Kosten Mahnbescheid eines früheren Mahnverfahrens

  • Hallöchen,

    habe MB-Antrag eines Anwalts, der die Kosten eines früheren Mahnbescheids in einem neuen Mahnverfahren mit geltend machen will. Hab ihm mitgeteilt, dass die Kosten im jeweiligen Verfahren geltend zu machen. Am Telefon hab ich ihm dann auch noch mal versucht zu erklären, dass er quasi selbst schuld ist, wenn er für die Verfahrenskosten keinen VB beantragt, obwohl der Schuldner die Hauptforderung etc. bezahlt hat nach MB-Erlass. Sein Argument war es würde nirgendwo geschrieben stehen, dass das nicht ginge. Habe so auf Anhieb Rechtssprechnungs mäßig auch nichts gefunden.
    Hat von euch vielleicht jemand nen Verweis parat, da ich befürchte, dass mich der nette Herr bald wieder kontaktieren wird und eine stichhaltige Antwort von mir will.

    Vielen Dank schon mal...

  • Kosten eines früheren Mahnverfahrens sind meistens keine notwendigen Kosten gemäß § 91 ZPO.
    Das damalige Mahnverfahren hätte zu Ende geführt werden können (egal wie).
    Es kommt nicht dem Antragsgegner (der darauf nur den Einfluss Widerspruch oder nicht bzw. Zahlung oder nicht hat) zu Schulden, dass das erste Mahnverfahren nicht bis zum VB durchgeführt wurde, so dass die Belastung mit den doppelten Verfahrenskosten nicht von ihm zu tragen ist. Bezahlt der Schuldner die Hauptforderung, nicht aber die Kosten, kann der VB m.E. für den Restbetrag beantragt werden. Zahlungen sind im Antragsformular anzugeben.

    Insbesondere enthält der VB eine (konkludente) Kostengrundentscheidung durch die Festsetzung der Verfahrenskosten.

    Vergleich zum Klageverfahren: Dort würde bei Erledigungserklärung dennoch eine Kostengrundentscheidung getroffen werden. Die Verfahrenskosten wären mittels KFB festsetzbar. Einer neuen Klage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.

    Was ist denn die Begründung des RA für die Notwendigkeit der "doppelten Verfahrenskosten" (außer "Ich musste ja keinen VB beantragen)"?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Eine wirkliche Begründung gibt er nicht an, nur das Argument, dass es ja nur eine Möglichkeit wäre den VB zu beantragen. Eine andere Möglichkeit hat er mir auch nicht genannt, außer dass er sich darauf stützt, dass es ja nirgendwo geschrieben stände, dass er die Kosten nicht auch in nem späteren Verfahren geltend machen könnte.
    Das Argument "Aber Kollegen von Ihnen lassen das immer so durchgehen" ist für mich kein Argument bzw. keine Option. Wenn es Kollegen so machen, von mir aus.. Ich erlaube mir mal in meiner rechtspflegerischen Unabhängigkeit das nicht durchgehen zu lassen.
    Wahrscheinlich läuft es doch darauf hinaus, dass ich den MB teilweise in Höhe dieser Kosten zurückweisen muss. Und mich dann halt nur auf § 91 ZPO stützen kann.

  • Ich frage mich jetzt natürlich auch noch, welche Hauptforderung vorliegend geltend gemacht wird, wenn die Hauptforderung aus dem alten Mahnverfahren vollständig bezahlt wurde.

    Die "Argumentation" des RA überzeugt mich nicht. Es steht nirgendwo ausdrücklich geschrieben, was die "notwendigen Kosten" sind. Im Gegenteil: Der Gläubiger hat die Pflicht, die Kosten nicht "explodieren" zu lassen (das Fachwort dafür liegt mir auf der Zunge, aber ich komme gerade nicht drauf.... :oops: ) und nicht notwendige Kosten zu vermeiden.

    Ich würde ebenfalls die Kosten nicht in den MB mit aufnehmen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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