Familienpflegschaft

  • Es kommt dabei natürlich weniger auf "mich" an, sondern ob der betreffende Pfleger die Pflicht dazu hat. Und die hat er eben nicht, sodass ich das, selbst wenn ich mich hier langweilen würde, halt nicht verlangen kann.
    In dieser Frage gibt es eigentlich kaum noch eine andere Meinung als die hier geäußerte. Als ich die alten Vormundschaften und Pflegschaften übernommen habe, hatte die Rechtspflegerin auch alles behandelt als sei es eine normale Ergänzungspflegschaft. Ich habe dann mit meiner o.g. Verfügung gleich mal alle Akten in Tiefschlaf versetzt.

  • Na ja; also man sollte schon eine Entscheidung nicht einfach unreflektiert übernehmen.
    Und die einzige wird's sicher auch nicht sein.
    Wenn man sich aber mit einer Entscheidung "anfreunden" kann , ist es fortan auch die eigene Meinung.
    Und die halte ich für unheimlich wichtig.;)

  • Beschluss :
    Gem. § 1630 Abs. 3 BGB werden als Pflegeeltern die Großeltern Frau ******* und Herr ******* jeweils aucheinzelvertretungsberechtigt, bestellt. Die Pflegschaft umfasst die gesamte elterliche Sorge.

    Was wird nun daraus eine Pflegschaftsakte oder Vormundschaftsakte, da die Großeltern durch die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge die Stellung eines Vormundes haben?


  • Das habe ich auch gedacht, als ich darüber nachgedacht, ob Pflegschaftsakte oder Vormundschaftskate, aber das hier habe ich hier auch dazu gefunden:

    [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: TD30'][/TD]
    [TD='class: TD70'][/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: TD30'][/TD]
    [TD='class: TD70']
    B. Hamdan
    in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1630 BGB [Blockierte Grafik: https://www.juris.de/jportal/cms/te…n_doku-info.gif]
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]


    [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: aktualisierung']Das AG Erfurt hat sich ebenfalls für die Möglichkeit der Übertragung der gesamten elterlichen Sorge ausgesprochen. Sowohl der Normzweck der ordnungsgemäßen Kindesbetreuung als auch das Kindeswohl sprechen nach Auffassung des Gerichts hierfür, denn nur so sei eine umfassende – den Eltern gleichkommende – Betreuung des Kindes möglich und es der Pflegeperson zudem nicht zuzumuten sei, in Teilbereichen der elterlichen Sorge die Mutter jeweils einzubeziehen mit der Folge, dass bei einem konkreten Regelungsbedarf sogar weitere gerichtliche Verfahren erforderlich würden (vgl. AG Erfurt v. 19.06.2014 - 36 F 533/14 - juris Rn. 15).
    Aktualisierung vom 30.09.2014
    [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: rn']22

    Das Gericht trifft die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Dabei steht vor allem im Vordergrund, ob die beantragte Übertragung dem Kind von Nutzen ist und eine Verbesserung seiner Lebenssituation eintritt.42 Das Gericht darf über den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB hinausgehen.43 Daher stellt auch allein die Übertragung aller Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB keine Entziehung des elterlichen Personensorgerechts dar und ist dieser auch nicht gleichzustellen.44


    [/TD]

    [td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    Außerdem kann ich dem Richter nicht sagen, er soll seine Entscheidung abändern.

  • Bei uns werden auch regelmäßig alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge (hat aber nichts zu tun mit der elterlichen Sorge insgesamt bzw. dem Stammrecht hierzu zu tun) übertragen. Und ich werde mich hüten, dem Richter gegenüber dies in Zweifel zu ziehen.

    Aus diesem Grund wird es auch eine Pflegschaftssache, in der dann aber bestimmte Verpflichtungen gegenüber einer normalen Ergänzungspflegschaft nicht bestehen (Verpflichtung, jährliche Berichte). Eine Vormundschaft kann es nicht sein,weil eben nurAngelegenheiten der eSo übertragen werden, egal wie viele (ggf. auch alle). Das das Sorgerecht insgesamt nicht übertragen wurde zeigt ja auch die Möglichkeit, dass der Elternteil jederzeit die Rückübertragung verlangen und dies nur abgelehnt werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen.

  • Es ergibt sich bereits aus der in § 1630 Abs. 3 S. 3 BGB enthaltenen Verweisung auf die Rechtsstellung eines Pflegers, dass die Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht insgesamt übertragen werden können, weil dann eine vom Gesetz nicht ausgesprochene Verweisung auf die Rechtsstellung eines Vormunds in Frage stünde. Zudem geht die Norm auch in Abs. 1 und 2 - und damit insgesamt - davon aus, dass nur Teilübertragungen in Betracht kommen.

  • Hm, hat eine Richterin bei uns vor ein paar Jahren irgendwie anders gesehen. Ich habe mich über Jahre gefragt, wie sich meine Vormundschaft ausgestaltet - sie wollte mich aber auf keinen Fall entlassen, weil die Pflegeeltern in Australien lebten...

  • Wie handhabt ihr es aktuell hinsichtlich Bestalltungsurkunden bei einer Pflegschaft nach § 1630 BGB?

    Eine Verpflichtung der "Pfleger" muss ja nicht durchgeführt werden und zu einem Jahresbericht sind sie auch nicht verpflichtet.

    Zunehmend wollen aber hiesige Pflegeeltern bei Übertragung nach § 1630 BGB gern eine Bestallungsurkunde. Sie möchten nicht immer den Beschluss vorlegen. Fraglich sei auch, ob den Bearbeiter bei der Bank, Krankenkasse oder den Arzt der Inhalt des Beschlusses etwas angehe? :gruebel:


    Die Möglichkeit der bei uns recht häufigen Übertragung der "vollen elterlichen Sorge" wird übrigens mit dem Verweis auf Hüßtege in Schulz/Hauß, Familienrecht, § 1630 BGB Rn. 4 begründet. Kennt jemand den INhalt der Kommentierung?

  • Bei unserem Familiengericht werden Bestallungen übergeben. Neben der klar stellenden Funktion ist es auch eine Frage der Ökonomie: Einen Richterbeschluss in einer datenschutzrechtlich akzeptablen Form abzufassen, ist halt mehr Arbeit, als eine Bestallung zu drucken.

    Die Berichterstattung ist hier ebenfalls üblich. Es passierte hin und wieder, dass das Gericht nichts von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erfuhr (Trennung, Umzug)

  • Hier gibt's von mir keine Bestallungsurkunden, weil auch nicht verpflichtet wird. Aber die Pflegeeltern können durchaus eine Teilausfertigung ohne Gründe erhalten, die sie dann vorlegen können. So macht es das Jugendamt ja auch, wenn es zum Vormund bestellt wird, da gibt's von mir weder eine Bestallungsurkunde noch eine Bescheinigung, da zu letzterer dies das Gesetz nur bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft vorsieht.

  • Hallo in die Runde,

    mir wurde eine Verfahrensakte (Pflegschaft nach § 1630 BGB) eines anderen Gerichts zur Übernahme vorgelegt, da die Beteiligten nunmehr in meinem Bereich wohnen. Hatte ich bislang noch nie.

    Gebt ihr diese Verfahren ab oder behaltet ihr diese auch bei Umzügen? Da bei uns keine gesonderten Pflegschaftsakten angelegt werden, sehe ich eine Abgabe der Hauptakte eher als problematisch an. Bei uns läuft die Entschädigung der Pflegeperson in der Hauptakte.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Danke für die Info.

    Bei uns erfolgt lediglich ein Infomartionsschreiben an die Pflegeperson mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Aufwandsentschädigung inkl. Formular. Ansonsten ist in diesen Verfahren nichts zu veranlassen, so dass keine gesonderten Akten angelegt werden.

    Wäre jetzt evtl. unter die Kategorie "haben wir schon immer so gemacht" zu fassen :gruebel:.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!