Ordnungshaft vollstrecken

  • Ich meine auch, dass die Ordnungshaft nicht darunter fällt. Mittlerweile habe ich auch Vollstreckungsmuster anderer Sozialgerichte erhalten. Also kann das so falsch wohl nicht sein ... :D


    In Zivilverfahren beim AG kommt es auch ab und zur Anordnung von Ordnungshaft.

    Mir wäre neu, dass deren Vollstreckung durch den Zivilrichter oder -rechtspfleger an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

  • Ich meine auch, dass die Ordnungshaft nicht darunter fällt. Mittlerweile habe ich auch Vollstreckungsmuster anderer Sozialgerichte erhalten. Also kann das so falsch wohl nicht sein ... :D


    In Zivilverfahren beim AG kommt es auch ab und zur Anordnung von Ordnungshaft.

    Mir wäre neu, dass deren Vollstreckung durch den Zivilrichter oder -rechtspfleger an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.


    Warum soll so eine Forum-Diskussion nicht auch mal etwas Neues hervorbringen?

  • Gemäß § 1 Abs. 2 StVollstrO gilt diese für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Gesetz über
    Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen. Im Umkehrschluss gilt sie nicht für die Vollstreckung von Ordnungshaft in einem anderen gerichtlichen Verfahren, wie wir es hier haben.

    Da es somit an einer Vorschrift fehlt, welche die Verweisung an eine andere Stelle (z.B. StA) ermöglicht, muss das erkennende Gericht selbst vollstrecken. An meinem Amtsgericht, einem ordentlichen Gericht :D, bin ich das als Rechtspfleger gemäß § 31 Abs. III RpflG. Dort, wo es keine Rechtspfleger gibt, könnte nach der Geschäftsstellenordnung (GStO) des jeweiligen Bundeslandes eventuell die ein oder andere Tätigkeit einem Beamten des gehobenen Dienstes übertragen worden sein. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist dieses ja zum Beispiel der Fall. Vielleicht gibt es ja in der GStO auch eine Regelung, welche die Vollstreckung von Ordnungsmitteln auf den Beamten des gehobenen Dienstes überträgt.

    Das Ergebnis könnte somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen.

  • Aber § 1 Abs. 2 StVollStrO lautet

    Zitat

    Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten ferner, soweit die §§ 87, 88 dies bestimmen, für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen.


    Die Formulierung "gelten ferner" kennzeichnet den Absatz 2 als Ergänzung zu Absatz 1 und spezifiziert die Anwendung durch Verweis auf die Vorschriften in den §§ 87 und 88 StVollstrO. Ich kann nicht erkennen, dass hierdurch die Anwendbarkeit bzgl. anderer Gerichtsbarkeiten eingeschränkt wird.

  • Muster hätte ich per Mail.

    Aber meine Frage: Wer erlässt den Haftbefehl? Ich dachte ja immer, das macht der hier zuständige Kammervorsitzende. Nunmehr habe ich jedoch in einer Sache nach Vollstreckungsauftrag die Mitteilung des GVZ bekommen, dass der Schuldner unpfändbar war und die Sache nunmehr dem zuständigen Amtsrichter zwecks Erlass des Haftbefehls vorgelegt worden ist. Auf telefonische Nachfrage meinte der GVZ: Sozialrichter könnten den Haftbefehl nicht erlassen...

    Ich hoffe mir kann irgendwer weiterhelfen. Hier bei uns (und gefühlt auch in der gesamten hiesigen Sozialgerichtsbarkeit) hat keiner ne Ahnung wie es geht. So schwer dürfte das doch nicht sein und ich will es endlich richtig machen.

    Gruß

  • Da musst du differenzieren. Wurde der Haftbefehl beantragt und erlassen, um jemanden zru Abgabe der Vermögensauskunft zu verhaften? Das kommt ja auch noch vor =)

  • OGeldBeschluss: ...€ OGeld, ersatzweise Ordnungshaft je angefangene 100 € einen Tag

    Daraufhin beauftrage ich dann irgendwann den GVZ zur Vollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft. Der Schuldner hat aber nichts, Vermögensauskunft wurde schon abgenommen. Dann schickt er mir den Titel ja wieder zurück... Jetzt gehts doch mit der Haft weiter?

    In einer Sache hab ich dann auch erst (nach Absprache mit dem KV) Aufnahmeersuchen rausgeschickt, und danach hat der KV dann den Haftbefehl unterzeichnet...

    Dann wurde mir gesagt ja von dem einen GVZ mitgeteilt, der zuständige Richter am AG sei für die Vollstreckung zuständig..

    Ich blick irgendwie nicht so ganz durch. Ich weiß aber auch einfach nicht so richtig, wo genau ich nachschauen soll. Alle sind hier überfragt, weil es seit 50 Jahren noch keiner gemacht hat hier. =D In einer Sache hab ich die Sache dem KV vorgelegt mit der Frage, ob tatsächlich die Haft vollstreckt werden soll, und die Akte kommt direkt mit dem unterschriebenen Haftbefehl zurück. Ich mein das kann doch grundsätzlich nicht anders laufen als am Zivilgericht?

    Ich wäre wirklich sehr dankbar über Hilfe :)

  • Ich fürchte, hier geraten gerade die Vollstreckung der (Ersatz-)Ordnungshaft und die Haft im Rahmen der Zwangsvollstreckung durcheinander. Erstere geht wie beschrieben über den Kammervorsitzenden, bei Letzterer obliegt die Haftanordnung dem Richter am Vollstreckungsgericht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genau, den Unterschied habe ich aber jetzt verstanden.

    .. ich glaub dann hab ich auch gar keine Frage mehr...

    Mal ganz abgesehen davon, dass ich jetzt gelesen habe, die Ersatzhaft sei am SG gar nicht zulässig, weil eine gesetzliche Grundlage fehle (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 111 Rn. 6b).... Vll könnten sich die Sachen ja einfach selbst erledigen.. ich quatsch mal mit dem KV :)

    Vielen Dank aber für die Hilfe! :)

  • Bitte, dann war der Tag ja sogar zu etwas gut.;)

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  • Ich würde mich hier gerne noch einmal anschließen und zunächst einen Schritt zurückgehen.

    Ausgangsfall ist, dass der Ordnungsgeldschulder nicht zahlen kann und nun ersatzweise Ordnungshaft vollstreckt werden soll. Schreibe ich in diesem Fall zunächst die zuständige JVA an (Aufnahmeersuchen) und lade dann den Schuldner zum Haftantritt? Falls ja, gibt es da vielleicht ein Muster, hilfsweise etwas zu beachten. JBeitrO und EBAO lassen einen da ziemlich alleine...

  • Hinsichtlich des Verfahrens bietet sich an, in das Handbuch der Rechtspraxis Band 9 Strafvollstreckung zu schauen, ich habe die 8. Aufl., 2009, da die Randnummern 511 - 533 auf den Seiten 354 bis 363. Für die Ladung und das Aufnahmeersuchen am besten mit der nächsten Staatsanwaltschaft kurzschließen.

  • Habe hier in der Fachgerichtsbarkeit noch keine Ordnungshaft vollstrecken müssen, kann mich aber daran erinnern, dass wir in der ordentlichen Gerichtsbarkeit immmer parallel Ladung zum Haftantritt und Aufnahmeersuchen rausgeschickt haben. Sonst steht vielleicht einer brav vor der JVA und will rein, die wissen aber nix davon und schicken ihn weg, weil sie nichts mit ihm anzufangen wissen.

    Muster habe ich leider keine mehr. Sinngemäß stand in der Ladung weswegen man in O-Haft soll, wie man sie abwenden kann, in welcher JVA man sich bis wann melden soll, was mitbringen darf (z.B. Zahnbürste) und was nicht (z.B. Waffe) und was passiert, wenn man der Ladung nicht folgt. Im Aufnahmersuchen stand drin weswegen man in O-Haft soll, wie man sie abwenden kann, in welcher JVA man sich bis wann melden soll + eine Ausfertigung des O-Geld-Beschlusses.

  • Habe hier in der Fachgerichtsbarkeit noch keine Ordnungshaft vollstrecken müssen, kann mich aber daran erinnern, dass wir in der ordentlichen Gerichtsbarkeit immmer parallel Ladung zum Haftantritt und Aufnahmeersuchen rausgeschickt haben. Sonst steht vielleicht einer brav vor der JVA und will rein, die wissen aber nix davon und schicken ihn weg, weil sie nichts mit ihm anzufangen wissen.

    Das kann nicht passieren. Der Betroffene hat schließlich seine Ladung dabei.

    Da die Ordnungshaft durch Zahlung abgewendet werden kann -was bei O-Haft fast ausschließlich spätestens nach Ladung oder allerspätestens HB erfolgt-, würden sich unnötige AEs bei der JVA stapeln.

  • Da die Ordnungshaft durch Zahlung abgewendet werden kann -was bei O-Haft fast ausschließlich spätestens nach Ladung oder allerspätestens HB erfolgt-, würden sich unnötige AEs bei der JVA stapeln.

    Aus meiner "Vollstreckerzeit" weiß ich noch, dass bei Zahlung die AE's bei der JVA gerade nicht gesammelt wurden, sondern mit Hinweis auf Zahlung des O-Geldes die AE sich erledigt hat und zurückgeschickt wurde...

  • Aus meiner "Vollstreckerzeit" weiß ich noch, dass bei Zahlung die AE's bei der JVA gerade nicht gesammelt wurden, sondern mit Hinweis auf Zahlung des O-Geldes die AE sich erledigt hat und zurückgeschickt wurde...


    Da die JVA von der Zahlung zunächst keine Kenntnis hat, da diese nicht dort, sondern bei der Staatsanwaltschaft verbucht werden, würde ein Absenden der AEs mit der Ladung doch dazu führen, dass

    a) das AE nebst Anlagen zunächst einmal gefertigt wird
    b) die AEs sodann zur JVA gesandt werden
    c) die AEs bei der JVA lagern, um den Strafantritt abzuwarten
    d) nach Zahlungseingang bei der STA diese die AEs von der JVA zurückfordert
    e) die JVA die AEs als nicht benötigt zurückschickt
    f) die STA die nicht benötigten AEs nach Rückkehr entsorgt.

    Einen Sinn für diese unnötige Zeit-, Aufwands- und Kostenverschwendung vermag ich nicht zu erkennen. Daher ist es mehr als praktikabel, AEs in Verfahren, die sich durch Zahlungen erledigen können, erst dann abzusenden, wenn diese bei der JVA auch tatsächlich benötigt werden.

  • Zu meiner Zeit in der Ordentlichen lief das so ab:

    AE durch mich an JVA

    Variante1: Schuldner tritt Haft an --- nach Haft Mitteilung JVA an mich, dass O-Haft abgessen
    Variante2: Schuldner zahlt bei Haftritt ganz oder teilweise in der JVA ---- Mitteilung von Zahlung und ggf abgesessener Haft durch JVA an mich
    Variante3: Schuldner tritt Haft nicht an zahlt auch nicht ---- nach Frist Mitteillung/Rücksendung AE an mich mit Vermerk "nicht angetreten"
    Variante4: Schuldner zahlt bei mir oder nach ggf. HB bei Festnahme oder sonsteiner Gerichtskasse --- Mitteilung von mir an JVA dass AE sich erledigt hat.

    Alles irgendwie also kein Problem und kein Riesenaufwand

  • In Berlin wollen die JVA's bei Ersatzfreiheitsstrafen, Ordnungs- und Erzwingungshaft das AE erst nach Aufnahme des Gefangenen übersandt bekommen. Alles andere würde unnötigen Mehraufwand für die Anstalten bedeuten.

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