Vertagung und Verzinsung

  • Hallo zusammen,

    Nächste Woche steht Verteilungstermin an. Akte befindet sich wegen Zuschlagsbeschwerde noch beim Landgericht. Entscheidung bis zum Verteilungstermin ist nicht mehr zu erwarten.
    In solchen Fällen heben einige den Termin auf, andere vertagen. Ich habe mich für die Vertagung entschieden (keine neuen Terminszustellungen). Das Bargebot ist bislang noch nicht gezahlt worden.

    Meine Fragen:
    1. Die Verzinsung nach § 49 ZVG läuft doch weiter bis zum neuen Verteilungstermin, oder?
    2. Sofern der Ersteher jetzt noch zahlt: Endet die Verzinsung für ihn dann mit dem ursprünglichen Verteilungstermin oder erst mit dem vertagten (neuen) Verteilungstermin?

  • Die Bagebotszinsen laufen weiter, wenn der Verteilungstermin vertagt wird.
    Bei einer Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans auf Antrag des Erstehers (§ 116 ZVG) endet die Zinspflicht jedoch mit rechtzeitiger Zahlung oder Hinterlegung zum Termin.

  • § 116 ZVG setzt einen Antrag des Erstehers voraus. Zudem
    wird der Verteilungstermin abgehalten und nur die Ausführung desselben ausgesetzt.
    Zahlt der Ersteher nicht, gibt es Forderungsübertragung.

    Wir warten die Rechtskraft des Zuschlags vor Terminsbestimmung ab.

  • Was spricht dagegen, die Akte zur Durchführung des Verteilungstermins vom LG zurückzufordern und danach wieder abzugeben, insbesondere wenn der Ersteher keinen Antrag gestellt hat?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • An Rückforderung der Akte und Abhaltung des Termins hatte ich auch schon gedacht. Allerdings will ich das Verfahren beim Landgericht durch Aktenversendung nicht noch verzögern. Dort läuft bis kurz vor meinem Termin noch eine Anhörungsfrist.

  • Die Zinsen laufen weiter. FAlls das Geld kommt, würde ich den Ersteher nochmals ausdrücklich auf eine Hinterlegung hinweisen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo, ich hänge mich hier mit einem ähnlichen Problem mal dran...

    Eigentlich ist es sogar das gleiche Problem: Zuschlagsbeschwerde wurde eingelegt,
    das LG hat mir sogar mitgeteilt, dass eine Entscheidung bis zum bestimmten Verteilungstermin
    nicht getroffen sein wird, der Verteilungstermin wurde aufgehoben.
    Mein Zuschlag wurde am 12.03. erteilt, der "erste" Verteilungstermin war bestimmt auf den 23.04.
    Der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wurde beim Landgericht am 24.04. zurückgewiesen,
    die Akte kam hier an Anfang Juli!!! Aufgrund von Urlaub und (geplanter) Krankheit meinerseits (hört
    sich blöd an, ist aber so) konnte ich Verteilungstermin jetzt bestimmen auf den 20.08.
    Problem ist, dass der Ersteher nun ca. 2.500,00 € Zinsen mehr zahlen muss, als wenn der eigentliche
    Verteilungstermin hätte stattfinden können... :nzfass:

    Aber wenn ich eure vorangegangenen Beiträge lese, gibt es tatsächlich keine Möglichkeit, dass der
    Ersteher weniger Zinsen zahlen muss!?!

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!

  • Doch. Zahlen und unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegen.

    (Da der Ersteher regelmäßig umfangreich aufgeklärt wird, auch über Zinsen und Wegfall der Zinspflicht, könnte er auch von alleine auf die Idee kommen, dass sich dies negativ für ihn auswirkt und zumindest mal nachfragen.)

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  • Da hilft wirklich nur hinterlegen.

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  • Bei einer Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans auf Antrag des Erstehers (§ 116 ZVG) endet die Zinspflicht jedoch mit rechtzeitiger Zahlung oder Hinterlegung zum Termin.

    Wann endet die Verzinsung denn bei einer Vertagung nach § 116 ZVG, wenn nicht rechtzeitig gezahlt war, mit Zahlung oder zum Termin?
    Der Fall liegt mir gerade vor.

  • Bei der Aussetzung der Ausführung des Teilungsplanes nach § 116 ZVG ist das Meistgebot gleichwohl bis zum Verteilungstermin zu berichtigen.

    Die Teilungsmasse besteht daher aus dem Meistgebot nebst Zinsen bis ein Tag vor Verteilungstermin.
    Soweit das Meistgebot im Termin nicht berichtigt war, kann die Ausführung des Teilungsplanes nach Rechtskraft des Zuschlages nur durch Forderungsübertragung nebst Verzinsung ab Verteilungstermin erfolgen.
    Die verspätete Einzahlung des Erstehers wäre an diesen zu erstatten.

  • Die Aussetzung nach 116 hat ja nichts mit der Zahlung zu tun. Da geht es ja nur um die Ausführung des TP. Hast du den Verteilungstermin verschoben, weil der Ersteher nicht bezahlt hat? Dann bis zum neuen Verteilungstermin. Alleinige Zahlung genügt ja nicht. Hast du nach 116 vertagt, sind die Zinsen bis zu dem neuen Termin, in dem der TP ausgeführt wird, weiter zu berechnen. Steht jedenfalls im Stöber.

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  • Die Aussetzung nach 116 hat ja nichts mit der Zahlung zu tun. Da geht es ja nur um die Ausführung des TP. Hast du den Verteilungstermin verschoben, weil der Ersteher nicht bezahlt hat? Dann bis zum neuen Verteilungstermin. Alleinige Zahlung genügt ja nicht. Hast du nach 116 vertagt, sind die Zinsen bis zu dem neuen Termin, in dem der TP ausgeführt wird, weiter zu berechnen. Steht jedenfalls im Stöber.

    Mein Termin wurde nach § 116 ZPO vertagt, weil die Rechtskraft nicht festgestellt werden konnte. Es war auch nicht gezahlt, dies ist aber kein Grund für ein Vorgehen nach § 116 ZPO. Die Kommentierung in Stöber zu § 116 ZPO (letzter Satz) lautet: Das Bargebot ist nach § 49 ZVG zu verzinsen, falls es nicht gezahlt oder hinterlegt ist. Ist also (rechtzeitig vor dem 1. Termin) gezahlt, dann sind von dem Ersteher keine weiteren Zinsen zu zahlen. Dass die zuzuteilenden Zinsen bis zum neuen Termin weiter laufen, ist klar, das betrifft aber meine Frage nicht. Ich frage mich, ob Zinsen auf das Bargebot bis zum neuen Termin oder bis zur Zahlung zu berechnen sind, wenn das Bargebot verspätet gezahlt wird.

  • die Zinsen sind bis zum neuen Termin zu berechnen, es sei denn die Zahlung ist vor dem neuen Termin erfolgt, Rn 2.6 letzter Satz im Stöber zu § 116 ZVG.

    Das "es sei denn" kann natürlich nur zutreffen, sofern im 1. Termin der Teilungsplan aufgestellt wurde und nur die Ausführung des Teilungsplanes ausgesetzt wurde.

    Hat man den Verteilungstermin insgesamt "vertagt", laufen die Zinsen bis zum "neuen" Verteilungstermin weiter, außer der Ersteher hat sein Bargebot hinterlegt.

  • Also wenn es nur um die verspätete Zahlung an sich geht, ist es m.E. wie immer zu behandeln. Entweder er hinterlegt, dann entfallen die Zinsen oder die Zinsen sind bis zum VT zu berechnen.

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