Tod Antragsgegner Vollstreckungsbescheid erlassen

  • Hallo,
    in meinem Fall wurde der VB bereits erlassen. Der Antragsgegner hat sich weder beim MB noch beim VB gerührt. Nun wurde von dem Kostenbeamen eine Kostenrechnung bzgl des Erlass eines Vollstreckungsbescheides erstellt. Daraufhin meldet sich die Frau des Antragsgegners und teilt mit, dass dieser bereits seit 18 Jahren verstorben ist!
    Im Zöller habe ich gefunden, dass der Erlass unwirksam ist, da er gegen eine nicht mehr existierende Person ergangen ist.
    Meine weitere Vorgehensweise wäre nun, dass ich mir von der Frau des Antragsgegners die Sterbeurkunde in Kopie vorlegen lasse und dem Antragsteller daraufhin mitteile, dass der VB unwirksam ist und die Ausfertigung zurück fordere.

    Seid ihr der gleichen Ansicht??
    Was passiert dann eigentlich mit der bereits erstellten Kostenrechnung gegen den Antragsgegner bzgl. des Erlass eines VB's?

    Ich bin für jeden Antwort oder Anregung dankbar,
    liebe Grüße
    Schenny

  • Daraufhin meldet sich die Frau des Antragsgegners und teilt mit, dass dieser bereits seit 18 Jahren verstorben ist!
    Im Zöller habe ich gefunden, dass der Erlass unwirksam ist, da er gegen eine nicht mehr existierende Person ergangen ist.
    Meine weitere Vorgehensweise wäre nun, dass ich mir von der Frau des Antragsgegners die Sterbeurkunde in Kopie vorlegen lasse und dem Antragsteller daraufhin mitteile, dass der VB unwirksam ist und die Ausfertigung zurück fordere.

    Klingt gut. Allerdings musst du da hoffen, dass der AST mitspielt und die Ausfertigung von sich aus einreicht. Tut er es nicht, ist es auch nicht sooo schlimm - gegen den Toten kann schließlich nicht vollstreckt werden und spätestens bei Vorliegen eines Klauselantrags würde man feststellen, dass der Titel nicht wirksam erlassen werden konnte.

    Zitat

    Was passiert dann eigentlich mit der bereits erstellten Kostenrechnung gegen den Antragsgegner bzgl. des Erlass eines VB's?

    Die wird der/die KB dann auf Null setzen müssen, wie auch immer er das tut. Mich wundert nur, dass die KR an den AGG ging... ist der Antragsteller kostenbefreit oder wurde PKH bewilligt?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke für die schnelle Antwort, Patweazle:)


    Es handelt sich um ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren. Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten trägt die Gerichtskosten der/die Unterliegende, es besteht keine Kostenvorschusspflicht.

  • ..


    Es handelt sich um ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren. Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten trägt die Gerichtskosten der/die Unterliegende, es besteht keine Kostenvorschusspflicht.

    Wie kann ein Toter unterlegen sein (außer unterm Rasen natürlich), wenn noch nicht mal ein Titel existiert?:confused:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (10. Februar 2014 um 12:11)

  • Ähm, der VB ist in der Welt, somit ist eine Gebühr entstanden und die Kostengrunzentscheidung ist auch im VB.

    Tja, gute Frage, vaw aufheben geht ja nicht...

    Soll die Frau als Rechtsnachfolgerin Einspruch einlegen, dann kann dat im Kammertermin geklärt werden.

  • Der VB geht aber ja ins Leere, weil toter Antragsgegner. Geht da nicht was über Antragstellerhaftung? Müsste doch möglich sein...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Wie kommt der ASt drauf, dass er eine Forderung gegen den seit 18 Jahren Toten haben könnte? Gibt´s die Forderung überhaupt oder ist sie etwa fingiert und wurde das Mahnverfahren benutzt? Mir kommen da viele Gedanken - nur halt keine, wie der VB aus der Welt geschafft werden könnte, ohne dass die Witwe aktiv wird. :gruebel:

  • Der VB wurde nie wirksam zugestellt und lautet gegen einen seit 18 Jahren Toten. Den VB kann sich der Antragsteller an die Wand pinnen, vollstrecken wird er daraus nie können (es sei denn, er gelangt an einen seeeeeeeeeehr unaufmerksamen Rpfl, der eine 727er-Klausel erteilt). Darum ist es auch m.E. nicht erforderlich, den "aus der Welt zu schaffen".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Folgt man dem OLG Düsseldorf,Beschluss vom 31. Oktober 2011 · Az. I-24 W 99/11, insbes. RN 16 ff., ist schon der gegen eine vor Beginn des Mahnverfahrens verstorbene Partei erstellte Mahnbescheid wirkungslos. Das Risiko, eine nicht mehr lebende Partei verklagt zu haben, trägt hinsichtlich der Kosten der Kläger als Veranlasser des Verfahrens, analog genau so im Mahnverfahren....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Na, mit Erlass des VB habe ich ja eine Kostengrundentscheidung.

    Und tja, die Gefahr sehe ich da, dat da jemand auf die 727er Idee kommt..

  • Wobei hier die Fälle wohl nicht ganz vergleichbar sind: Hätte die Ehefrau sich nach der Zustellung des MB gemeldet, wäre es nicht soweit gekommen.

    Und grade im Arbeitsrecht ne 18 Jahre alte Forderung geltend zu machen: :wechlach::wechlach:

  • :gruebel: Ähnlicher Fall, aber nicht ganz so auffällig:

    MB und VB ergangen und zugestellt. Bei der ZV wird festgestellt, daß der Gegner bereits vor Zustellung VB verstorben war. Alleinerbin = Tochter hat weder den Namen am Briefkasten geändert (da auch ihrer) noch in irgendeiner Form etwas gegen den VB unternommen. Seitdem sind mehrere Jahre vergangen.

    Kann ich den Titel unter Vorlage des Erbscheins auf die Tochter umschreiben lassen?
    Muß ich das Gericht auf die Daten des Todes und der Zustellung hinweisen? Warum sollte ich andererseits, wenn sie die Alleinerbin ist?


  • Kann ich den Titel unter Vorlage des Erbscheins auf die Tochter umschreiben lassen?

    Nein. Der VB hat nie formelle Wirksamkeit entfaltet.
    Interessant ist hier das genaue Todesdatum: Starb die Partei nach ZU MB, aber vor Erlass VB, wäre das Verfahren durch Tod unterbrochen worden, § 239 ZPO. In diesem Fall kann das Verfahren gegen die Tochter aufgenommen werden, so dass ein VB gegen sie erwirkt werden könnte.
    Starb die Partei nach Erlass, aber vor ZU des VB, ist es weniger eindeutig, müsste aber in eine ähnliche Richtung laufen.

    Zitat

    Muß ich das Gericht auf die Daten des Todes und der Zustellung hinweisen? Warum sollte ich andererseits, wenn sie die Alleinerbin ist?

    Das wäre ggf. Aufgabe der Tochter, wenn sie darauf hinweisen will, dass eine Vollstreckung nicht erfolgen kann.

    Nochmal zur Klarstellung: Aus deinem Titel kannst du nicht vollstrecken. Eine Umschreibung wird auch nicht möglich sein, da im Erbschein das Todesdatum enthalten ist und jeder Rechtspfleger, der nicht bloß drüberhaut, dir den Antrag um die Ohren hauen wird.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich frag mich auch grad wie man auf die Idee kommen kann, dass die Frau jetzt Einspruch einlegen soll?! Sie ist nicht am Verfahren beteiligt. Der Titel ist vom Ast. zurückzufordern mit dem Hinweis auf die nicht existente Partei und fertig. Werden die Kosten bei euch nicht zum Soll gestellt? Dann kann doch auch die Landeskasse ne Niederschlagung machen. Oder wenns nich geht, dann halt der jeweilige Kostenbeamte.

  • Interessant ist hier das genaue Todesdatum: Starb die Partei nach ZU MB, aber vor Erlass VB, wäre das Verfahren durch Tod unterbrochen worden, § 239 ZPO. In diesem Fall kann das Verfahren gegen die Tochter aufgenommen werden, so dass ein VB gegen sie erwirkt werden könnte. Starb die Partei nach Erlass, aber vor ZU des VB, ist es weniger eindeutig, müsste aber in eine ähnliche Richtung laufen.

    Zitat

    Muß ich das Gericht auf die Daten des Todes und der Zustellung hinweisen? Warum sollte ich andererseits, wenn sie die Alleinerbin ist?

    Das wäre ggf. Aufgabe der Tochter, wenn sie darauf hinweisen will, dass eine Vollstreckung nicht erfolgen kann.

    Nochmal zur Klarstellung: Aus deinem Titel kannst du nicht vollstrecken. Eine Umschreibung wird auch nicht möglich sein, da im Erbschein das Todesdatum enthalten ist und jeder Rechtspfleger, der nicht bloß drüberhaut, dir den Antrag um die Ohren hauen wird.

    Ich habe jetzt die Daten sortiert.
    Verstorben ist der Vater November 2009.
    Frühjahr 2010 MB-Antrag.
    Zustellung MB und VB unauffällig und unproblematisch unter bekannter Anschrift des (unbekannt) Verstorbenen.
    Mitte 2010 Info vom GVZ über den Tod.

    Erbscheinserteilung Dezember 2009.

    Sprich, ich müßte eigentlich einen neuen MB gegen die Tochter beantragen und hoffen, daß sie die Verjährung nicht bemerkt...

  • Da ging das mit dem Erbschein ja sogar recht fix :)

    Jopp, das ist wohl deine einzige Möglichkeit in diesem Fall.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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