Vormundschaft beenden wegen "eingestufter" Volljährigkeit?

  • Hallo,

    habe hier was interessantes:

    Mündel kam aus Algerien ohne Eltern, gab Geburtsjahr mit 1996 an, daher wurde VM eingeleitet.
    Jetzt wurde er laut Angaben des Vormunds in einer anderen Stadt aufgegriffen und dort vom Jugendamt als volljährig eingestuft.
    Hm..... wie weiter verfahren? VM sicherheitshalber laufen lassen (noch 1 Jahr) oder aufheben?

  • Ich würde mir zuerst einmal Nachweise bezüglich der Daten geben lassen. Auch ein Flüchtling muss in Deutschland offizielle Dokumente führen. Und diese Angaben sollten für die Entscheidung zwecks Erledigung der Vormundschaft ausschlaggebend sein.

    Vorher würde ich nichts machen.

  • Ich habe die Protokolle der Inaugenscheinnahme zugeschickt bekommen und das Schreiben des Ausländeramtes an den Vormund.
    Das Ausländeramt hat ihn zur Zentralen Aufnahmebehörde für Asylantragsteller geschickt, der Aufenthalt ist jetzt unbekannt. Ich denke, die VM einfach weiterlaufen zu lassen sicherheitshalber. Es ist ja eh nichts zu tun für den Vormund.....

  • Wie lange willst du die Akte denn laufen lassen? Ohne Nachweis bist du doch in jedem Fall auf das angegebene Geburtsjahr angewiesen.

    Sofern wenigstens die Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, kannst du die Akte dann ja auch bei Eintritt der Volljährigkeit weglegen, oder ist auch nicht gesichert, dass er Algerier ist?

    Hat denn der Vormund keine Papiere für den jungen Mann beantragt oder hat er sich gleich nach Einleitung der Vormundschaft verdrückt?

  • Bei Algerien wird es natürlich interessant. Unter http://de.wikipedia.org/wiki/Vollj%C3%A4hrigkeit ist nachzulesen, dass die Geschäftsfähigkeit in Algerien erst mit 19 eintritt. Nach Art. 7 EGBGB.... Gutes Argument für die Richterzuständigkeit, weil die ausländische Rechtsordnung zu beachten ist.

    Es gibt irgendein Papier, wonach zwischen Bundesamt und "Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesbehörden und Landesjugendämter" ausgehandelt wurde, dass das zuständige Jugendamt allein für die Altersfeststellung zuständig ist. Zuständig ist immer das JA des ersten Aufgriffs.

    Der Blick in die Datei des Ausländeramts bzw. Bundesamts macht inzwischen Sinn, weil seit der Zuständigkeitsregelung die Daten nicht mehr so stark divergieren.

  • Wow! Über ein ev. anderes Volljährigkeitsdalter habe ich jetzt gar nicht nachgedacht....:eek:.

    Nach dem zuerst angegeben Geburtsdatum würde die Akte eh nur noch bis Juni 2014 laufen, allerdings wäre er dann erst 18 ! Muss wohl erstmal in die Hauptakte gucken, wann er wo aufgegriffen wurde. Da es nur ein Vertretungsakte ist, habe ich mich jetzt nicht so reingehängt, aber jetzt wird es ja doch interessant...

  • Hänge mich hier mal dran:
    Vormundschaft wurde angeordnet, Geburtsdatum des Mündels wurde angegeben mit 21.10.1999.
    Nun teilt der Vormund mit, das Mündel sei bereits volljährig. Das Mündel war abgängig, in Norwegen wurde ein Asylantrag abgelehnt, hier ist das Geburtsdatum mit 21.10.1996. Das Mündel trägt nun selbst vor, das richtige Geburtsdatum sei 21.10.1997. In Norwegen wurde wohl ein Gutachten zur Altersfeststellung durchgeführt.
    Der Vormund beantragt nun die Vormundschaft aufzuheben. Mündel möchte möglichst schnell zu seiner volljährigen Ehefrau ( Heirat in Norwegen). Die Ehefrau hält sich nunmehr auch in Deutschland auf.
    Ich habe ihn darauf verwiesen, das Geburtsdatum bei der Ausländerbehörde berichtigen zu lassen,§ 71 AufenthG. Ich denke, die Vormundschaft ist erst aufzuheben, wenn das Aufenthaltsdokument von der zuständigen Behörde geändert wurde.
    Wie wird dies woanders gehandhabt?

  • Wenn das erste Geburtsdatum auf Eigenangabe beruhte, reiche ich die Bestellung mit Schlussbericht zurück. Es ist nichts zu beantragen. Ich bin von Gesetzes wegen kein Vormund mehr. Es ist vom Gericht lediglich noch klar zu stellen, dass die Vormundschaft wegen Geschäftsfähigkeit beendet ist.

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