§ 12 WEG, Unsinnige Eintragung?

  • Hallo! Ich habe hier eine Sache, bei der ich gerade an meine Grenzen stoße....

    Der Eigentümer ist verstorben, die Erben setzen sich auseinander, indem der Grundbesitz auf einen Miterben aufgelassen wird.

    Im Bestandsverzeichnis ist eingetragen:

    "Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht.....für Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlienie....
    Die Veräußerung des Wohnungseigentums an die vorerwähnten Personen ist jedoch dann zustimmungspflichtig, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter welchen von dem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt werden kann."

    - Ein Blick in die Teilungserklärung ergibt bzgl. der Voraussetzungen zur Verlangung der Veräußerung Folgendes:
    "Für die Entziehung des Wohnungseigentums gelten die §§ 18 und 19 WEG. Als Gründe der Entziehung gelten über § 18 hinaus gröbliche Verletzung der in dieser Vereinbarung samt der Hausordnung niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf Eigentum, Nutzung und Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wie auch den Sondereigentums. Hierzu zählen auch nachbarrechtliche Störungen und schwere persönliche Misshelligkeiten. In allen Fällten genügt der tatsäachlich eingetretene Zustand, der gegenüber dem Verursache zur Entziehung berechtigt, ohne dass ein Verschulden vorzuliegen braucht."

    Daraufhin habe ich dem Notar eine Zwischenverfügung geschickt, mit der Bitte um Einreichung einer Zustimmung der Eigentümerversammlung mit der Begründung, dass die Ausnahmen zur Zustimmungsbedürftigkeit unter der o. g. Bedingung stehen und diese Bedingung nach hiesiger Ansicht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden können.

    Damit ist der Notar nicht einverstanden und legt Beschwerde ein. Begründung: Das sachliche Verlangen widerspreche dem Sinn der Teilungserklärung. Meine Auslegung, dass die Ausnahme im Ergebnis als Ausnahme entfällt und demnach unsinnig ist, verbiete sich. Die ausdrückliche Nichtgeltung der Zustimmungsbedürftigkeit müsse ihren Zweck der Erleichterung behalten.
    Hhmm......
    Dass die Eintragung unsinnig ist, sehe ich auch so...aber kann ich daran irgendetwas ändern? Legt Ihr die Eintragung/Teilungserklärung auch so aus, dass ich auf jeden Fall eine Zustimmung benötige? Ich habe auch andere Blätter aus dieser Serie dazugezogen. Dort wurde vor Jahren einige Male ohne Zustimmung umgeschrieben. Ich gehe aber davon aus, dass die Bedingung übersehen wurde, da das Bestandsverzeichnis ein wenig unübersichtlich ist.

    Schöne Grüße

  • Ich würde auch die Zustimmung der anderen Eigentümer verlangen. Ich denke aber, es wäre ausreichend, wenn diese die Zustimmung dem GBA gegenüber in der Form des § 29 GBO erklären. Eine Versammlung müssen sie m.E. nicht abhalten, wenn alle WE-Eigentümer zustimmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf.

    Wenn die Behauptung des Notars zutrifft, können die Beteiligten, nun alle handelnd, dann auch gleich das Zustimmungserfordernis entsprechend einschränken, wie es angeblich von Anfang an gedacht war.*

    *Zum Freundschaftspreis von nur 50 Euro pro Blatt

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die schnellen Antworten. Der Notar antwortet weiter, dass eine Zustimmung - wenn überhaupt - lediglich erforderlich sein kann, wenn dem Grundbuchamt gegenüber zumindest behauptet wird, dass die genannten Bedingungen vorliegen......

    Weitere Argumente, warum ich lediglich bei Bösgläubigkeit die Zustimmungen fordern soll, hat er nicht gebracht.
    Wie soll ich denn da in einem Nichtabhilfebeschluss argumentieren...evtl. mit "DOCH".... :)

  • Die Argumentation im Beschluss ist eigentlich recht einfach, denke ich:

    Nach der Teilungserklärung ist zur Veräußerung die Zustimmung ... erforderlich, sofern nicht eine Veräußerung an Verwandte bis ... vorliegt und keine Voraussetzung vorliegt, die den Entzug des WE rechtfertigen würde. Da vorliegend zwar eine Veräußerung an Verwandte vorliegt, jedoch nicht (formgerecht) nachgewiesen wurde, dass keine Entziehungsvoraussetzungen bestehen, ist die Zustimmung nachzuweisen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf.

    Die Logik des Notars ist, freundlich gesagt, etwas verquer. Danach könnte ich ohne Weiteres - insbesondere ohne Vollmachtsnachweis - für einen anderen eingetragenen Eigentümer handeln, solange ich nicht selbst behaupte, ich hätte ja gar keine Vollmacht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • "Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht.....für Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlienie....
    Die Veräußerung des Wohnungseigentums an die vorerwähnten Personen ist jedoch dann zustimmungspflichtig, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter welchen von dem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt werden kann."

    - Ein Blick in die Teilungserklärung ergibt bzgl. der Voraussetzungen zur Verlangung der Veräußerung Folgendes:
    "Für die Entziehung des Wohnungseigentums gelten die §§ 18 und 19 WEG. Als Gründe der Entziehung gelten über § 18 hinaus gröbliche Verletzung der in dieser Vereinbarung samt der Hausordnung niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf Eigentum, Nutzung und Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wie auch den Sondereigentums. Hierzu zählen auch nachbarrechtliche Störungen und schwere persönliche Misshelligkeiten. In allen Fällten genügt der tatsäachlich eingetretene Zustand, der gegenüber dem Verursache zur Entziehung berechtigt, ohne dass ein Verschulden vorzuliegen braucht."

    Diese Regelung ist eigentlich genial, denn sie verhindert einfach, dass der Störer an sein Kind überträgt welches ihn dann weiter drin wohnen und stören lässt. Dass es dann natürlich nie in GB-Form nachweisbar ist dass der Veräußerer kein Störer ist ist aber auch klar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!