Kosten für Bescheinigung nach § 54 EuGVVO

  • Ich habe im Forum gelesen, dass das Ausstellen der Bescheinigung nach § 54 EuGVVO 15,00 € nach Nr. 1512 KV GKG eine Gebühr von 15,00 € auslöst.

    Die KV-Nr. verweist auf § 56 AVAG, der sich - bis anfang 2013 - mit der Erteilung der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 beschäftigt. Dummerweise ist § 56 seit Februar 2013 § 57 AVAG und in § 56 geht es um "Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage". Sieht aus, als wäre die Verweisung in Nr. 1512 KV GKG nicht mit geändert worden.

    Heißt das jetzt, dass mangels Tatbestand im KV GKG keine Kosten zu erheben sind? Hatte das Problem schonmal jemand und wie habt ihr das gelöst?

    Gruß Riljana

  • Gem. KV Nr. 1512 GKG i. V. m. § 57 AVAG ist nunmehr eine Gebühr von 15 EUR zu erheben. Das GKG wird vermutlich in Kürze entsprechend berichtigt werden.

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Habe eine Akte vorlegt bekommen mit der Verfügung: Vorlage Rechtspfleger mdB die Kosten für die folgenden Anträge beim Klägervertreter einzufordern.

    Der Klägervertreter hatte beantragt
    1) Das Formblatt Anhang V (Bescheinigung nach Art. 54, 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche) zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des hiesigen Amtsgerichts in Belgien.
    2) Das Versäumnisurteil gemäß Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und entsprechend das Formular der Verordnung 2004 Anhang 1 zu fertigen.

    Meine erste Reaktion: :confused:. So was hatte ich leider noch nicht.

    Was ich mich jetzt natürlich frage, ist zunächst einmal wo die Zuständigkeit für diese Sache geregelt ist und zweitens was für Kosten ich da anfordern soll.
    Dieses Thema hier scheint mir (halbwegs) zu passen.

    Meine Fragen an euch daher: Gibt es hinsichtlich der Verweisungsvorschrift (vgl. vorherige Nachrichten in diesem Thema) etwas neues? Welche Gebühren bzw. in welcher Höhe fordere ich an? Wie mach ich das, also was muss ich verfügen, schreiben etc. ?

    Wäre super wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.


    P.S.: In der nächsten Woche werden keine Antworten von mir erfolgen. Dennoch schreib ich bereits heute, damit ich nicht vergesse euch damit zu nerven. ;)

  • Offensichtlich hat im vorliegenden Fall die Gläubigerpartei die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen - hilfsweise die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 (Formblatt in Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) beantragt.

    Die Kosten hierfür sind nicht vorschussweise anzufordern, sondern diese werden nach Abschluss des Verfahrens zum Soll gestellt.

    Für die Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen wird gem. KV Nr. 1513 GKG eine Gebühr in Höhe von 20 EUR erhoben.

    Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. fällige Geldforderung;

    2. unbestrittene Forderung;

    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

    6. da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säumnisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks u. ggfs. der Ladung zum Gerichtstermin an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.

    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

    Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück/die Laldung nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.

    Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet der zuständige Rechtspfleger.


    2.
    Dem Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmirtgliedstaat sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

    (vollstr.) Ausfertigung des Versäumnisurteils des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
    Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
    ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung.

    Der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen enthält eine Verlinkung auf die dynamischen Formulare aus dem Europäischen Justizportal.

    In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung der Eintragungen ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 11:22)

  • Sollten die Voraussetzungen für die Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nicht vorliegen, ist stattdesse eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen.

    Für die Erteilung der Bescheinigung wird gem. KV Nr. 1512 GKG eine Gebühr in Höhe von 15 EUR erhoben.


    Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Derzeit werden in Altfällen inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Versäumnsurteil in Belgien ist erst möglich, nachdem das belgische Gericht erklärt hat, dass die deutsche Entscheidung in Belgien vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Versäumnisurteils durch das belgische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

    Sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil in abgekürzter Form hergestellt worden ist (§ 313 b ZPO), ist zunächst auf Antrag der Gläubigerpartei die inl. Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen vom zuständigen Richter zu vervollständigen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
    Sodann ist die begehrte Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil zu erteilen.


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf


    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren:

    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils - ggfs. mit Zustellungsvermerk und Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    ggfs. - auf Anordnung des belgischen Gerichts -:
    Übersetzung der vorzulegenden Unterlagen.

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 11:19)

  • Ich möchte ebenfalls zwei Fragen zum Thema anhängen:

    Ich habe einen Antrag auf Bestätigung eines inl. Versäumnisurteils sowie des Kfb als Europäischen Vollstreckungstitel.
    Klageforderung waren ausstehende Beiträge zur Altersvorsorge durch den Arbeitgeber / Rentenrückstände.
    Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Prag.
    Das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde ordnungsgemäß im Ausland zugestellt.
    Das 1. VU ist in abgekürzter Form abgefasst.
    Der Beklagte hat gegen das VU Einspruch eingelegt. Da er jedoch zum weiteren Verhandlungstermin nicht erschienen ist, erging ein 2. VU (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen).
    Auch dieses wurde mit RMB ordnungsgemäß zugestellt.

    Der Kfa wurde auch im Ausland zugestellt. Der Kfb wurde jedoch ohne RMB erlassen. Meines Erachtens ist eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel wegen der fehlenden RMB nicht möglich.

    Meine Frage:
    Handelt es sich trotz des Einspruchs gegen das 1. VU um eine unbestrittene Forderung, so dass die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel erfolgen kann.

    Kann die RMB beim Kfb nachgeholt werden und im Anschluss die Bestätigung erfolgen oder ist stattdessen eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen?

    Vielen Dank für Eure Antworten!

  • 1.
    Obwohl die Forderung von der Schuldnerpartei zuvor bestritten worden ist, gilt die Forderung nach der EuVTVO nicht als bestrittene Forderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, da die Schuldnerpartei trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Gerichtstermin nicht erschienen ist und das Versäumnisurteil ergangen ist, weil die Schuldnerpartei zum Gerichtstermin nicht erschienen ist.


    2.
    Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. fällige Geldforderung;

    2. unbestrittene Forderung;

    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

    6. da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säumnisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks u. ggfs. der Ladung zum Gerichtstermin an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.

    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

    Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück/die Laldung nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.

    Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet der zuständige Rechtspfleger.


    2.
    Dem Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmirtgliedstaat sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

    (vollstr.) Ausfertigung des Versäumnisurteils des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
    Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
    ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung.

    Der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen enthält eine Verlinkung auf die dynamischen Formulare aus dem Europäischen Justizportal.

    In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung der Eintragungen ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf


    PS:
    Im vorliegenden Fall liegen offensichtlich die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel vor.
    Die begehrte Bestätigung kann daher erteilt werden.

    6 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 11:23)

  • Der Kostenfestsetzungsbeschluss könnte m. E. als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, sofern und soweit die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsblehrung an die Schuldnerpartei nachgeholt wird.
    Die Rechtsmittelfrist beginnt dann mit der Zustellung des KFB mit Rechtsbehelfsbelehrung an die Schuldnerpartei.

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