Vergütung eines Ergänzungspflegers bei Zuwendungspflegschaft

  • Hallo,

    bin gerade neu in Familiensachen und befinde mich schon vor dem ersten Problem.

    Vorliegend besteht eine Pflegschaft für zwei Kinder, die mehrere hunderttausend € geerbt haben, über die die gesetzlichen Vertreter nicht verfügen dürfen. Die bestellte Rechtsanwältin macht nunmehr ihre Vergütung geltend mit dem Antrag, die Vergütung für den Zeitraum von - bis in Höhe von .... zu bewilligen und die Entnahme aus dem Nachlass zu gestatten.

    Geltend gemacht wird ein Stundensatz von 50,00 €, den ich mehr als gerechtfertigt erachte, da das ganze Verfahren als rechtlich schwierig anzusehen ist.

    Kann ich nach Prüfung der Rechnung einen Festsetzungsbeschluss unter der Maßgabe der Entnahme aus dem Nachlass fertigen?! Oder müsste ich eigentlich die Vergütung aus der Staatskasse zahlen und danach, die Vergütung aus d. Nachlass wiederholen?! Muss die Akte auch zunächst dem Bezirksrevisor vorgelegt werden?! Hätte auch die bei Bestellung der Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin die Berufsmäßigkeit festgestellt werden müssen?! - Falls ja, könnte dies noch nachgeholt werden?!

    Wäre lieb, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte!!! Danke!!!

  • Weiß zwar nicht , was Du als Anwärterin damit zu schaffen hast ; aber auf die Schnelle wie folgt :

    1.) Zur ( nachträglichen ) Feststellung der Berufsmäßigkeit hier :

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…A4nzungspfleger

    2.) Zur Vergütungshöhe s. § 1915 I S.2 BGB

    3.) Zur Frage des Schuldners der Vergütung :

    §§ 1915 I S.1 i.V. mit 1836 c ff. BGB

    Da der Schonbetrag von ( max. ) 2.600,00 EUR erheblich überschritten ist , sind die Kinder die Festsetzungsgegner.
    Ich würde aber nicht gegen den Nachlass festsetzen , sondern gegen die Kinder .
    Bei ungeteilter Erbengemeinschaft, gehört der entspr. Erbteil zum Kindesvermögen !
    Der Bezirksrevisor hat hier überhaupt nichts verloren.

    4.) Für die Vertretung der Kinder im Festsetungsverfahren des § 168 FamFG ( dort Abs. IV ) gilt § 9 II FamFG.
    M.E. können die von der Verwaltung ausgeschlossenen Eltern die Kinder im Festsetzungsverfahren vertreten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (3. Dezember 2013 um 14:27) aus folgendem Grund: grottenschlechte Schrift

  • Vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Habe auch gerade festgestellt, dass mein Profil nicht mehr aktuell war :) ...allerdings waren Pflegervergütung und -festsetzung leider auch nicht wesentliche Inhalte des Studiums...

    Den Eltern der Kinder - die getrennt leben - habe ich bereits den Antrag zur Stellungnahme übersandt. Der Kindesvater ist einverstanden, die Mutter nicht, da diese sich gegen die gesamte Anordnung der Pflegschaft versperrt. Ein Kind ist bereits 17. und hat der Festsetzung in einer persönlichen Anhörung nicht widersprochen.

    Dann bleibt wohl das RM der Mutter im Namen der Kinder abzuwarten...

  • Immer wieder erschreckend ,welche Wissenslücken sich gerade bei Berufsanfängern auftun , für Sachen , die das tägliche Brot des Rechtspflegers darstellen.

    Da haste ja einiges nachzuarbeiten im Selbststudium.:)
    Notfalls mithilfe des Forums und dessen Suchfunktion.

  • Auf die Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit dürfte es im Ergebnis nicht ankommen, weil die anwaltliche Pflegerin über § 1836 Abs. 2 BGB die gleiche Vergütung erhalten kann wie ein Berufspfleger. Wenn mit einer Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss zu rechnen ist, wird man aber gut daran tun, die Berufsmäßigkeit nachträglich festzustellen, damit wenigstens die mit der Anwendung des § 1836 Abs. 2 BGB verbundenen Ermessenserwägungen aus dem Feuer sind.

    Der geltend gemachte (Netto-?)Stundensatz von 50,00 € ist im Übrigen sehr moderat.

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