Ich habe im Forum gelesen, dass das Ausstellen der Bescheinigung nach § 54 EuGVVO 15,00 € nach Nr. 1512 KV GKG eine Gebühr von 15,00 € auslöst.
Die KV-Nr. verweist auf § 56 AVAG, der sich - bis anfang 2013 - mit der Erteilung der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 beschäftigt. Dummerweise ist § 56 seit Februar 2013 § 57 AVAG und in § 56 geht es um "Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage". Sieht aus, als wäre die Verweisung in Nr. 1512 KV GKG nicht mit geändert worden.
Heißt das jetzt, dass mangels Tatbestand im KV GKG keine Kosten zu erheben sind? Hatte das Problem schonmal jemand und wie habt ihr das gelöst?
Gruß Riljana