Schriftsätze per Mail

  • Beim EGVP muss ich nichts unterschreiben oder scannen. Schon jetzt werden meine Anträge ans HR im Rechner erzeugt, dann elektronisch signiert und versandt (die Urkunden wir zB HR-Anmeldungen werden antürlich erst unterschrieben und dann gescannt und signiert). Das ist also noch ein Schritt weiter als der Antrag per FAX oder gescanntem Originalschreiben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das betroffene Gericht befindet sich überdies in einem BL, in dem seinerzeit noch nicht der elektronische Rechtsverkehr durch Verordnung eingeführt wurde.
    In NRW ist dies ebenfalls der Fall (also keine Einführung), daher sind die da aufgestellten Grundsätze für mich zumindest übertragbar.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es werden ja immer wieder eilige Schriftstücke - auch zur Fristwahrung - per Fax geschickt. Da habe ich keine Probleme mit, und wenn das Schriftstück eingescannt rübergemailt wird und mir später das Original vorgelegt wird habe ich eigentlich auch keine Probleme.
    Die Person des Antragstellers und sein Wille zur Antragstellung sind in diesem Falle eindeutig.
    Ansonsten habe ich aber schon meine Probleme mit einfachen Mails.
    Beinhalten sie keine wesentlichen Verfahrensanträge (z.B. bei Anfragen von Bietinteressenten o.ä.) - kein Problem.
    Letztes Jahr hat aber ein Räumungsschuldner seinen Räumungsschutzantrag kurz vor Toresschluss nur per Mail gestellt und auch nicht innerhalb der Frist des § 765a ZPO schriftlich bestätigt. Den Antrag habe ich als unzulässig zurückgewiesen.

    Noch eine Schote...
    Ein Versteigerungsschuldner lebt im Ausland (angeblich sterbenskrank), Anschrift unbekannt (wollte er auch nicht angeben) und meldete sich nur per Mail. Weiß ich denn, dass das Schreiben/der Antrag wirklich von ihm ist?

  • Noch eine Schote... Ein Versteigerungsschuldner lebt im Ausland (angeblich sterbenskrank), Anschrift unbekannt (wollte er auch nicht angeben) und meldete sich nur per Mail. Weiß ich denn, dass das Schreiben/der Antrag wirklich von ihm ist?

    Bei sowas antworte ich aber per Mail, dass auf seinen Antrag hin nichts veranlasst wird, weil falsche Form und er seine Anschrift anzugeben hat. Dann wartet er nicht vergeblich.

    Ist kein Muss, aber kleiner Service von mir. Aber ich habe den Vorteil, dass ich "anonym" antworten kann, also mit no-reply-Funktion. Nicht, dass der mich dann hinterher mit Mails bombadiert.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Bei sowas antworte ich aber per Mail, dass auf seinen Antrag hin nichts veranlasst wird, weil falsche Form und er seine Anschrift anzugeben hat. Dann wartet er nicht vergeblich.

    Ist kein Muss, aber kleiner Service von mir. Aber ich habe den Vorteil, dass ich "anonym" antworten kann, also mit no-reply-Funktion. Nicht, dass der mich dann hinterher mit Mails bombadiert.



    Eine solche Mail kommt bei uns (und kam an meiner vorherigen Behörde) immer automatisch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Und das ist genau, was sich bei mir wohl ändern wird: Ist da eine PDF mit Schriftsatz dran, muss dat wohl bearbeitet werden..

  • Bei sowas antworte ich aber per Mail, dass auf seinen Antrag hin nichts veranlasst wird, weil falsche Form und er seine Anschrift anzugeben hat. Dann wartet er nicht vergeblich. Ist kein Muss, aber kleiner Service von mir. Aber ich habe den Vorteil, dass ich "anonym" antworten kann, also mit no-reply-Funktion. Nicht, dass der mich dann hinterher mit Mails bombadiert.

    Eine solche Mail kommt bei uns (und kam an meiner vorherigen Behörde) immer automatisch.

    Toll! *haben will* Hier ist ein Beamter des gehobenen Dienstes damit beschäftigt.

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  • ..
    Noch eine Schote...
    Ein Versteigerungsschuldner lebt im Ausland (angeblich sterbenskrank), Anschrift unbekannt (wollte er auch nicht angeben) und meldete sich nur per Mail. Weiß ich denn, dass das Schreiben/der Antrag wirklich von ihm ist?

    Und woher weiß ich das beim FAX?

    Man kann auch anonym über einen Internetdienst oder mit gefakten Kopfdaten faxen, ganz abgesehen davon, dass bei uns Mail und FAX mit dem gleichen Programm (MS-Outlook) gemacht werden, der Unterschied liegt nur im Menüpunkt: Mail erstellen oder FAX-Nachricht erstellen.

    Der Knackpunkt für die Ignoranten (natürlich weiß ich, dass ich nicht mailen soll) liegt wohl darin, dass es heutzutage nicht nachvollziehbar ist, warum ein FAX den hochgelobten Mehrwert besitzen soll.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Wobei es in der Rechtspraxis natürlich so ist, dass die Unterschrift ggf. irgendwann geleistet wurde. Ich weiß bis heute nicht, was den RA in dieser Entscheidung des BGH geritten hat. Der RA hatte eine elektronisch signierte Berufungsbegründung eingereicht, deren Signaturprüfung negativ ausfiel. Der RA begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, seine Anwaltsgehilfin (nicht er selbst!) habe mit seiner (des RA's) Signaturkarte richtig signiert. Es handele sich um einen Fall, der mit der Verwendung von Blanko-Unterschriften (!!) für Schriftsätze vergleichbar sei...

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  • aktuell BGH, XII ZB 424/14

    "...Das Beschwerdegericht hat allerdings offen gelassen, ob die Mutter das Original des Beschwerdeschriftsatzes vor dem Einscannen handschriftlich unterzeichnet oder es lediglich mit ihrer eingescannten bzw. hineinkopierten Unterschrift versehen hat. Hierauf kommt es aber maßgeblich an."

    Blög frag: Wie stellt man das fest?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Stichwort Ebenen einer pdf/Bilddatei.

    Per Auge ist es max. erkennbar, wenn Farbunterschiede zw. Schriftsatzpapier und Unterschriftspapier(ausschnitt) bestehen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Bei mir ist die Anweisung ergangen, Mehl unausgedruckt zu löschen, es sei denn, es geht über VGEP ein oder es handelt sich um Verwaltungsssachen, so dat sich dat Problem nicht mehr stellt.

  • War meine nächste Idee. Inwieweit besteht überhaupt eine Verpflichtung unsignierte Mehl auszudrucken, denn erst danach werden sie wirksam. Wenn ja, welche Frist?

    Oder andersrum, weshalb darf das Gericht einer unwirksamen Prozesserklärung in eigener Entscheidung ! zur Wirksamkeit verhelfen?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • War meine nächste Idee. Inwieweit besteht überhaupt eine Verpflichtung unsignierte Mehl auszudrucken, denn erst danach werden sie wirksam. Wenn ja, welche Frist?

    Oder andersrum, weshalb darf das Gericht einer unwirksamen Prozesserklärung in eigener Entscheidung ! zur Wirksamkeit verhelfen?


    Weshalb sollen normal versandte Mails durch den Ausdruck wirksam werden? :gruebel:

    Üblicherweise enthalten diese keine Unterschrift, diesen Mangel behebt auch das Ausdrucken nicht.

  • Weshalb sollen normal versandte Mails durch den Ausdruck wirksam werden? :gruebel:


    Wer hat das denn gesagt? :gruebel: Selbstredend geht es um den Fall, wie benannt BGH, in dem erst durch ausdrucken Wirksamkeit entfaltet wird und werden kann.

    ---
    Wer erteilt bei euch die Anweisung, die Verwaltung? Hmm, da hab ich schon dem Grunde nach Bedenken, denn die hat mit dem konkreten Verfahren nichts zu tun.

    Wer käme sonst in Betracht, Wachtmeister, UdG, Rpfl. Ri.? Ne automatische Ablehnung kommt mir auch komisch vor, wenn nämlich das Gericht selbst ausdrucken will.

    Wie die bisherigen Entscheidungen zeigen, gibt es doch einige Gerichte, die sowas ausdrucken. (Es kann doch nicht jeder machen, was er will. Ich steh grad auf der Leitung. :confused:)

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    Savielly Tartakover

  • Na, die Poststelle und somit das Eingangspostfach unterliegen schon der Verwaltung. Und es wird auch drauf hingewiesen, dass nur Verwaltungssachen geschickt werden können.

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