Rücknahme d. Mahnantrags nach Erlass d. VB

  • Hallo,

    nachdem der Vollstreckungsbescheid erlassen, vom Ag. Einspruch eingelegt und die Sache an das streitige Gericht abgegeben wurde, möchte der Ast. die Sache nicht weiter betreiben.

    Was kann d. Ast. dafür tun bzw. was ist prozessual zulässig?

    In Betracht kommt:

    1. Rücknahme des Mahnantrags
    2. Rücknahme des Antrags auf Erlass des VB
    3. Klagerücknahme

    Ich tendiere zu 3., weil 1. und 2., falls diese Prozesshandlungen nicht mehr möglich sind, wohl ohnehin als 3. ausgelegt werden würden

    Besten Dank

  • Ein Antrag kann mE nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über diesen bereits entschieden wurde. Da hier noch die Klage offen ist, wäre wohl die Klage zurückzunehmen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • spontan würd ich sagen: Klagerücknahme und Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des VB an Antragsgegner oder zur Gerichtsakte.

  • Ach ja irgendwo steht, dass der Antrag auf VB nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn der VB bereits erlassen ist und dann nur die Möglichkeit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des VB an den Verfahrensgegner möglich ist. Aber ich hab gerad nicht im Kopf wo das steht.

  • Der Mahnantrag kann bis zur RK des VB zurückgenommen werden. Wurde das Verfahren nach (zulässigem) Einspruch abgegeben und noch kein Klageantrag gestellt, kann der Mahnantrag auch dann noch zurückgenommen werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke, insb. an Patweazle :daumenrau

    Patweazle, kennst Du die Fundstellen hierzu?

    Noch eine Frage: Kann die Rücknahme des Mahnantrages trotz des Anwaltszwanges beim streitigen Gericht auch durch einen Nichtanwalt erfolgen?

  • Rücknahme des Mahnantrages: Der Mahnantrag kann entsprechend § 269 ZPO bis zur Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides bzw. bis zum Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 I 1 ZPO) zurückgenommen werden (ThP § 690, RN 6).

    Nach Abgabe an das Streitgericht (§ 700 Abs. 3 ZPO) ist die (auch nur teilweise)
    Klagerücknahme dem Streitgericht gegenüber zu erklären, das dann darüber (auch wegen der Kosten) zu entscheiden hat.


  • Noch eine Frage: Kann die Rücknahme des Mahnantrages trotz des Anwaltszwanges beim streitigen Gericht auch durch einen Nichtanwalt erfolgen?



    Meine Meinung dazu ist, dass die Rücknahme des Mahnantrags als prozessuale Erklärungen gegenüber dem Prozessgericht den Vorschriften des Verfahrens beim streitigen Gericht folgen muss. Sprich: Besteht vor dem Prozessgericht Anwaltszwang, ist die Rücknahme des Mahnantrags nur wirksam, wenn sie durch einen RA erklärt wird.

    Ich kann mir aber auch gut vorstellen, dass die gegenteilige Auffassung gut vertretbar ist...

    Fundstellen kann ich dir leider nicht geben, die sind nicht mit meinem "Wegzug" vom Mahngericht mitgekommen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke.:)

    Was ist denn jetzt richtig? Kann der Mahnantrag nach Abgabe noch zurückgenommen werden oder nicht? Zwangsvollstreckungsrecht sagt, dass dann nur die Klagerücknahme möglich sei, während Patweazle das Gegenteil behauptet.:gruebel:

  • Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
    ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 696 Abs. 1


    Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung
    nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern
    das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses
    ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das
    Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.

    BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - I ZB 20/04

  • Heißt: Mahnantrag ist gegenüber dem Prozessgericht zurückzunehmen, fertig ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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