Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten

  • Ich hatte einen Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gestellt wie folgt: Antrag: ...Das Kind des Schuldners xy ist bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 1 S 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Dies habe ich damit begründet, weil der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt für das Kind leistet. Ich habe nunmehr eine Zurückweisung von der Rechtspflegerin erhalten. Habe ich den Antrag unter der falschen "Hausnummer" gestellt? In § 850 c Abs. 1 S 2 ZPO heißt es doch deutlich: "gewährt".

  • Ich hatte einen Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gestellt wie folgt: Antrag: ...Das Kind des Schuldners xy ist bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 1 S 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Dies habe ich damit begründet, weil der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt für das Kind leistet. Ich habe nunmehr eine Zurückweisung von der Rechtspflegerin erhalten. Habe ich den Antrag unter der falschen "Hausnummer" gestellt? In § 850 c Abs. 1 S 2 ZPO heißt es doch deutlich: "gewährt".

    Die Nichtberücksichtigung eine unterhaltsberechtigten Person ist nach § 850c Abs. 4 ZPO nur dann möglich, wenn diese Person eigene Einkünfte erzielt.

    Dem ist hier aber scheinbar nicht so, sondern Du willst die Person nicht berücksichtigen lassen, weil der Schuldner ihr keinen Unterhalt gewährt. Das kann nicht per Beschluss erfolgen, weil § 850c Abs. 4 ZPO voraussetzt, dass der Person Unterhalt gewährt wird.

    Liegt der Fall anders, also so wie bei Dir, kann/darf der Arbeitgeber diese Person nicht berücksichtigen, weil es an der Voraussetzung des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO mangelt. Also müsstest Du den AG auffordern, die Person nicht zu berücksichtigen, weil der AN tatsächlich keinen Unterhalt zahlt. Der AG müsste dann den AN auffordern die Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Tut er das nicht, muss der AG davon ausgehen, dass tatsächlich kein Unterhalt gezahlt wird.

    Allenfalls könntest Du einen klarstellenden Beschluss vom Vollstreckungsgericht erbitten.

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (20. Januar 2014 um 16:36) aus folgendem Grund: § falsch angegeben

  • Womit wurde die Zurückweisung denn begründet? Letztlich hast du ja die richtige Hausnummer ausgewählt. Klar, die Wortgruppe "Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten" lässt leicht den Schluss auf Abs 4 zu, aber das hast du ja nicht beantragt und es dürfte sich doch aus der Begründung auch klar erkennen lassen, dass du das Richtige ausgewählt hast.

    Die Zurückweisung verstehe ich - ehrlich gesagt - nicht.

  • Der Arbeitgeber berücksichtigt 1 Unterhaltsberechtigten, weil der Schuldner eine Bescheinigung der Schuldnerberatung vorgelegt hat, wonach er Unterhalt zahlt. Arbeitgeber fordert Entscheidung des Gerichts. Seit Monaten zahlt der Schuldner aber keinen Unterhalt mehr. Fraglich ist, ob ich gegen die Zurückweisung nun sof. Beschwerde einlegen soll oder neuen Antrag an das Gericht.

    Einmal editiert, zuletzt von Eden (20. Januar 2014 um 18:10) aus folgendem Grund: Klarstellung

  • "Die Nichtberücksichtigung eine unterhaltsberechtigten Person ist nach § 850c Abs. 4 ZPO nur dann möglich, wenn diese Person eigene Einkünfte erzielt.

    Dem ist hier aber scheinbar nicht so, sondern Du willst die Person nicht berücksichtigen lassen, weil der Schuldner ihr keinen Unterhalt gewährt. Das kann nicht per Beschluss erfolgen, weil § 850c Abs. 4 ZPO voraussetzt, dass der Person Unterhalt gewährt wird.

    Liegt der Fall anders, also so wie bei Dir, kann/darf der Arbeitgeber diese Person nicht berücksichtigen, weil es an der Voraussetzung des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO mangelt. Also müsstest Du den AG auffordern, die Person nicht zu berücksichtigen, weil der AN tatsächlich keinen Unterhalt zahlt. Der AG müsste dann den AN auffordern die Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Tut er das nicht, muss der AG davon ausgehen, dass tatsächlich kein Unterhalt gezahlt wird.

    Allenfalls könntest Du einen klarstellenden Beschluss vom Vollstreckungsgericht erbitten."

    Dass § 850c Abs. 4 ZPO nicht anwendbar ist mir klar gewesen, deshalb habe ich den Antrag auf § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO gestützt. Aber ich befürchte, dass Du recht hast, weil dieser § eben keine "Anspruchsgrundlage" für den Beschluss ist. Die Rechtspflegerin hätte ihn höchstens umdeuten können in einen Antrag auf klarstellenden Beschluss.

  • Muss das im Wege der Drittschuldnerklage geklärt werden? Wäre dann jetzt mein Lösungsansatz, wenn das Vollstreckungsgericht nichts beschließen darf. :gruebel:

  • BGH, Beschluss vom 23. 9. 2010 - VII ZB 23/09 hat nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Entscheidung durch das VG getroffen wird

    und eindeutiger:

    Zitat

    Ändern sich die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen, weil etwa ein Unterhaltsberechtigter hinzu kommt oder wegfällt, hat das Vollstreckungsgericht gemäß § 850g ZPO den Pfändungsbeschluss auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers entsprechend abzuändern.

    Handelt es sich um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die unterhaltsberechtigten Angehörigen analog § 850c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 850c Rn. 9). In beiden Fällen nimmt das Vollstreckungsgericht originär vollstreckungsrechtliche Aufgaben wahr (vgl. BGHZ 36, 11, 17) und hat im Unterschied zu einer Interpretation des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titels in keine materielle Prüfung (vgl. BGHZ 152, 166, 170 f) einzutreten. Die von dem Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung ist einem Feststellungsurteil, das ebenfalls in Anwendung der im Erkenntnisverfahren einen Fremdkörper bildenden §§ 850g, 850c ZPO erginge, gleichwertig. Insbesondere wäre das Feststellungsurteil nicht geeignet, für die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsgläubigern, die sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme bestimmt, eine dauerhafte Klärung herbeizuführen (vgl. BGHZ 109, 275, 281). Vielmehr müßte - folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts - bei jeder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein aufwendiger neuer Rechtsstreit eingeleitet werden.


    BGH · Urteil vom 21. Februar 2008 · Az. IX ZR 202/06

    gegen eine Bindungswirkung einer klarstellendne Entscheidung: BGH · Beschluss vom 13. Dezember 2012 · Az. IX ZB 7/12, aber hier ging es um die Bewertung von Sachleistungen nach § 850e Nr. 3 ZPO, die auch rückwirkende Auswirkungen auf den Drittschuldner haben kann, deshalb hier wohl nicht zu beachten (auch wurde IX ZR 202/06 nicht genannt)

  • Zudem wäre eine Entscheidung darüber, ob ein Kind nun als unterhaltsberechtigte Person zu zählen ist oder nicht (weil eben Unterhalt geleistet wird oder eben nicht), durchaus keine "klarstellende" Entscheidung mehr, sondern wohl eine "echte", worüber sich die beteiligten Parteien im dann wohl zu gewährenden rechtlichen Gehör (weil auch ein Rechtsmittel gegeben ist) trefflich streiten können.
    Und eben eine solche Entscheidung sieht das Gesetz für das Vollstreckungsgericht nicht vor.

    Als Gläubiger kann man den Drittschuldner nur auffordern, höhere Zahlung ohne Berücksichtigung des betreffenden Unterhaltsberechtigten vorzunehmen (unter schlüssiger Angabe, dass Unterhalt nicht geleistet wird. Dann obliegt es dem Drittschuldner, sich von seinem Arbeitnehmer nachweisen zu lassen, ob er Unterhalt zahlt. Kann er dies nicht, wird das Kind halt nicht berücksichtigt. Und berücksichtigt der DS das Kind weiterhin, so muss der Gläubiger eben gegen den DS klagen, alles andere entscheidet dann der Zivilrichter.

  • Bei der Literaturrecherche habe ich folgendes festgestellt:
    Eine Meinung sagt: § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses, verbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genauere Anweisungen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nichts dagegen, eine solche Spezifizierung bei Vorliegen
    eines Rechtsschutzbedürfnisses auf Antrag auch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als eine weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung zuzulassen. Der/die Rechtspfleger/in ist berechtigt, gemäß § 20 Nr. 17 RPflG abschießend über den Antrag der Gläubigerin zu befinden (so BGH, Beschluss vom 24.01.06, Az: VII ZB 93/05; ebenso Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, RN 929 + RN 1057).

    Andere Meinung: Das Gericht kann dem Antrag analog § 850 c Abs. 4 ZPO entsprechen. Vgl. BGH vom 21.02.08, Az: IX ZR 202/06: „…kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die unterhaltsberechtigten Angehörigen analog § 850 c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen“.

    Jedenfalls kommen (fast) alle zu dem Ergebnis, dass ein klarstellender Beschluss möglich ist.

  • Bei der Literaturrecherche habe ich folgendes festgestellt:
    Eine Meinung sagt: § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses, verbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genauere Anweisungen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nichts dagegen, eine solche Spezifizierung bei Vorliegen
    eines Rechtsschutzbedürfnisses auf Antrag auch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als eine weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung zuzulassen. Der/die Rechtspfleger/in ist berechtigt, gemäß § 20 Nr. 17 RPflG abschießend über den Antrag der Gläubigerin zu befinden (so BGH, Beschluss vom 24.01.06, Az: VII ZB 93/05; ebenso Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, RN 929 + RN 1057).

    Andere Meinung: Das Gericht kann dem Antrag analog § 850 c Abs. 4 ZPO entsprechen. Vgl. BGH vom 21.02.08, Az: IX ZR 202/06: „…kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die unterhaltsberechtigten Angehörigen analog § 850 c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen“.

    Jedenfalls kommen (fast) alle zu dem Ergebnis, dass ein klarstellender Beschluss möglich ist.

    Stöber nennt in vielen Stellen den klarstellenden Beschluss. Ich denke auch, dass es möglich ist. Aber in einem klarstellenden Beschluss trifft das Gericht keine (verbindliche) Anordnung, sondern sagt nur, wie das Gesetz auszulegen ist (meine Meinung). Das Gericht kann also nur klarstellen, dass der Drittschuldner nur die Personen zu berücksichtigen hat (wie es im Gesetz steht), denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Allenfalls kann das Gericht dem Arbeitgeber noch auf die Sprünge helfen und dazu weiter ausführen, dass sich der Arbeitgeber im Zweifel die Unterhaltsgewährung nachweisen lassen muss, wenn die Person nicht in dem Haushalt des Schuldners lebt.

    Das Gericht darf meiner Meinung nach nicht anordnen, dass das Kind nicht zu berücksichtigen ist. Das ist nur in § 850c Abs. 4 ZPO vorgesehen und das nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Sollte der Schuldner später dem AG nachweisen, dass er den Unterhalt (wieder) zahlt, kann der AG das Kind wieder berücksichtigen. Das wäre nämlich bei einem Beschluss nicht möglich. In diesem Fall müsste der Schuldner zum Gericht gehen und dort die Aufhebung des Beschlusses beantragen. Außerdem würde der Beschluss nur für den einen Gläubiger wirken, der ihn beantragt hätte. Bei Nichtgewährung der Unterhaltszahlungen dürfte der AG das Kind aber überhaupt nicht berücksichtigen.

    Das bedeutet, dass eine solche Klarstellung nicht nur für den beantragenden Gläubiger Wirkung hätte, sondern für alle Gläubiger, weil es nur eine Klarstellung ist und keine Einzelfallentscheidung.

    Ganz so einfach ist diese Sache nicht.

  • Ich meine Antrag ist zulässig. Wurde auch von uns schon mehrfach positiv durchgeführt. Antrag mit Nachweisen ans Vollstreckungsgericht. Gericht hört Schuldner dazu an.

    Anschließend folgt Entscheidung.

    Schon wegen des Wortlauts der Vorschrift („gewährt“) kommt es darauf an, dass der Schuldner zum einen tatsächlich Unterhalt leistet (BAG NJW 08, 2606; NJW 89, 2958; LG Kassel JurBüro 04, 558; LG Göttingen JurBüro 99, 271). Zum anderen muss aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (nicht freiwilligen bzw. vertraglichen; LG Osnabrück JurBüro 99, 45) Unterhalt geschuldet werden.

    LG Chemnitz, Beschl. vom 3. 5. 2004-3 T 1678/04, JurBüro 2004, 447

    Leistet der Schuldner dem an sich Unterhaltsberechtigten tatsächlich keinen Unterhalt, ist dieser Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
    LG Amberg, Beschluß vom 12.8.2011 - 33 T 782/11 -

  • Coverna: "In diesem Fall müsste der Schuldner zum Gericht gehen und dort die Aufhebung des Beschlusses beantragen." Genau so ist es. Das soll der Schuldner auch. Und deshalb ist ein klarstellender Beschluss das Mittel der Wahl.

  • Coverna: "In diesem Fall müsste der Schuldner zum Gericht gehen und dort die Aufhebung des Beschlusses beantragen." Genau so ist es. Das soll der Schuldner auch. Und deshalb ist ein klarstellender Beschluss das Mittel der Wahl.

    Das sehe ich nicht so. Ein klarstellender Beschluss ist keine Entscheidung wie die nach § 850c Abs. 4 ZPO. Ein klarstellender Beschluss ist - wie ich schon geschrieben habe - keine Entscheidung, sondern das Gericht sagt dem Drittschuldner wie er das Gesetz anzuwenden hat, nämlich hier, die Prüfung der Voraussetzung, dass Unterhalt aufgrund gesetzlicher Regelung zu gewähren ist und auch gewährt wird. Ein "Beschluss" als Einzelfallentscheidung ist deswegen nicht erforderlich, weil der Wortlaut des Gesetzes schon so eindeutig ist, dass eine (zusätzliche) Entscheidung nicht erforderlich ist.

    Im Gegensatz zu den Voraussetzungen im Falle des § 850c Abs. 4 ZPO gibt es für eine Einzelfallentscheidung keinen Grund.

    Ich habe ja auch schon darauf hingewiesen, dass eine Person, der kein Unterhalt gewährt wird, für alle Gläubiger nicht zu berücksichtigen ist. Eine Entscheidung für einen nachfolgenden Gläubiger hätte grundsätzlich keine Wirkung, weil bereits der erstpfändende Gläubiger den Anspruch auf den pfändbaren Betrag hätte, der ohne die Unterhaltspflicht anfällt.

    In der Praxis kommt das nicht selten vor, dass ein Gläubiger einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung (nach § 850c Abs. 4 ZPO) erwirkt, der Arbeitgeber diese Person aber überhaupt nicht berücksichtigt, weil kein Nachweis über die Unterhaltszahlung vorgelegt wurde (z.B. bei einer getrennt lebenden Ehefrau). Der AG hat dann natürlich das Problem, dass er dem nachrangigen Gläubiger klar machen muss, dass der Gläubiger trotzdem nichts bekommt, weil die Person für alle Gläubiger (nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht berücksichtigt wird.

    Aber jetzt wiederhole ich mich.....

  • Mit dem Begriff "klarstellende Entscheidung" hängt nämlich auch zusammen, ob dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann und ob eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen ist. Das sollte durchaus so sein, wenn durch die "klarstellende Entscheidung" jemand beschwert wird.

  • Entschuldigt, aber bei mir steht gerade jemand auf dem Schlauch.

    Wenn ich also eine Nichtberücksichtigung des Kindes wegen Nichtzahlung beantrage und das Gericht erläßt den PfÜB tatsächlich so, dann verstehe ich nicht, wieso dieser Beschluß für andere Gläubiger von Bedeutung ist, die das nicht beantragen.

    Und wie ist es bei einer nur teilweisen Berücksichtigung, weil nur ein Teil des Unterhaltes gezahlt wird?
    Angenommen, das Gericht würde diesem Antrag entsprechen, dann dürften doch spätere Erhöhungen des Unterhaltes bzw Senkungen des gezahlten Betrages durch den Schuldner hiervon nicht erfaßt sein, oder?

    Insofern wäre es doch dann sinnvoller, den PfÜb zu beantragen und zu den Kindern gar nichts anzukreuzen. Denn in der Diskussion mit dem Drittschuldner kann dann das Kind jeweils (meinetwegen monatlich sich ändernd) in der Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages berücksichtigt werden.

    Oder bin ich jetzt völlig auf dem Holzweg?

  • Entschuldigt, aber bei mir steht gerade jemand auf dem Schlauch.

    Wenn ich also eine Nichtberücksichtigung des Kindes wegen Nichtzahlung beantrage und das Gericht erläßt den PfÜB tatsächlich so, dann verstehe ich nicht, wieso dieser Beschluß für andere Gläubiger von Bedeutung ist, die das nicht beantragen.

    Und wie ist es bei einer nur teilweisen Berücksichtigung, weil nur ein Teil des Unterhaltes gezahlt wird?
    Angenommen, das Gericht würde diesem Antrag entsprechen, dann dürften doch spätere Erhöhungen des Unterhaltes bzw Senkungen des gezahlten Betrages durch den Schuldner hiervon nicht erfaßt sein, oder?

    Insofern wäre es doch dann sinnvoller, den PfÜb zu beantragen und zu den Kindern gar nichts anzukreuzen. Denn in der Diskussion mit dem Drittschuldner kann dann das Kind jeweils (meinetwegen monatlich sich ändernd) in der Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages berücksichtigt werden.

    Oder bin ich jetzt völlig auf dem Holzweg?


    zu den Kindern gar nichts anzukreuzen: dann bekäme der Schuldner den erhöhten Freibetrag, obwohl er keinen Unterhalt zahlt. Und in meinem Fall weigert sich der Drittschuldner, die Nichtzahlung des Unterhalts zu berücksichtigen. Deshalb benötige ich den klarstellenden Beschluss.

  • Wir unterhalten uns hier nicht über eine Unterhaltspfändung, man kann überhaupt nichts im Formular ankreuzen, und es ist auch kein Fall von § 850c IV ZPO, sondern laut BGH nur analog (s. #8).

    Solange nicht feststeht, dass der Drittschuldner einen Unterhaltspflichtigen zu Unrecht berücksichtigt, weil kein Unterhalt geleistet wird, gibt es auch keine Rechtsschutzbedürfnis für eine klarstellende Entscheidung, so man diese denn für zulässig erachtet (wenn, dann erst nach Zustellung des PfÜbs an den DS).


  • Solange nicht feststeht, dass der Drittschuldner einen Unterhaltspflichtigen zu Unrecht berücksichtigt, weil kein Unterhalt geleistet wird, gibt es auch keine Rechtsschutzbedürfnis für eine klarstellende Entscheidung, so man diese denn für zulässig erachtet (wenn, dann erst nach Zustellung des PfÜbs an den DS).

    Dann gehen dem Gläubiger aber die ersten pfändbaren Einkommensteile schon mal verloren. Es kostet doch nur unnötig Zeit abzuwarten, was der DS macht. Wo liegt das Problem, das gleich in den PfÜB zu schreiben, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass kein Unterhalt gezahlt wird?

  • Wir unterhalten uns hier nicht über eine Unterhaltspfändung, man kann überhaupt nichts im Formular ankreuzen, und es ist auch kein Fall von § 850c IV ZPO, sondern laut BGH nur analog (s. #8).

    Solange nicht feststeht, dass der Drittschuldner einen Unterhaltspflichtigen zu Unrecht berücksichtigt, weil kein Unterhalt geleistet wird, gibt es auch keine Rechtsschutzbedürfnis für eine klarstellende Entscheidung, so man diese denn für zulässig erachtet (wenn, dann erst nach Zustellung des PfÜbs an den DS).

    Ich habe dem Drittschuldner nachgewiesen, dass der Schuldner keinen Unterhalt zahlt. Der berücksichtigt dies jedoch nicht ohne Entscheidung des Gerichts.

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