im Blick haben,dass nicht der Absender die Störung zu vertreten hatte, sondern der Empfänger.

  • Unabhängig vom konkreten Fall finde ich die Aussage brisant, das bestimmende Schriftsätze außerhalb des EGVP per Mehl übersandt werden können.

  • Unabhängig vom konkreten Fall finde ich die Aussage brisant, das bestimmende Schriftsätze außerhalb des EGVP per Mehl übersandt werden können.

    So sehe ich das auch.
    Es fängt schon damit an, dass das BAG die Einreichung per Fax (= FernKOPIE) für zulässig erachtet.
    Abgesehen davon ist der Absender eigentlich -nach meinem Verständnis- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch (zu?) spät abgesandte Schriftstücke rechtzeitig eingehen.
    Früher war es so, dass ein Nachtbriefkasten existierte, in den z.B. die Berufungsschrift -originalunterschrieben- einzuwerfen war und zwar möglichst vor 24.00 Uhr.

  • Unabhängig vom konkreten Fall finde ich die Aussage brisant, das bestimmende Schriftsätze außerhalb des EGVP per Mehl übersandt werden können.

    So sehe ich das auch.
    Es fängt schon damit an, dass das BAG die Einreichung per Fax (= FernKOPIE) für zulässig erachtet.
    Abgesehen davon ist der Absender eigentlich -nach meinem Verständnis- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch (zu?) spät abgesandte Schriftstücke rechtzeitig eingehen.
    Früher war es so, dass ein Nachtbriefkasten existierte, in den z.B. die Berufungsschrift -originalunterschrieben- einzuwerfen war und zwar möglichst vor 24.00 Uhr.

    Du willst doch jetzt nicht nach mindestens 20 Jahren nochmal anzweifeln, dass Faxe fristwahrend übersandt werden können?! :eek:

    Und was die Fristenkästen angeht: Schön, wenn man da hinfahren kann - aber sowas scheidet im Falle eines gestörten Faxempfangs in bspw. München, den man gegen 20 Uhr in Hamburg bemerkt, schlicht und ergreifend aus. Und dass RAe Fristen ausschöpfen dürfen, wollen wir hier doch wohl nicht diskutieren, oder? Auch dazu gibts genügend Rechtsprechung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Na, für defekte Geräte gibts ja den Wiedereinsetzungsantrag.

    Und ja, m.E. ist hier die Mehl mit dem Fax gleichgestellt worden, was technisch durchaus richtig ist.

  • Es gibt eine Entscheidung des BAG v. 11.07.2013 - 2 AZB 6/13, da wird unter Ziffer 12 aufgeführt, dass ein bestimmender schriftsatz auch ohen qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per I-Mehl übersandt werden kann.

    Das ist mir neu. Damit wäre ja der elektronische Rechtsverkehr ohne Signatur, EGVP usw eröffnet.

    Ist es eine Ringeltäubchenentscheidung oder wie wird das so gehandthabt ?

    Wie ist denn das Mehl in den Computer gekommen:gruebel: ? Ich kenne zwar Weizenmehl , Roggenmehl ...., aber die Sorte I-Mehl kenne ich nicht. Wozu kann man denn das verwenden?:wechlach:

  • Es gibt eine Entscheidung des BAG v. 11.07.2013 - 2 AZB 6/13, da wird unter Ziffer 12 aufgeführt, dass ein bestimmender schriftsatz auch ohen qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per I-Mehl übersandt werden kann.

    Das ist mir neu. Damit wäre ja der elektronische Rechtsverkehr ohne Signatur, EGVP usw eröffnet.

    Ist es eine Ringeltäubchenentscheidung oder wie wird das so gehandthabt ?

    Wie ist denn das Mehl in den Computer gekommen:gruebel: ? Ich kenne zwar Weizenmehl , Roggenmehl ...., aber die Sorte I-Mehl kenne ich nicht. Wozu kann man denn das verwenden?:wechlach:

    Ich glaube, das ist Glutenfrei. Für die Menschen, die sonst leider sagen müssen "Ihhhhh! Mehl!" ;)

  • Gewöhnt euch an die elektronische Kommunikation. Mit dem beschlossenen "Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten" ist das in 5 Jahren Standard.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Es kommt immer drauf an.
    Verfahrensanträge bzw. Schriftsätze, die diesen gleich zu stellen sind und bei denen ich mir ob der Person des Absenders irgendwie Gewissheit verschaffen muss, lasse ich per "einfacher" E-Mail nicht zu. Der elektronische Rechtsverkehr ist in NRW auch noch nicht eingeführt worden (bis auf das elektronische Mahnverfahren pp.). Allerdings habe ich es aufgrund einer BGH-Entscheidung, die ich leider gerade nicht zur Hand habe, zugelassen, dass Anträge mit Originalunterschrift eingescannt und diese Datei dann per Mail übersandt wird. Die wird dann von der Poststelle nebst Anlagen ausgedruckt, mir also auch "zugänglich gemacht".


    Das würde ich nicht für zulässig halten.

    Den Schriftsatz könnte auch (versehentlich) die RA-Angestellte gescannt und mit der elektronisch im Computer vorliegenden Unterschrift des RA versehen haben. Dieser wollte noch gar nicht versenden, da z. B. eine (End-)Bearbeitung des Schriftsatzes noch aussteht.

    Die BGH-Entscheidung, dass der Versand per Mail zulässig bzw. wirksam sein soll, würde mich interessieren.



    Meine juris-Suche war leider ergebnislos, aber ich habe den Kollegen, der mich damals auf die Entscheidung aufmerksam gemacht hat, darum gebeten, mir diese zukommen zu lassen.

    Klar gibt es viele hätte, könnte und sollte. Aber wie Störtebecker richtig anmerkt: Bei einem Fax kann ich auch nicht sehen, ob die Unterschrift eingescannt oder "echt" ist. Kritisch wird es ja auch wirklich dann, wenn Fristen zu wahren sind - was meistens ohnehin durch das Obergericht zu prüfen sein wird (zumindest in K). Da darf ich die Zulässigkeit (leider) sowieso nicht prüfen...

    Ich denke daher, dass in solchen Fällen (Fristwahrung) der rechtzeitige Eingang der E-Mail nebst gescanntem unterschriebenen Schriftsatz nur dann ausreichen kann, wenn das Original unverzüglich nachgesandt wird - wobei diese Einschätzung wahrscheinlich auch nicht lange Bestand haben wird...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • BGH, Beschluss vom 15.07.2008, X ZB 8/08

    Leitsatz nach juris:

    Zitat

    Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt (Rn.6)(Rn.8)(Rn.12)(Rn.13).

    Aus den Gründen:

    Der Eingang des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. (Rn6)

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, vorgelegen hat.
    (Rn8)

    Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist.
    (Rn13)


    Ziemlich fortschrittlich für den BGH, nicht? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, vorgelegen hat.
    (Rn8)

    Das kann doch aber für den Fall, daß die Gerichte endlich über EGVP zu erreichen sind, keinen Bestand mehr haben oder? Es gibt doch dann Versandbestätigungen zurück, die müssen doch wirksam sein. Sollte es dann immer noch so sein, daß nur die ausgedruckte Form zählt, kann man sich das ja alles sparen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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