Üblicherweise ergeht mit der einstweiligen Anordnung der Ausspruch, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Nun ist die Frage aufgetaucht, was da alles drunterfällt und mit welchen Folgen. Konkret geht es vor allem um die Kosten einer etwaigen zwangsweisen Wohnungsöffnung.
Die Gerichtsvollzieher hier stehen auf dem Standpunkt, dass es sich nicht um normale Zwangsvollstreckung handle, sondern um die Vollziehung eines gerichtlichen Beschlusses. Verfahrenskostenhilfe wird hierbei im Regelfalle nicht zeitnah bewilligt werden können, weil die meisten Antragsteller diese nebst erforderlichen Nachweisen im Moment gar nicht auf dem Schirm haben. Die spätere Bewilligung deckt dann aber früher entstandene Kosten nicht ab. Dann steht der GV mit dem Beschluss da und soll den Antragsgegner aus der Wohnung werfen.
Wenn er unproblematisch hin(ein)kommt, ist das kein Problem. Er setzt den Antragsgener hinaus und fertig. Ob der Antragsteller dann etwa das Türschloss auswechseln will, ist seine Privatsache.
Wenn er aber nicht unproblematisch hineinkommt, muss er sich im Rahmen des Vollzugs dieses eiligen Beschlusses gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. Das kostet u. a. einen Schlüsseldienst. Wenn der Antragsgegner oder der Antragsteller (Zweitschuldner) diese Kosten letztlich zahlen, ist das auch lediglich ein Zeitproblem. Wenn aber - wie nicht selten - bei beiden nichts zu holen ist, hat der Gerichtsvollzieher ein Problem: Gegenüber dem Schlüsseldienst haftet er als Auftraggeber. Von wem bekommt er diese Kosten wieder?