Aus BT-Drucksache 14/6457 S.7:
"Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist Organ der Rechtspflege; er genießt sachliche Unabhängigkeit. Besondere Vorschriften zur Schaffung einer dem Rechtspfeger vergleichbaren Stellung sind damit grundsätzlich entbehrlich."
Die Frage im Ausgangsfall ist ja eher, warum der Kammervorsitzende nicht von sich aus die Sachentscheidung getroffen hat. Wahrscheinlich keine Lust...