Nachweis Notwendigkeit /Kopien

  • Hallo miteinander,

    in einem Sozialgerichtsverfahren hat der Naturalkläger über einen RA Akteneinsicht genommen und die gesamte Verfahrensakte, einschl. Krankenakte fotokopiert. (200 Kopien)

    Der Anwalt erstellt hierüber eine Rechnung die der Kläger der Geschäftsststelle vorlegt.

    Nun will das Sozialgericht, dass der Kläger die 200 Kopien vorlegt, damit die Geschäftststelle die Notwendigkeit der Anfertigung der Kopien prüfen kann.

    Die Kopien enthalten jedoch sehr sensible Daten, weil es sich um u.a. eine Krankenakte handelt.

    Eine Vorlage per Post möchte der Kläger daher vermeiden, eine Fahrt zum SozG wären 180 km.

    Sieht jemand eine Lösung ?

    Gruß Alfredo

  • Hallo,

    wo befinden wir uns denn? Im Kostenfestsetzungsverfahren oder in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren oder in einem noch ganz anderen Verfahren?

    Gruß,
    Garfield

  • ... wo befinden wir uns denn?

    Im Kostenfestsetzungverfahren.

    Die Kostengrundentscheidung erfolgte im Urteil. Der Naturalkläger bekommt 100 % seiner Kosten erstattet.

    Mir geht in dem Fred auch nicht um die Frage, ob die Kosten notwendig waren, sondern um die Technik des Nachweises.

    Gruß Alfredo

  • Die Verfahrensakte hat doch sicher während des Verfahrens auch dem Richter vorgelegen - so ist es jedenfalls hier am SG üblich. Wie ist sie denn da hin und her gekommen? Genauso ist sie mir im KfV vorzulegen, wenn ich sie zur Prüfung brauche. Ich habe mir noch nie die Kopien von der Partei oder vom Anwalt zuschicken lassen.

  • Nun will das Sozialgericht, dass der Kläger die 200 Kopien vorlegt, damit die Geschäftststelle die Notwendigkeit der Anfertigung der Kopien prüfen kann.


    Sieht jemand eine Lösung ?

    Gruß Alfredo


    mag der Kostenbeamte die Akte an seinem Gericht durchblättern. Die Akte ist vermutlich vollständig kopiert worden (wozu sollte man auch sonst überhaupt Kopien machen) und ist deshalb 200 dick. Anhand der Originalakte kann er dann feststellen, wann AE beantragt wurde und kann selbst entscheiden, welche Seiten er für notwendig erachtet und kann dann wie bei Dallidalli abziehen. "Bl 6 und 7 braucht man nicht, weil.."
    ...wenn´s ihm Spaß macht.
    Beachte: Kopiekosten sind erstmal notwendig, wer was absetzen möchte, muss es einzeln und konkret benennen.

    und ansonsten empfehle ich
    http://blog.strafrecht.jurion.de/2013/06/aus-de…iesen-geht-das/
    einfach, weil´s lustig ist.....

  • Ot, aber dennoch passend:
    "Der Bundesgerichtshof hat in voller Besetzung durch 5 Senatsmitglieder die Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen eine Beschwerdeentscheidung der 3. Zivilkammer des Langericht Kassel über einen Beschluss eines Amtsrichters am Amtsgericht Kassel zurückgewiesen, mit welcher die Staatskasse erreichen wollte, dass einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt für die Fertigung von 7 (in Worten: sieben) Fotokopien statt der beantragten 50 Cent (fünfzig) pro Fotokopie nur 15 Cent (fünfzehn) pro Fotokopie zuzüglich Umsatzsteuer erstattet werden." zitiert nach:
    http://philorama.blogspot.de/2014/01/9-rich…tanzen-ein.html

  • Nun will das Sozialgericht, dass der Kläger die 200 Kopien vorlegt, damit die Geschäftststelle die Notwendigkeit der Anfertigung der Kopien prüfen kann. Sieht jemand eine Lösung ? Gruß Alfredo

    mag der Kostenbeamte die Akte an seinem Gericht durchblättern. Die Akte ist vermutlich vollständig kopiert worden (wozu sollte man auch sonst überhaupt Kopien machen) und ist deshalb 200 dick. Anhand der Originalakte kann er dann feststellen, wann AE beantragt wurde und kann selbst entscheiden, welche Seiten er für notwendig erachtet und kann dann wie bei Dallidalli abziehen. "Bl 6 und 7 braucht man nicht, weil.." ...wenn´s ihm Spaß macht. Beachte: Kopiekosten sind erstmal notwendig, wer was absetzen möchte, muss es einzeln und konkret benennen. und ansonsten empfehle ich http://blog.strafrecht.jurion.de/2013/06/aus-de…iesen-geht-das/ einfach, weil´s lustig ist.....


    Vielleicht ist der Urkundsbeamte es ja auch nur leid, dass man ihn Kostenbeamten nennt und will sich mit dem Streichen von 7 Fotokopien rächen. :D

    Wenn es hier nur um die Frage der Notwendigkeit geht, dann müsste dem UdG ja auch die Mitteilung reichen, was genau man kopiert hat. Dass kopiert wurde, wird ja offenbar nicht angezweifelt. Aber woraus ergibt sich denn, dass alle Kopieanfertigungen erstmal als notwendig anzusehen sind? Aus § 104 Abs.2 ZPO kann ich das so nicht nehmen.

  • Beim Sozialgericht Berlin haben wir einen Leitfaden für unsere Kostenbeamten, aus dem ich zitiere:

    "Dem Rechtsanwalt ist ein Ermessen, welche Unterlagen zu kopieren sind und welche nicht, eingeräumt, jedoch muss er dieses Ermessen auch ausüben, d.h. er darf nicht kurzerhand komplette Aktenvorgänge ohne Rücksicht auf den Inhalt und dessen Relevanz bzw. Verwertbarkeit ablichten lassen. Er muss prüfen, welche Unterlagen zur sachgerechten Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung erforderlich sind. Es muss ihm zugestanden werden, sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten. Zwar darf ihm im Nachhinein nicht vorgeschrieben werden, welche Kopien er hätte fertigen dürfen und welche nicht, dennoch kommt eine Erstattung von Kopierkosten nur dann in Betracht, wenn deren Fertigung zur sachgerechten Bearbeitung geboten war (VV-RVG Nr. 7000 Nr. 1 Ziff. a), was aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Prozessbevollmächtigten zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 26.4.2005, Az.: X ZB 19/04https://www.rechtspflegerforum.de/XZB19-04.pdf). Dies hat der Anwalt darzulegen und ggfs. glaubhaft zu machen, die Nachweispflicht obliegt dem Rechtsanwalt, es ist nicht Aufgabe des U.d.G. die notwendigen Fotokopien von den insgesamt gefertigten Fotokopien abzuziehen (SG Berlin, u.a. Beschluss vom 11.2.2010 – S 180 SF 581/09 E -). Die anwaltliche Versicherung der Erforderlichkeit reicht damit nicht aus. Vielmehr ist anhand konkreter Angaben – die Vorlage einer Aufstellung der gefertigten Kopien reicht zum Nachweis aus (SG Berlin, Beschluss vom 26.7.2007 – S 60 1476/05 -) - des Anwalts und ggfs. durch eine Einsicht in die kopierten Unterlagen – zumindest überschlägig – festzustellen, ob die Kopien tatsächlich erforderlich waren (a.A.: LSG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2006, Az.: L 6 B 168/05 R-KO in http://www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies wird dann nicht anzunehmen sein, wenn – wie durchaus üblich – der gesamte Aktenvorgang abgelichtet. Begründet der Anwalt – auf Nachfrage – die Notwendigkeit der geltend gemachten Kopien nicht, ist eine Kostenerstattung insoweit abzulehnen (SG Chemnitz, Beschluss vom 5.2.2007 - S 29 AS 588/06https://www.rechtspflegerforum.de/S29AS588-06.pdf -).

    Es ist dabei aber stets im Einzelfall ein gesundes Augenmaß zu wahren.


    Nicht erstattet werden können Kopien von Unterlagen, die

    • mehrfach in der Akte vorhanden sind,
    • die Partei selbst in Händen hat (beispielsweise also die angefochtene Entscheidung),
    • der Rechtsanwalt bereits hat oder von seinen eigenen Schriftsätzen.



    Auch sind Fotokopien die vor Wirksamwerden der Beiordnung gefertigt wurden nicht von der PKH-Bewilligung umfasst und nicht aus der Landeskasse zu vergüten (SG Berlin, Beschluss vom 11.2.2012 – S 180 SF 6411/10 E -)."

    Damit haben unsere Kostenbeamten eine pragmatische Handlungsvorgabe, die sich bei uns bewährt hat.

    Dulce et decorum est pro patria mori.


  • So auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anmerkung am Rande: Kopiekosten , die vor dem Wirksamwerden der Beiordnung gefertigt werden, können ggf. auch nicht nach § 126 ZPO für den beigeordneten Rechtsanwalt festgesetzt werden.

  • Es ist nicht wirklich überzeugend, wenn man die eigene Rechtsauffassung damit "begründet", sich selbst zu zitieren.
    Blöd auch, wenn man sich auf SG Chemnitz stützt, das von LSG Sachsen, aufgehoben wurde; so u.a. in dem zitierten Beschluss vom 19.05.2006, Az.: L 6 B
    168/05 R-KO


    " Hinsichtlich der Kopierkosten sind die geltend gemachten 227 Kopien anzuerkennen. Dem Bf. ist zuzugeben, dass insoweit nicht von dem Standpunkt ex post argumentiert werden kann. Er war verpflichtet, sich einen vollständigen Überblick über die Angelegenheit zu schaffen; auch zur Wahrung der Chancengleichheit war es unabdingbar, dass auf Kläger-seite alle Unterlagen auf die das Gericht seine Entscheidung hätte stützen können, bekannt waren und vorlagen. Hierzu gehörten auch die von der Klägerin selbst eingereichten Unter-lagen. Da die Erforderlichkeit der Kopien anwaltlich versichert wurde, verbietet sich insoweit ein Nachzählen. Allerdings ergeben sich unter Anwendung von § 27 BRAGO i.V.m. Ziff. 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG lediglich 51,55 EUR (25,00 EUR für die ersten 50 Ko-pien und 26,25 EUR für die weiteren 177 Kopien)"

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