Zuständigkeit Widereinsetzung Einspruch gg. Vollstreckungsbescheid

  • Hi Zusammen,

    Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser wurde auch ordnungsgemäß zugestellt am 23.09.2013. Keine Mängel usw...

    Jetzt kommt ein Schreiben von einem RA, welcher die Antragsgegnerin vertritt und teilt mit, dass er Widerspruch/Einspruch unter Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

    Meine Frage ist jetzt: Bin ich überhaupt hierfür zuständig? Ist nicht der/die Vorsitzende zuständig, da dieser auch über den Einspruch entscheidet?


    Danke für eure Hilfe, ich finde leider nirgends etwas. :oops:

  • Richtervorlage, da dieser für das streitige Verfahren zuständig ist.

    Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist das verfahrenseinleitende Rechtsmittel.

  • das würde sogar dann zutreffen, wenn der Ag.vertr. widerspruch sowie einspruch unter widereinsetzung in den vorigen stand beantragt oder? das hat er nämlich hier getan :)

  • Ja. Der Richter des Prozessgerichts ist für die Entscheidung über den Einspruch und in diesem Rahmen auch für die Entscheidung des Wiedereinsetzungsantrags zuständig. Schließlich kann die grundsätzliche Unzulässigkeit durch Fristversäumnis nur durch einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag "gerettet" werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ... und ich reiche noch schnell die zugehörige Fundstelle nach:

    § 237 ZPO: Zuständig für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

    Beim Einspruch gegen einen VB ist das das Prozessgericht.

    Daraus ergibt sich aber noch ein kleines Formproblem:
    Der Antrag muss auch bei diesem Gericht gestellt werden oder ihm mindestens innerhalb der WE-Frist zugehen (z.B. im Wege der Weiterleitung vom Mahngericht). Sonst braucht der Antragsteller als nächstes eine WE gegen die Versäumung der WE-Frist - und wenn er da einen Anwalt hatte, dann wird es allmählich dünn bei der Frage, warum der Anwalt das WE-Schreiben an das Mahngericht gesandt hat. Aber das ist ja nicht mehr Dein Problem.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sobald er gleichzeitig Einspruch/Widerspruch mit einlegt, Abgabe ans Prozessgericht. Wenn nicht, dann schreibt man dem Einreicher freundlich, dass das Mahngericht nicht für die Entscheidung über den Widereinsetzungsantrag zuständig ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!