Unterhaltsfestsetzungsverfahren im Ausland

  • Das muss ich dann Dir überlassen.
    Mein Jugendamt käme nicht auf die Schnapsidee, für Auslandsfälle das vereinfachte Verfahren überhaupt nur in Erwägung zu ziehen.

  • Vielen Dank KlausR!

    Was ist denn das für eine Entscheidung des EuGH ? :eek::confused::gruebel:

    Erst führt aus, dass es gute Gründe für und gegen eine Zuständigkeitskonzentration gibt. Soweit klar, nur das war es ja auch vorher schon.

    Dann sagt er, dass jedes Gericht prüfen und abwägen muss, ob es im Einzelfall nun von Zuständigkeitskonzentration ausgeht oder nicht.

    Erkenntnisgewinn gleich Null.

    Zumindest nach deutschem Recht scheint mir die Konzentration klar und bindend. Da gibts nichts weiter zu prüfen. D.H. das AG am OLG-Sitz ist zuständig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn der EuGH sagt, die EG-Verordnung stehe einer nationalen Regelung entgegen, "es sei denn...", dann gehe ich von einem Regel-/Ausnahmeverhältnis aus. Regel ist nach dieser Entscheidung, dass § 28 Abs. 1 AUG unanwendbar ist. Nur ausnahmsweise – und das hat das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen – ist die Vorschrift anwendbar, wenn ... Da im vereinfachten Verfahren nach meiner Ansicht die für die Ausnahmen sprechenden Gründe kaum zutreffen, bleibt es bei der Regel, also Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AUG, somit Zuständigkeit der örtlichen Gerichte ohne Konzentration.

  • Ich lese es genau umgekehrt. Das einzige, was der Konzentration entgegensteht, ist die Erschwerung durch weite Wege und durchzuführende Reisen, sonst finde ich kein Argument, wobei die modernen Komm.mittel zu nutzen sind.

    Im v.V. sind im Regelfall keine Reisen durchzuführen, alles läuft schriftl., sodass die Fachkompetenz den Ausschlag gibt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich lese es genau umgekehrt. Das einzige, was der Konzentration entgegensteht, ist die Erschwerung durch weite Wege und durchzuführende Reisen, sonst finde ich kein Argument, wobei die modernen Komm.mittel zu nutzen sind.

    Im v.V. sind im Regelfall keine Reisen durchzuführen, alles läuft schriftl., sodass die Fachkompetenz den Ausschlag gibt.

    :daumenrau

  • Dass die Fachkompetenz den Ausschlag gibt, ist richtig. Aber im vereinfachten Verfahren brauche ich gerade keine besondere Fachkompetenz, nur weil der Antragsgegner im Ausland wohnt, allenfalls ausnahmsweise dann, wenn Unterhalt nach ausländischem Sachstatut beansprucht wird (wobei umstritten ist, ob das im vereinfachten Verfahren überhaupt zulässig ist).

  • Ich habe jetzt das umgekehrte Problem.

    Die Kindesmutter und die beiden minderjährigen Kinder leben in der Schweiz (laut -unvollständigem- Antrag). Der Kindesvater in meinem Gerichtsbezirk.
    Bei den Vorschrieften zum VUH steht gar nichts zur Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit zu Unterhaltsverfahren allgemein habe ich in § 232 FamFG gefunden. Ich muss aber zugeben, dass ich da nicht so richtig schlau draus werde.
    Aus dem ersten Impuls dachte ich: Örtlich nicht zuständig, Kind lebt in der Schweiz.
    Gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 letzter Abschnitt FamFG bin ich aber ins Grübeln gekommen, da ja die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenhalt im Ausland haben.
    Hatte das jemand schon und kann helfen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Habt ihr nähere Erkenntnisse zu dem vorgehenden Fall? Vielleicht muss ich mich dann nicht selbst weiter "verkopfen". Mir ist nur klar, dass AUG nicht anwendbar ist.
    Ist das vV überhaupt zulässig, Kindergeld, das in CHF gewährt wird, müsste angerechnet werden...

  • nach Auskunft des Bundesamts für Justiz sind wir zuständig; nach Art. 3 EG-UHVO (gilt auch für die Schweiz) gibt es das Wahlrecht für den Antragsteller. Man wollte zwar auf § 28 AUG verweisen, aber da ich diesbezüglich eine Entscheidung des für uns zuständigen OLGs habe, wonach dieser bei Anwendung des Luganer Abkommens nicht gilt, bleibt es (zumindest in unserem OLG-Bezirk, Anwendbarkeit des AUG sei wohl immer noch streitig) bei der Zuständigkeit des Familiengerichts am Wohnsitz des Antragsgegners.

  • Kann mit bitte kurz jemand auf die Sprünge helfen?

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren.
    Antragsteller ist das LaFin NRW aufgrund von Leistungen nach dem UVG.
    Das Kind für das die Leistungen nach den UVG gewährt werden/wurden, wohnt im Bezirk vom Amtsgericht A (= mein Bezirk).

    Der Antragsgegner (Kindesvater) wohn in der Schweiz. Die Schweiz gehört nicht zur EU.

    Ich stelle mir folgende Fragen:

    Wer ist für die Bearbeitung des Antrags zuständig?
    a) das für den Sitz des OLGs zuständige AG? (wäre hier AG Hamm)
    oder
    b) Amtsgericht A?

    Kann ich (unabhängig von der Frage, ob man § 28 AUG überhaupt im vereinfachten Verfahren anwenden kann), den § 28 AUG überhaupt anwenden, wenn es sich bei der Schweiz um ein NICHT-EU-Land handelt?

    § 28 Abs. 1 S. 1 AUG lautet:

    § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung


    (1) 1Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht.


    Bzgl. der Schweiz gelten mE hinsichtlich Unterhalt aber "nur":
    VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.

    Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

    Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)Bedeutet dies zwangsläufig, dass das AG A zuständig ist?


    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ganz lieben Dank. Ja, hat mit viel geholfen.:daumenrau

    Für alle in "Kurzform":
    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass 28 AUG bei Nicht-EU-Beteiligten (dort wie in meinem Fall: Schweiz) entsprechend anzuwenden ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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