Streitverkündung im Mahnverfahren

  • Hallo,

    ich hab folgendes Problem: der VB ist gerade erlassen worden. Der Antragsgegner hat ein Schriftstück gem. § 72 ZPO übersandt. Kann ich das Verfahren einfach an das Prozessgericht abgeben oder muss das Mahngericht das Schriftstück an den Streitverkündeten zustellen im Sinne von § 72 ZPO?
    Vielleicht hat einer Erfahrungen mit der Umsetzung einer Streitverkündung im Mahnverfahren und kann mir weiter helfen..

  • Die Streitverkündung im Mahnverfahren ist grundsätzlich zulässig. Da weder MB noch VB angegriffen wurden, sehe ich keine Zuständigkeit des Prozessgerichts.

    Großartige Erfahrungen damit dürften die wenigsten Rechtspfleger an den Mahngerichten haben, denn die Streitverkündung im Mahnverfahren ist eine Seltenheit (insbesondere in Relation zu den "glatt" durchlaufenden Verfahren)...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Halli Hallo,
    ich greif das hier nochmal auf!
    Ich hab hier jetzt nen Antrag auf Erlass des Mahnbescheides und gleichzeitig den Schriftsatz das einem Dritten der Streit verkündet werden soll.
    Also wie ich jetzt schon raus gefunden habe (unter anderem auch durch einen anderen Thread hier) ist das laut BGH zulässig.

    Aber wie mache ich das????:gruebel:

    Maschinell laufen wird das schonmal nicht, soweit komme ich noch klar. Also Mahnbescheid erlassen und an A'gegner zustellen und gleichzeit noch ne weitere Abschrift inklusive des Schriftsatzes mit der Streitverkündung an den Dritten zustellen?:confused: Oder nur den Schriftsatz mit der Streitverkündung? Oder den dritten als denjenigen dem der Streit verkündet mit in den Mahnbescheid basteln?

    Hilfe!!!!!

  • Hallo Jenny456,

    die Abarbeitung einer Streitverkündung ist eigentlich ganz leicht:
    Zugestellt wird an den Streitverkündeten der Schriftsatz, der die Streitverkündung enthält, ggf. mit den Anlagen, die der Streitverkünder ausdrücklich dem Streitverkündungsschriftsatz beigefügt hat. Es ist nicht erforderlich, dem Streitverkündeten Abschriften der folgenden Entscheidungen oder Schriftsätze zuzusenden. Dieser hat ja die Möglichkeit, sich durch Beitritt zum Nebenintervenienten aufzuschwingen. Erst ab diesem Zeitpunkt bekommt er auch die Schriftsätze und Entscheidungen. Es ist auch nicht erforderlich, eine einfache Streitverkündung im Rubrum des Verfahrens mit aufzunehmen, auch dies ist erst ab Beitritt (d.h. Nebenintervention, zu deutsch Streithilfe) erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen


    AndreasH

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