Bekanntgabe Vormunds- und Pflegerwechsel ?

  • Wie handhhabt ihr es:
    a.) Ein Jugendamt als Vormund wird entlassen, ein neues Jugendamt bestellt.
    b.) Ein Jugendamt als pfleger wird entlassen, ein neues Jugendamt bestellt.
    Gebt ihr in diesen Fällen den Leiblichen Eltern den Beschluss bekannt. :confused:
    Meiner Meinung nach muss das so sein (§41 FamFG) zumindest wenn das Jugendamt nur Pfleger ist.
    Allerdings soll der Aufenthaltsort des Kindes ja oft geheim bleiben sodass die Bekanntgabe konterproduktiv wäre.
    In Verfahren von anderen Rechtspflegern die ich übernehme sehe ich fast nie solche Bekanntgaben an Eltern. :gruebel:
    henry

  • Die leiblichen nicht sorgeberechtigten Eltern sind nicht Beteiligter in seinem solchen Vormundschaftsverfahren, demzufolge ist ihnen auch der Beschluss nicht bekannt zu machen.
    Man sollte aber dennoch an die Anhörung nach § 160 FamFG denken. Es handelt sich bei einer Vormundschaft jedenfalls um ein Verfahren, welches u.a. die Person des Kindes betrifft. Demzufolge wären die Eltern - unabhängig davon, ob sie das Sorgerecht haben oder nicht - sogar persönlich anzuhören. Ich muss allerdings sagen, dass ich sie beim dem hier geschilderten Wechsel nie angehört habe, häufig kennt man ja nicht mal die Adressen. Wenn man z.B. im Keidel, FamFG, zu § 160 FamFG liest, wird darauf verwiesen, dass die Anhörung nicht nur dem rechtlichen Gehör dient, sondern auch dazu, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden verschafft, was u.U. bei der Entscheidung von Bedeutung ist. Dies passt im gegenständlichen Fall natürlich überhaupt nicht. Deshalb würde ich schon mal davon ausgehen, dass es sich nicht um einen Fall des Absatzes 1 handeln kann, dass mit dem Absatz 1 vielmehr die Sachen zu verstehen sind, wo das Eltern-Kind-Verhältnis unmittelbar betroffen ist. Es verbleibt dann halt der Absatz 2, denn zu den sonstigen Kindschaftssachen gehört eine Vormundschaft nun mal (§ 151 Nr. 4). Dann wiederum würde Satz 2 des Absatzes 2 greifen, sodass man dann doch ruhigen Gewissens auch auf die Anhörung verzichten kann.

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