Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten

  • Zahlt der Schuldner einer unterhaltsberechtigten Person tatsächlich keinen Unterhalt, so ist diese Person bei Ermittlung der pfandfreien Teile des Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen. Der Wegfall beruht dann nicht auf § 850c Abs. 4 ZPO, sondern auf § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO (LG Chemnitz JurBüro 2004, 447/448).

    Das müssen wir aber dem Arbeitgeber auch noch erklären. Den scheint´s ja nicht zu interessieren. :)

  • Ich greife das Thema mal wieder auf:

    Das BGH Urteil VII ZB 14/16 ist bekannt. Es ist nun einklarstellender Beschluss möglich.

    Mein Gläubiger beantragt jedoch nach § 850 c IV ZPO, dass die vier Kinder beider Berechnung des unpfändbaren Betrages keine Berücksichtigung finden.
    Er begründet dies damit, dass die Ehefrau des Schuldners deutlich mehr verdieneund damit den Unterhalt der Kinder deckt.
    In dem beigefügten Vermögensverzeichnis wird ersichtlich, dass der SchuldnerNaturalunterhalt gewährt.
    Die Ehefrau verfügt über 3.000 € (Es ist nicht angegeben ob Brutto oder Netto)

    Meiner Meinung nach kann es doch jetzt nicht meine Aufgabesein, festzustellen inwiefern der Unterhalt der Kinder durch das Gehalt derEhefrau gedeckt ist. Zumal mir dies gar nicht möglich ist, da die AngabeBrutto/ Netto fehlt bzw. beides angekreuzt ist.
    Da angegeben wurde, dass Naturalunterhalt gewährt wird, würde ich nun davonausgehen, dass dies auch so ist und die beantragte Anordnung entsprechendzurückweisen.

    Wie seht ihr das?


  • Da angegeben wurde, dass Naturalunterhalt gewährt wird, würde ich nun davonausgehen, dass dies auch so ist und die beantragte Anordnung entsprechendzurückweisen.

    Die Gewährung von Naturalunterhalt ermöglicht aber doch gerade die beantragte Anordnung nach § 850c IV (BGH IX ZB 41/14).


  • Da angegeben wurde, dass Naturalunterhalt gewährt wird, würde ich nun davonausgehen, dass dies auch so ist und die beantragte Anordnung entsprechendzurückweisen.

    Die Gewährung von Naturalunterhalt ermöglicht aber doch gerade die beantragte Anordnung nach § 850c IV (BGH IX ZB 41/14).

    wobei es sich auch nicht um einen klarstellenden, sondern einen konstitutiven Beschluss handelt; man sagt, das eigene Einkommen der Kinder besteht in der (natural-)Unterhaltsleistung des anderen Elternteils, die wegen der großen (?) Einkommensdifferenz umfassend (oder teilweise) den Schuldner von seiner eigenen Pflicht freistellt.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Aber ich weiß doch nun gar nicht, ob Brutto oder Netto gemeint ist und daher auch nicht wie hoch die Einkommensdifferenz ist. Der Gläubiger kann mir diese Angabe auch nicht machen. Daher tue ich mich schwer damit zu sagen, dass der Unterhalt der vier Kinder durch den Naturalunterhalt der Ehefrau gedeckt ist.

  • das ist aber eher ein Nachweisproblem.
    Wenn der Gläubiger die Angaben nicht machen (und belegen) kann, kann sein Antrag dies betreffend keinen Erfolg haben!
    Es gelten schließlich Beibringungs- und Bestimmtheitheitsgrundsatz=> der Gläubiger muss genau sagen, was er aus welchem Grund will und seine Angaben belegen

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  • Daher tue ich mich schwer damit zu sagen, dass der Unterhalt der vier Kinder durch den Naturalunterhalt der Ehefrau gedeckt ist.

    Bei 3000,00 EUR (egal ob Brutto oder Netto) wohl aber zumindest teilweise.
    Für komplette Zurückweisung sehe ich daher eigentlich keinen Raum.

    Wie immer Schuldner anhören, im Zweifel würde ich (vom für den S günstigeren) Brutto ausgehen.

  • Der Antrag wurde gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestellt. Demnach höre ich den Schuldner doch nicht an?

    Wie berechne ich dann die teilweise Nichtberücksichtigung? Ich müsste ja dann den Unterhaltsbedarf von den Kindern errechnen, um dann festzustellen, ob dieser mit dem Einkommen der Ehefrau gedeckt werden kann?

  • ich würde dem Gläubiger aufgeben, seine Angaben zu präzisieren und zu belegen.
    Insbesondere soll er dir den Unterhaltsbedarf der Kinder darstellen, das Einkommen des Schuldners, und das der Frau.
    Die Einnahmen würde ich mir belegen lassen.
    Gleichzeitig würde ich die Tür aufmachen: Wenn Sie das alles jetzt nicht können, wird anheimgestellt, den Antrag diesbezüglich momentan zurückzunehmen und im Nachgang gesondert einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zur Begründung dieses Antrags können Sie weitere Ermittlungsbemühungen, wie bspw. die Ladung des Schuldners zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (bzw. zur Vervollstnädigung/Präzisierung eines bereits abgegebenen Verzeichnisses) entfalten. Außerdem könnte dem Schuldner im Rahmen dieses Verfahrens rechtliches Gehör gewährt werden.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der Antrag wurde gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestellt. Demnach höre ich den Schuldner doch nicht an?

    Auch so, nein, dann natürlich nicht. Bin irgendwie von einem isoliertem nachträglichen Antrag ausgegangen.

    Wenn du schlicht sonst keine Angaben hast bleibt für die "Ermessensentscheidung" wohl auch nicht viel zu rechnen.
    Und viel rechnen muss man eigentlich auch nicht:
    -> als Beispiel o.g. BGH Entscheidung (Ein EG 1790 EUR, der andere 1980 EUR = 50% Nicht-Berücksichtigung, weil beide ja "ungefähr" gleich verdienen).
    Ich denke ich würde hier dem Antrag wohl stattgeben, und die genauere Berechnung ggfls. einem RM-Verfahren überlassen.

  • Der Antrag wurde gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestellt. Demnach höre ich den Schuldner doch nicht an?

    Wie berechne ich dann die teilweise Nichtberücksichtigung? Ich müsste ja dann den Unterhaltsbedarf von den Kindern errechnen, um dann festzustellen, ob dieser mit dem Einkommen der Ehefrau gedeckt werden kann?


    Nein, zumal man den Naturalunterhalt auch schlecht an konkreten Beträgen festmachen kann (ggf. könnte man maximal den Mindestunterhalt heranziehen).

  • Der Antrag wurde gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestellt. Demnach höre ich den Schuldner doch nicht an?

    Auch so, nein, dann natürlich nicht. Bin irgendwie von einem isoliertem nachträglichen Antrag ausgegangen.

    Wenn du schlicht sonst keine Angaben hast bleibt für die "Ermessensentscheidung" wohl auch nicht viel zu rechnen.
    Und viel rechnen muss man eigentlich auch nicht:
    -> als Beispiel o.g. BGH Entscheidung (Ein EG 1790 EUR, der andere 1980 EUR = 50% Nicht-Berücksichtigung, weil beide ja "ungefähr" gleich verdienen).
    Ich denke ich würde hier dem Antrag wohl stattgeben, und die genauere Berechnung ggfls. einem RM-Verfahren überlassen.


    :daumenrau


    Anhand des Vermögensverzeichnisses ist ersichtlich, wie die Einkommen des Schuldners und seiner Ehefrau zueinander im Verhältnis stehen.

    Eine vollständige Nichtberücksichtigung der Kinder beim Schuldner halte ich für fragwürdig, da diesem als Kindesvater das Recht zusteht, seinen Kindern Naturalunterhalt zu leisten (und dies in der Praxis wohl auch geschieht).

    (Entsprechende Anträge von Gl. lauteten daher in hiesigen Verfahren auch jeweils auf hälftige Nichtberücksichtigung der Kinder.)

  • Hallo zusammen,
    ich nehme das Thema nochmal auf.

    Der Gläubiger beantragt gemeinsam mit dem Erlass des PfÜB die Nichtberücksichtigung des Kindes, da der Schuldner diesem kein Unterhalt leistet.
    Die BGH- Entscheidung (BGH, Beschluss vom 28.9.2017 – VII ZB 14/16) ist mir bekannt. Ich kann auf Antrag einen klarstellenden Beschluss treffen.

    Grundsätzlich ist der Antrag auf Seite 7 des Vordrucks aber falsch gestellt, oder nicht? Es müsste ein Antrag nach § 850c Abs. 2 ZPO sein oder?
    Lege ich den jetzt so aus? Oder lasse ich mir das berichtigen?
    Oder kann ich auch sagen, den klarstellenden Beschluss erlasse ich erst, wenn nach dem Erlass des PfÜB und einer eigenständigen Kommunikation zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner noch Unstimmigkeiten beim Drittschuldner vorliegen?

    Und wie mache ich den klarstellenden Beschluss dann praktisch wenn er schon im PfÜB mit erlassen werden muss?
    - Ändere ich den Abs. auf Seite 7 des Vordruckes? Oder
    - Streiche ich den Absatz und mache eine Anlage?

    Vielen Dank schon mal vorab.
    LG

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