Zukünftiger Vormund - wohnhaft: China

  • Hallo ihr Lieben,

    ich möchte euch gerne einen Fall einer Kollegin vorstellen und um Meinungen, Ideen und Ratschläge bitten. Leider eilt es ein wenig, da morgen schon der Gerichtstermin ist.

    Folgender Fall:

    - KM (chinesischer Abstammung) und KV leben mit 2 minderfährigen Kindern in Deutschland (1 Kind lebt in China)
    - bzgl. eines Kindes ist schon Pflegschaft (ich glaube Aufnethaltsbestimmung) angeordnet (Pfleger: JA)
    - KV vertetzt KM infolge einer grausamen Straftat so, dass sie im Koma liegt und schwer verletzt ist
    - per einstweiliger AO Entzug der Personensorge des KV (Pfleger: JA)
    - Feststellung Ruhen der e.S. der KM durch Rpfl.
    - neues Ri-Verfahren auf kompletten Entzug der e.S. KV
    (Ri verbindet das Verfahren Ruhen e.S. mit seinem Verfahren und nimmt den Beschluss hinsichtlich des Ruhens der KM aus der Akt;
    anschließend: Entscheidung: Entzug e.S. KV und Entzug e.S. KM)
    - neues Ri-Verfahren (Wechsel der Vormundschaft), da sich die chinesichen Großeltern meldeten um Vormund zu werden

    Ri möchte nunmehr die chinesichen Großeltern zum Vormund bestellen (diese sind im Übrigen nur für die Gerichtsentscheidung in Deutschland und gehen im Anschluss wieder nach China)
    Ri möchte nunmehr (weil noch nie gemacht), dass meine Rpfl-Kollegin die chinesichen Großeltern im Gerichtstermin unter Anwesenheit des Dolmetschers verpflichtet

    Was meint ihr zu diesem Fall? Würdet ihr die Verpflichtung vornehmen? Kann man sich hier auf den Zusammanhang mit ausländischem Recht berufen? Der Ri müsste doch im Anschluss die Vormundschaft über den Botschaftsweg sowieso nach China abgeben? Mir scheint das alles sehr suspekt.

    Hinweis: Mit dem Ri ist sehr schlecht zu reden. Einmal was in den Kopf gesetzt, dann hat keiner mehr dagegen was zu sagen...

  • Grandiose Geschichte :cool:
    Ich wüsste spontan nicht, wie man sich dagegen wehren könnte.
    Was mir dazu allerdings einfällt, worauf ich sorgfältig achten würde: § 40 FamFG, Beschluss wird erst mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Sollte da also einer, dem diese Entscheidung bekannt zu geben wäre, im Termin fehlen, würde ich die Verpflichtung mangels wirksamer Bestellung der Großeltern nicht vornehmen, sondern erst nach Bekanntgabe/Zustellung.

  • Die Eignungsfrage ist außerdem zu stellen. Es sind zahlreiche Rechtshandlungen absehbar (Strafverfahren, OEG, Schadensersatz, Ausländerrecht, Therapie der Kinder, Zusammenarbeit mit den Erziehungspersonen), dass eine Präsenz des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Wie wollen die Großeltern die Obliegenheit erfüllen, die Vormundschaften persönlich zu führen und guten Kontakt zu den Mündeln zu halten?

    Wie so die Vormundschaftsakte nach China abzugeben sein soll, erschließt sich mir nicht. Ist eine Umsiedlung der Kinder geplant?

  • Genau so ist es.zukünftiger Vormund, Jugendamt und Ri haben folgenden Plan:- für das älteste Kind bleibt das JA Vormund- dieses Kind bleibt hier (vermutlich in einer Einrichtung)- für die zwei jüngeren Kinder wird der Großvater mütterlicherseits Vormund- dieser verlässt nach der Verpflichtung Deutschland und nimmt die Kinder mit nach China- die im Koma befindliche Mutter ist logischer Weise auch hier (entgegen meiner obigen Angabe ruht ihre e.S. - hatte es mit einem anderen Fall verwechselt)- der GV hat lediglich vor ab und an das Geschwisterkind und die Mutter hier in Deutschland zu besuchen- er spricht kein Wort deutsch und könnte sowieso keiner Berichtspflicht nachkommen

  • Ist nur mit dem Ri. oder auch mit dem JA nicht zu reden? Ich würde mich mal ganz dumm stellen, das kann ich 1A, und mir mal vom JA erklären lassen, unter Darstell. der ersichtl. Probs, wie sie sich das nun künftig vorstellen und nebenbei auf die RM-befugnis hinweisen und zwar so, dass der Zaun rundum steht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Genau so ist es.zukünftiger Vormund, Jugendamt und Ri haben folgenden Plan:- für das älteste Kind bleibt das JA Vormund- dieses Kind bleibt hier (vermutlich in einer Einrichtung)- für die zwei jüngeren Kinder wird der Großvater mütterlicherseits Vormund- dieser verlässt nach der Verpflichtung Deutschland und nimmt die Kinder mit nach China- die im Koma befindliche Mutter ist logischer Weise auch hier (entgegen meiner obigen Angabe ruht ihre e.S. - hatte es mit einem anderen Fall verwechselt)- der GV hat lediglich vor ab und an das Geschwisterkind und die Mutter hier in Deutschland zu besuchen- er spricht kein Wort deutsch und könnte sowieso keiner Berichtspflicht nachkommen

    Das liest sich doch durchdacht und vernünftig. Auch die Bestellung des GV macht Sinn, weil er sonst unnötige Schwierigkeiten haben wird, die Kinder mit nach China zu nehmen. Vollmachten eines Amtsvormunds reichen keinesfalls, (auch wenn der sich vielleicht schon auf die monatlichen Mündelbesuche freut?)

    Es wird dann Aufgabe der chinesischen Behörden sein, das Obhutsverhältnis und die gesetzliche Vertretung nach chinesischem Recht aufzubauen.

  • Ich glaube das JA ist auch froh über diese Lösung.

    ...also dann doch Verpflichtung des GV... und dann ab nach China mit der Akte (durch Ri über Botschaft usw.)

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