Pfändung Auto

  • In dem Vermögensverzeichnis des Schuldners steht, dass er Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft beantragt ist. Er hat ein Auto, der Eigentümer ist ist die Bank und zahlt monatlich 184 Euro ab. Es sind noch 5000 Euro zu zahlen. Ist es hier möglich zu pfänden? Weil es kann doch nicht angehen, dass er im Besitz eines Autos ist und das in Raten abbezahlt und dazu auch noch Arbeitslosengeld II bezieht.

  • Also heißt das, dass man erstmal einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellen soll gegen den Drittschuldner, das wäre hier die Bank, in dem der Schuldner das Auto herauszugeben hat und dann einen Vollstreckungsauftrag stellen, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt?

  • Kann man das gleiche auch mit einem Einfamilienhaus machen, wenn der Schuldner im Besitz eines Einfamilienhauses ist. Der Grundbesitz ist allerdings belastet. Der Grundschuld beträgt 170000 für die Bank. Der Restschuld beträgt 90000 Euro.

  • Ist der Schuldner Eigentümer des Hauses oder Mieter?

    In beiden Fällen bringt deine Antwort auch gleich die Antwort auf deine andere Frage --> Sachenrecht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gespräch mit einem GVZ vor längerer Zeit ergab, daß er das Auto nicht pfänden würde (zumindest nicht ohne Polizeibegleitung, da das Auto nun einmal des Deutschen liebstes Kind sei). Außerdem sei in den meisten Fällen das Auto auch bei Abzahlung nicht soviel wert, daß es in Anbetracht der zu erwartenden Kosten verhältnismäßig wäre. Und hinzu käme, daß es häufig auf ein Angewiesensein des Schuldners auf das Auto hinauslaufen würde - woher eine Möhre für die Austauschpfändung nehmen?

    In einem Seminar meinte der Referent, es sei sinnvoller, die Kfz-Versicherung zu pfänden samt sämtlichen Rechten, mit dem Versicherungsbrief dieselbe zu kündigen, die schon eingezahlten Versicherungsbeträge zu kassieren und den Schuldner so zu veranlassen, entweder sich zu rühren, bevor man dies tut oder aber ihn zu zwingen, sich eine neue Versicherung zu suchen...
    (hab ich aber noch nie gemacht)


  • In einem Seminar meinte der Referent, es sei sinnvoller, die Kfz-Versicherung zu pfänden samt sämtlichen Rechten, mit dem Versicherungsbrief dieselbe zu kündigen, die schon eingezahlten Versicherungsbeträge zu kassieren und den Schuldner so zu veranlassen, entweder sich zu rühren, bevor man dies tut oder aber ihn zu zwingen, sich eine neue Versicherung zu suchen...
    (hab ich aber noch nie gemacht)

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    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hm, exec, wenn ich die Entscheidung des LG Köln, die Alexandra mitgeteilt hat, richtig verstehe, ist es aber doch möglich. :gruebel:

    Gibt es vielleicht eine neuere BGH-Entscheidung als die von Dir in dem Link gepostete, die diese Möglichkeit verneint?

    Wie gesagt, ich habe diese Möglichkeit bislang noch nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Aber halte sie grundsätzlich (so es möglich ist) für nicht uninteressant.

  • mal zum Ausgangsfall:

    1. Pfändung des Anwartschaftsrechts per Pfüb
    2. der Gläubiger zahlt die Restforderung
    3. der Schuldner wir Eigentümer
    4. der PKW kann gepfändet werden

    Sinn hat das ganze nur, wenn die Restforderung gering ist und der Wert des PKW hoch.

    Also rein praktisch betrachtet, kommt das dann wohl sehr selten vor!

    Im vorliegenden Fall sollte das Auto mindestens so 10000 € Wert haben, damit es sich lohnt.

    Bei anzunehmenden Mindestgebot von 5000 € kommen vielleicht 7000 € bei der Versteigerung rum.

    Abzüglich der bereits vorverauslagten 5000 € und noch etwa 1000 € für Gutachten, Abschleppkosten, Unterstellkosten etc. bleibt dann grad nen 1000er übrig um die Forderung zu bedienen.

    MFG

    Blacky

  • ...bleibt dann grad nen 1000er übrig um die Forderung zu bedienen.

    MFG

    Blacky


    In welchen Kreisen bewegt ihr euch denn, Krösus? Das sind doch keine Peanuts!

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  • ...bleibt dann grad nen 1000er übrig um die Forderung zu bedienen.

    MFG

    Blacky


    In welchen Kreisen bewegt ihr euch denn, Krösus? Das sind doch keine Peanuts!

    Dto. Wenn ich von nem Hartzer (siehe Sachverhalt lt. post #1) noch 1000 Öcken abziehe, darf ich schon mal den Siegelring von Cheffe küssen.
    @laurana: Die LG Köln-Entscheidung kann ich nicht recherchieren - also gibt es die für mich nicht. Die ebenfalls genannte Entscheidung vom AG Sinzig (unter juris vorhanden) sagt bspw. tatsächlich etwas anderes. Ich bleibe daher bei der für mich nachvollziehbaren Auffassung des zitierten BGH-Urteils.

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  • Ich bin davon ausgegangen, dass die Forderung hier um ein vielfaches höher liegt.

    Natürlich sind 1000 € eine Menge bei nem ALG IIler.

    Ich wollte nur verdeutlichen, dass eine PKW Pfändung mit Sicherungseigentum nicht ganz unproblematisch ist.

    MFG

    Blacky

  • Ich bin davon ausgegangen, dass die Forderung hier um ein vielfaches höher liegt.

    Natürlich sind 1000 € eine Menge bei nem ALG IIler.

    Ich wollte nur verdeutlichen, dass eine PKW Pfändung mit Sicherungseigentum nicht ganz unproblematisch ist.

    MFG

    Blacky

    Da hast du natürlich vollkommen recht. Ich selbst hatte (ganz früher) mal einen Fall, da klappte die Verwertung nicht und die Unterstellkosten sind uns davon galoppiert. War ein dickes Minusgeschäft.

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  • Ein Gutachten kostet hier ca. zwischen 250 und 300 €.

    Die Unterstellkosten belaufen sich auf ca. 10 € pro Tag.

    Zuzüglich Abschleppkosten etc.

    Da kommt was zusammen ...

  • Ich habe da erhebliche Bedenken. Der Pfändungsgläubiger kann doch nicht mehr Rechte geltend machen, als sie der Schuldner gemäß KFZ- Haftpflichtversicherungsvertrag selbst hat. Der Schuldner ist an den mit der Versicherung abgeschlossenen KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag gebunden.

    Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend von Jahr zur Jahr.
    Der Versicherungsnehmer hat zwar mehrere Möglichkeiten die Versicherung zu kündigen. So kann der Versicherungsvertrag zum Beispiel innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers).
    In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt eine Kündigungsfrist von nur einem Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres; bei den meisten Gesellschaften ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Bei diesen Versicherern muss die Kündigung bis zum 30. November eingegangen sein, um zum 31. Dezember wirksam zu werden. Ab 2009 haben einige Kfz-Versicherer angefangen, bei Neuverträgen die Kündigungsfristen zu verändern. In diesen Fällen ist das Versicherungsjahr nicht mehr mit dem Kalenderjahr identisch.
    Ansonsten wird zwischen ordentlicher Kündigung am Ende des Vertragsjahres, Kündigung im Schadensfall und Kündigung wegen Beitragserhöhung unterschieden.
    Gründe zur Vertragsbeendigung:
    Ø Ordentliche Kündigung (durch Versicherer / Versicherungsnehmer zum Ablauf)
    Ø Wegfall des versicherten Risikos (Kfz wird verkauft,)
    Ø Stilllegung des Fahrzeuges (zuerst Ruheversicherung / nach 18 Monaten Beendigung)
    Ø Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, beispielsweise infolge Nichtzahlung der Prämie oder bei arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers
    Ø Außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhungen (durch den Versicherer oder durch Erhöhungen aufgrund Änderungen der Typ- und/oder Regionalklassen, sofern sich zusammengefasst eine Erhöhung ergibt).
    Ø Außerordentliche Kündigung im Schadensfall, umgangssprachlich auch Kfz-Sonderkündigungsrecht genannt. Die Versicherer sind verpflichtet, bei einer Beitragsanpassung 1 Monat vor Wirksamkeit den Versicherungsnehmer über einen Beitragsvergleich alt/neu zu informieren. Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Beitragserhöhung wirksam wird. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (§ 40 VVG „Kündigung bei Prämienerhöhung“). Das außerordentliche Kündigungsrecht räumt dem Versicherungsnehmer vier Wochen Zeit für die Kündigung ein.
    Ø Will der Versicherer seine Versicherungsbedingungen zum Nachteil der VN verändern, muss der Versicherer eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen.

    Wie also sollte ein Pfändungsgläubiger den KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit von einem Jahr kündigen können?


  • In einem Seminar meinte der Referent, es sei sinnvoller, die Kfz-Versicherung zu pfänden samt sämtlichen Rechten, mit dem Versicherungsbrief dieselbe zu kündigen, die schon eingezahlten Versicherungsbeträge zu kassieren und den Schuldner so zu veranlassen, entweder sich zu rühren, bevor man dies tut oder aber ihn zu zwingen, sich eine neue Versicherung zu suchen...
    (hab ich aber noch nie gemacht)

    Kompletter Käse! Würde mich mal interessieren, was das für ein Referent war.

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