Ein paar Fragen zu Ergänzungspflegern ...

  • Ich hätte bezüglich Ergänzungspflegschaften drei Fragen:

    Gebt Ihr den Ergänzungspflegern, die "nur" für die Vertretung (der noch nicht 14 Jahre alten Kinder) im Verfahren um die familiengerichtliche Genehmigung bestellt werden, eine Bestallungsurkunde?
    Soweit ich das bis jetzt verstanden habe, ist die Übergabe der Bestallungsurkunde kein Erfordernis für die Wirksame Bestallung, sondern nur der Ausweis dafür. Nachdem es aber des Ausweises in meinen eigenen Verfahren nur mir gegenüber bedarf, der ich über die Bestallung oder Nichtbestallung vermutlich am besten Bescheid weiß, frage ich mich, welchen Sinn die Bestallungsurkunde in diesen Fällen überhaupt ergibt.

    Verlangt Ihr von den Ergänzungspflegern Berichte?
    Der Logik nach tritt der Ergänzungspfleger an des Kindes Stelle, müsste sich also kundig machen, ob das Rechtsgeschäft dem Willen des Kindes entsprechen dürfte und inwieweit es für dieses vor- und nachteilhaft ist. Nachdem ich im Verfahren das Kind anhöre, müsste ich an seiner Statt den Pfleger anhören bzw. würde ich statt der Anhörung eben einen Bericht anfordern, den er nach §§ 1915 I, 1840 ohnehin liefern sollte, einmal vor der Genehmigung und einmal vielleicht noch zum Abschluss des Verfahrens?

    Welcher Stundensatz kann als üblich angenommen werden?
    Eine Kostenübernahmeerklärung durch einen Dritten oder ein vermögendes Kind unterstellt, richtet sich die Vergütung der berufmäßigen Ergänzungspfleger (hier durchweg Rechtsanwälte) nach meinen bisherigen Recherchen nach § 1915 BGB und direkt gegen das Kind oder eben gegen den Dritten. In diesen Fällen gelange ich ja nicht zu den §§ 1836 I BGB, 3 VBVG. Welchen Stundensatz kann man da als durchschnittlich annehmen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • zu 1.:
    Wenn die Aktivitäten sich auf das Aktenstudium bei mir beschränken und ggf. Schriftverkehr mit mir, dann gebe ich im Einverständnis mit dem zur Bestellung erschienenen EPfleger keine Bestallungsurkunde hinaus, das steht dann gleich so in der Niederschrift. Dafür besteht keinerlei Notwendigkeit. In anderen Fällen mit weitergehenden Aktivitäten mache ich es allerdings schon.

    zu 2.:
    Berichte verlange ich nicht. In der Regel ist ohnehin alles binnen weniger /einiger Monate alles erledigt. Ich überwache den Ergänzungspfleger ja praktisch selbst im Verfahren und bemerke, ob oder was der tut.

    zu 3.:
    siehe § 1915 I BGB (bei nicht mittellosen Mündeln); das muss man individuell einschätzen, in der Regel gab es da auch bei Stundensätzen in der Stufe III (schon bei der Anhörung) keine Probleme, da hat - entgegen dem Bezirksrevisor bei Vergütungen aus der Staatskasse - nie jemand nach besonderen Qualifikationen gefragt, zudem ich als Ergänzungspfleger in der Regel nur Leute einsetze (Rechtsanwälte, Berufsbetreuer), deren Fähigkeiten ich kenne.
    Bei Vergütungen gegenüber der Staatskasse geht es natürlich nach dem strengen Regime analog der Berufsbetreuungen.

  • Wenn der Pfleger im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit Erkundigungen einziehen muss, ist eine Bestallungsurkunde natürlich von Nutzen. Das Gesetz differenziert im Übrigen nicht danach, ob die Bestallung im Einzelfall für Legitimationszwecke tatsächlich vonnöten ist. Dem Pfleger erhält vielmehr eine Bestallung (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1791 BGB).

    Der Pfleger hat insoweit zu berichten, als er entsprechend seiner Aufgabe zu der Frage Stellung nimmt, ob die Genehmigung erteilt oder versagt werden soll.

    Bei dem Stundensatz wird man - wie auch sonst - nach den in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Kriterien - insbesondere nach der Schwierigkeit der Angelegenheit - differenzieren (zuzüglich USt.). Man wird sich insoweit wohl an der zur Nachlasspflegschaft ergangenen reichhaltigen und differenzierten Rechtsprechung orientieren können. Bei Mittellosigkeit des Kindes (etwa bei Erbausschlagungen) ist der Pfleger wie ein Berufsvormund (§ 3 VBVG!) und nicht wie ein Berufsbetreuer zu vergüten (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB).

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