Ausschlagung durch Vormund - Kind jetzt wieder unter elterlicher Sorge

  • Guten Morgen,

    bei meinen übernommenen Akten habe ich noch ein Schätzchen gefunden.

    Für das mdj. Kind ist die Großmutter als Vormund bestellt, da Kindesmutter minderjährig. Die Großmutter hat in ihrer Eigenschaft als Vormund für das Enkelkind eine Erbschaft ausgeschlagen. Daneben hat auch die Kindesmutter, welche vor ihrem Kind berufen war, ausgeschlagen.

    Kindesmutter ist nunmehr volljährig und hat die alleinige elterliche Sorge. Jetzt stellt sich die Frage, ob eine Genehmigung des Handelns des Vormunds noch erforderlich ist. Wenn sie gleich ausgeschlagen hätte, dann wäre eine Genehmigung nicht erforderlich gewesen.

    Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, dass die Kindesmutter sich nunmehr erklären muss, ob sie die Ausschlagung des Vormunds mitträgt (quasi genehmigt). Oder muss doch noch eine Genehmigung erteilt werden?

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich verstehe den Fall so, dass die Vormundschaft also nicht mehr besteht. Dann kann m.E. auch keine Gen. mehr erteilt werden. Folge ist, dass die Ausschlagung durch d. VM bislang nicht wirksam wurde und auch nicht mehr wirksam werden kann. Die KM muss nun also als gesetzliche Vertreterin für das Kind ausschlagen. Sie braucht allerdings keine Gen. des FamG, da ja die Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB greift.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich kann da nur sagen, dass ich noch heute zu meinen Beiträgen in dem im Vorbeitrag verlinkten Thread stehe.
    Auch beim gegenständlichen Fall dürfte es so sein, dass durch eine neue Ausschlagung durch die volljährig gewordene Kindesmutter, die ja dann noch immer fristgemäß erfolgen würde, da der Ablauf der Frist bislang gehemmt war, das Kind wirksam ausgeschlagen hätte und eine familiengerichtliche Genehmigung nicht mehr erforderlich ist.
    Zudem kann man in der Tat die Erklärung des Vormundes nicht mehr genehmigen, wenn die Vormundschaft beendet ist und nunmehr die Mutter faktisch über die Genehmigung (ggf. in Form einer Neuausschlagung) entscheiden kann.

  • ... Sie braucht allerdings keine Gen. des FamG, da ja die Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB greift.

    Wohl nicht ganz unstreitig, Klick, die Problematik ist gleich, leider wurde die Entscheid. des OLG DD nicht eingestellt.


    Ich halte die Fälle nicht wirklich für vergleichbar. Den hier vorliegenden Fall würde ich eher mit einem Sachverhalt vergleichen, bei dem das Kind im Laufe des Gen.verfahrens volljährig wird oder mit dem Fall einer Betreuung, die Wegen Wegfalls des Grundes im Laufe des Gen.verfahrens aufgehoben wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Würde ich auch so sehen.

    In den genannten Fällen kann das nun volljährige Kind bzw. der ehemalige Betreute die für ihn abgegebene Erklärung nachgenehmigen.

    Hier dürfte daher die KM als neuer gesetzlicher Vertreter die Erklärung des Vormundes nachgenehmigen können.

  • Für das vollj. Kind oder den nicht mehr unter Betreuung stehenden Betroff. gibt es von vornherein keinen Genehm.tatbestand, für die KM schon, die Frage ist hierbei genauso, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, den ihrer Erklärung für das Kind,dann genehm.frei oder, wie im Link, auf den des Anfalls der Erbschaft an das Kind, dann genehm.pflichtig, weil damals hatte sie keine eS. Inhaltl. halte ich weiter beides für mgl., wobei mich schon die OLG DD-entscheidung interessiert hätte.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Sehe ich nicht so. Die KM kann die Erklärung vorliegend ohne Mitwirkung des FamG abgeben, da die Ausnahme vom Gen.erfordernis greift. Auf den Zeitpunkt kommt es hier - anders als in dem verlinkten Fall - nicht an, weil sie auch zum damaligen Zeitpunkt keiner Gen. bedurft hätte, wäre sie damals schon gesetzliche Vertreterin gewesen.

    Daher ist der Fall m.E. durchaus mit den von mir genannten Fällen vergleichbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich danke für die Vorschläge und werde mich mit dem hiesigen Nachlassgericht noch einmal zusammensetzen und die Angelegenheit durchsprechen (einheitliche Linie).

    Ich würde aber Ulf folgen und auch sagen, dass die KiMu nunmehr selbst für das Kind ausschlagen muss.
    Dies würde ich Ihr schriftlich mitteilen (per ZU). Eine entsprechende Mitteilung würde ich auch dem NLG zur Akte zugehen lassen, so dass die Kenntnisnahme der KiMu vom Erbfall an das Kind erkennbar ist.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich kann da nur sagen, dass ich noch heute zu meinen Beiträgen in dem im Vorbeitrag verlinkten Thread stehe.
    ...

    Meinst du, es hilft jmd. in der Praxis, dass du noch zu deinen Beiträgen stehst, schließlich muss sich jeder selbst ! entscheiden. Man könnte auch glatt fragen, wen es überhaupt interessiert.

    Abgesehen davon, kann es sehr wohl in der Praxis helfen, nämlich demjenigen, der was auf meine Meinung gibt und sich dann "guten Gewissens" für eine Variante entscheidet.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Für das vollj. Kind oder den nicht mehr unter Betreuung stehenden Betroff. gibt es von vornherein keinen Genehm.tatbestand,


    Natürlich habe ich die Fälle gemeint, in denen die Ausschlagung und Beantragung der gerichtlichen Genehmigung noch zu Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes oder der bestehenden Betreuung erfolgte und während des Genehmigungsverfahrens dann die Volljährigkeit eintritt bzw. die Betreuung endet.

  • Da die Mutter nur für sich selbst ausgeschlagen hat, kann diese Ausschlagung schon mangels Vertreterhandeln keine Wirkungen für das Kind entfalten.

    Fraglich bleibt somit alleine, ob die durch die Vormünderin erklärte Erbausschlagung noch nach Beendigung der Vormundschaft genehmigt werden kann. Verneint man dies, weil man von einer Fallgestaltung des § 1829 Abs. 3 BGB (analog) ausgeht, so ändert dies nichts daran, dass die Genehmigung der Ausschlagung nunmehr von der sorgeberechtigten Mutter erklärt wird und diese Genehmigung den gleichen Genehmigungserfordernissen wie die Erbausschlagung selbst unterliegt (ebenso wie bei der vom gesetzlichen Vertreter des Nacherben erklärten Zustimmung zu einer Grundstücksverfügung des Vorerben).

  • Da die Mutter nur für sich selbst ausgeschlagen hat, kann diese Ausschlagung schon mangels Vertreterhandeln keine Wirkungen für das Kind entfalten.


    Das versteht sich von selbst.

    Laut Beitrag 1 hat jedoch die Großmutter als damaliger Vormund für das Enkelkind ausgeschlagen. Und nun war eben die Frage, ob die Kindesmutter als aktueller gesetzlicher Vertreter diese Erklärung genehmigen kann oder erneut für das Kind ausschlagen muss.

    Und wie Ulf würde ich davon ausgehen, dass die Erklärung der KM wegen § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB nicht genehmigungsbedürftig ist.

  • Aus praktischen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit würde ich - wäre ich NLG - eine Ausschlagung der KM namens des Kindes und nicht lediglich eine Genehmigung der KM hinsichtlich der durch die Großmutter erklärte Ausschlagung aufnehmen. Ich denke aber ebenfalls, dass auch die Genehmigung durch die KM möglich wäre.

    Zu beiden Varianten bedarf die KM aber m.E. keiner familiengerichtl. Gen. nach § 1643 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es kann aber meiner Ansicht nach für das Gen.erfordernis keinen Unterschied machen, ob die KM bei Erklärung der Ausschlagung namens des Kindes volljährig war und damit die Vormundschaft nicht mehr bestand oder ob diese Volljährigkeit erst danach aber vor Wirksamwerden der Ausschlagung eintrat.

    Heute ist die KM gesetzliche Vertreterin und unterliegt eben nicht der Beschränkung aus § 1829 Abs. 3 BGB. Und wenn diese heute handelt, kann ich nicht erkennen, warum eine Mitwirkung des FamG erforderlich sein sollte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :daumenrau Ebenso.

    Wenn die Kindesmutter heute für ihr Kind ausschlägt und dies noch innerhalb der Erbausschlagungsfrist ist (und hierfür in Anwendung des § 1643 II BGB keine Genehmigung erforderlich ist), kommt es auf alles, was vorher war, gar nicht an.
    Aus dem Grunde wird auch keine Genehmigung benötigt, weil es völlig egal ist, ob ich genehmige oder die Genehmigung ablehne.

  • M.E. kommt es auf die Frist nicht an. Das Kind hat innerhalb der gesetzten das Erbe ausgeschlagen. Diese Rechtshandlung hat sein gesetzlicher Vertreter vorgenommen. Wenn es einen Wechsel in der gesetzlichen Vertretung gibt oder das Kind volljährig wird, kann das Kind bzw. der neue gesetzliche Vertreter sich höchstens nur noch dazu äußern, ob an der Erklärung festhalten werden soll oder nicht.

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