Europ Vollstreckungstitel möglich, wenn Einspruch gegen BV verfristet?

  • Hallo,
    KV beantragt die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel für einen VB. Die Gegenseite hatte durch einen RA Einspruch eingelegt. Dieser wurde durch das Gericht als unzulässig (verfristet) verworfen. Nach Kropholler, Rn 7 zu Art 3 EuVTO ist ein Widerspruch nicht beachtlich, wenn dieser nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedsstaats unwirksam ist. Heißt das, dass ich die Bestätigung machen kann? Ic habe Bauchschmerzen wegen des Einspruchs...

  • Den Kropholler hab ich nicht zur Verfügung, aber den Zöller versteh ich an der Stelle eher so dass ein Einspruch so oder so nicht von Bedeutung ist, da der Einspruch nicht mehr "im Verfahren" ist... Das Verfahren ist ja durch VB beendet, und im gerichtlichen Verfahren (= Mahnverfahren) kam kein Widerspruch.

    Über so einen Fall hatte ich aber auch noch nicht zu entscheiden...

  • Aber wenn ein Verfahren durch ein VU beendet wurde - und dagegen ein RM eingelegt wird, kann das VU ja auch nicht mehr als Europaischer Vollstr. Titel ausgefertig werden.
    Gehe aber trotzdem davon aus, dass aufgrund der Unwirksamkeit (unzulässigkeit) des Einspruchs ich den Europ. Titel erlassen muss.

  • Aber wenn ein Verfahren durch ein VU beendet wurde - und dagegen ein RM eingelegt wird, kann das VU ja auch nicht mehr als Europaischer Vollstr. Titel ausgefertig werden.

    Kommt drauf, wenn danach strittig verhandelt wird ist wohl schon ausgeschlossen, wenn dann aber z.B. ein 2. VU ergeht kann das VU schon noch als Europ.Vollstr.Titel bestätigt werden (so zumindest Zöller).
    Im Ergebnis würde ich hier auf jeden Fall schon dazu tendieren dass eine Bestätigung möglich ist.

  • Im vorl. Fall ist die Unzulässigkeit des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs nach den inl. Prozessvorschriften gemeint.
    im vorl. Fall wurde zwar der Vollstreckungsbescheid angefochten, jedoch wurde der Rechtsbehelf verspätet eingelegt
    Dies ist nach den inl. Prozessvorschriften unzulässig.
    Daher wurde dieser auch verworfen.

    Der Vollstreckungsbescheid kann daher insoweit als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, da die tiulierte Forderung als unbestritten gilt.

    Gleiche Fallkonstellation gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die nicht postulationsfähige Partei (Einlegung eines Rechtsbehelfs im Anwaltsprozess durch die Partei).

  • Ich greife das Thema mal wieder auf, da ich zurzeit genau den gleichen Fall habe. Der vom Beklagten eingelegte Einspruch gegen den VB wurde als unzulässig verworfen, da er nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
    Jetzt hat der Kläger beim Prozessgericht (bei mir) beantragt, den VB als europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen. Ich entnehme den vorherigen Antworten, dass es sich trotz des Einspruchs wohl um eine zu keiner Zeit bestrittene Forderung im Sinne des Art 3 Abs. 1b EuVTVO handelt.

    Meine Frage lautet aber nun, bin ich denn jetzt als Rpfl des Prozessgerichts für die Erteilung zuständig? Oder wäre das Amtsgericht, welches den VB erlassen hat, zuständig?

  • 1.
    Der Vollstreckungsbescheid kann antragsgemäß als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
    Die Bestätigung erfolgt mit dem Formblatt I EuVTVO.
    Das Formular befindet sich im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_europe…forms-270-de.do

    Weitere Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel, s. Info im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf


    2.
    Du musst die Bestätigung erteilen, da die Akten bei Deinem Gericht geführt werden.
    Das Prozessgericht ist zuständig.

  • Ich hätte hier auch mal eine Frage zur Zuständigkeit.

    Ich hab einen Antrag auf Erteilung einer[h=2]Bescheinigung nach Art. 53 der VO (EU) Nr. 1215/2012[/h]

    Es ist ein Vollstreckungsbescheid ergangen. Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt. Bei uns erging dann ein Urteil, in dem der VB bzgl. einem Kläger aufrecht erhalten wurde und bzgl. einem Kläger als wirkungslos gestellt wurde.

    Die Bescheinigung kann hier ja nur für den Vollstreckungsbescheid erteilt werden, da mein Urteil ja keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

    Bin ich als Prozessgericht hierfür auch zuständig oder macht dies das Mahngericht?

    Vielen Dank für die Hilfe schon mal.

    LG Brine

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!