Titelumschreibung, Zuständigkeit

  • In einem Unterhaltsverfahren gibt es einen Unterhaltstitel (Teilurteil) des zunächst zuständigen FamGerichts. Das Verfahren wurde an uns abgeben und auch bei uns beendet. Bin ich jetzt zuständig für die Titel Umschreibung auf das mittlerweile volljährige Kind?

  • Aus dem Bauch heraus meine ich, dass das ursprüngliche Gericht infolge der Abgabe nicht mehr zuständig sein kann. Es ist nicht mehr das Gericht der ersten Instanz. Demnach wärest jetzt Du zuständig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Na ja;nicht ganz wie Andreas :D.
    Während Andreas mit seinem ( hoffentlich vorhandenen ) Bauch argumentiert, ists bei Dir ( mal wieder ) der Kopf.
    Solche "Köpfchen" braucht das Forum.:daumenrau

  • Was den Bauch angeht, kann ich (leider) mithalten. Was den Kopf angeht, leider nicht, denn so schnell wie Ihr kann ich aus jener Entscheidung keinen Nektar für den hiesigen Fall saugen:

    In der von Wobder ausgegrabenen Entscheidung (danke!) geht es zwar um die örtliche Zuständigkeit für die Rechtsnachfolgeklausel, aber im streitigen Zivilprozess, genauer nach Abgabe des Mahnverfahrens ans Prozessgericht.

    Ich gebe Euch recht, dass man eine Parallele ziehen kann:
    Im Mahnverfahren ist zunächst das "Mahngericht" das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren ans Prozessgericht abgegeben. Nach Abgabe bleibt das Prozessgericht dann auch für die RNF-Klausel zuständig. In der von Wobder erwähnte Entscheidung heißt es dazu (Rn. 13):
    "Nichts anderes gilt zur Überzeugung des Senats für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6 für den insoweit vergleichbaren Fall der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids). Gericht des ersten Rechtszugs ist auch insoweit das Prozessgericht, bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und aufzubewahren sind. Hierfür sprechen insbesondere Zweckmäßigkeitsgründe, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand die notwendigen rechtlichen Prüfungen vorgenommen werden können (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6)."

    Kann man aus dieser Entscheidung wirklich einen Lehrsatz ableiten: "Wo erstinstanzlich die Prozessakten sind, da ist die Zuständigkeit für die Rechtsnachfolgeklausel!"? Oder gibt es Gründe, dies - zumal im Unterhaltsverfahren nach dem FamFG - anders zu sehen?

  • Ich würde es mit Keidel formulieren, "Die Abgabe und Übernahme bewirken den Übergang sämtlicher die Angelegenheit betreff. Geschäfte auf das übernehmende Gericht", § 4 Rdn. 37, § 233 Rdn. 5,6 FamFG.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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