dingl. Arrest StA §§ 111 b II,, 111 d; Beschluss § 111g StPO + Pfändung=Herausgabe?

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    muss mich erstmalig mit folgendem Problem befassen,

    Sachverhalt:

    - StA beantragt dingl. Arrest zur Sicherung der den Verletzten (Geschädigten) aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche (Rückgewinnungsansprüche ca. 20 Geschädigten)
    - Gericht Ermittlungsrichter) ordnet Mai 2011 dingl. Arrest gem. §§ 111 b II,, 111 d; in das Vermögen des Beschuldigten B an
    - von Kripo sichergestellte 15.000,00 € werden Juni 2011 hinterlegt
    - Geschädigter X erwirkt im August 2013 einen VB gegen Beschuldigten B
    - Gericht (Ermittlungsrichter) erlässt September 2013 auf Antrag des Geschädigten X einen Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO
    - Geschädigter X beantragt Februar 2014 beim Vollstreckungsgericht PfüB gegen B
    - PfÜB über Teilbetrag von ca. 7000 € wird der Hinterlegungsstelle Ende 02/2014 zugestellt

    - weitere Pfändungen liegen nicht vor
    - ob dinglicher Arrest noch Bestand hat, ist nicht bekannt
    - Anordnung Wertverfall ist bei dieser Konstellation nicht möglich

    Lösung A)
    Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO mit Rechtskraftvermerk reicht als Nachweis der Empfangsberechtigung aus und bis zur gepfändeten Höhe kann Auszahlung erfolgen

    Lösung B)
    trotz Zulassungsbeschluss bedarf es der Freigabeerklärung aller bekannten Geschädigten (ca. 20 stehen im Beschluss zum dinglichen Arrest)

    Lösung C)
    - keine Ahnung :-))


    Ich halte für eine saubere Arbeit des Geschädigten X und somit Lösung A) für richtig, denn was soll ich mit Freigabeerklärungen aller Geschädigten, wenn die 1. Rangstelle von X durch Zulassungsbeschluss und anschließend zugestellten PfÜB gewahrt ist ?!

    Doch vielleicht sehe ich ja den Wald vor lauter Bäumen nicht, daher wäre ich für jeden "Holzfällertip" von euch dankbar, insbesondere soweit noch Meinungen zu C) existieren sollten, soweit jemand meint, die StA wäre noch zu beteiligen, bitte ich um entsprechenden Hinweis

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Die Pfändung des X bewirkt doch aber nur, dass ein Auszahlungsanspruch des B insoweit auf X überginge. Ich sehe aber nicht, dass B derzeit einen begründeten Auszahlungsanspruch gegen die HL-Stelle hätte. Ein solcher bestünde doch nur, wenn alle Empfangsberechtigten die (tweilweise) Auszahlung an B bewilligen würden.

    Ich denke daher, dass an einer Bewilligung aller 20 Empfangsberechtigten bei der derzeitigen Konstellation kein Weg vorbei führt.

    Der Beschluss nach § 111g StPO schafft nach meinem Verständnis (ich bin kein Strafrechtler und den § habe ich eben wohl das erste Mal gelesen) lediglich die Grundlage für den Pfüb, da ohne die Zulassung eine Vollstreckung in den vom Arrest umfassten Gegenstand nicht möglich gewesen wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo, hier mal die Sichtweise eines Finanzermittlers der KriPo:
    Zitat Sachverhalt:
    - StA beantragt dingl. Arrest zur Sicherung der den Verletzten (Geschädigten) aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche (Rückgewinnungsansprüche ca. 20 Geschädigten)
    - Gericht Ermittlungsrichter) ordnet Mai 2011 dingl. Arrest gem. §§ 111 b II,, 111 d; in das Vermögen des Beschuldigten B an
    - von Kripo sichergestellte 15.000,00 € werden Juni 2011 hinterlegt

    Nach § 111e (4) StPO müssen die 20 Geschädigten vom Staatsanwalt über die Sicherungsmaßnahmen informiert werden.
    Wenn sich keiner gemeldet hat, ist das auch in Ordnung.
    Ansonsten zählt: Wer zuerst kommt, malt zuerst.
    Die Anordnung des Ermittlungsrichters ist lediglich eine vorläufige Sicherungsmaßname, die im Urteil nochmal angeordnet werden muss.
    Nach fast 3 Jahren dürfte es inzwischen ein rechtskräftiges Urteil zur Straftat und zum Arrest geben, einfach mal die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern. Im Urteil steht dann auch drin, was mit dem Geld passieren soll.

    Grüße Waldo

  • Danke an Ulf :daumenrau, diese Auffassung bestätigt meine vor Einstellung des Themas gegen eine Auszahlung bestehenden Bedenken.

    Werde nochmal um Mitteilung des Ausgang des Strafverfahrens bitten, vielleicht enthält das Urteil Aussagen zu den sichergestellten und hinterlegten Geldbeträgen :schreiben

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Mal klarstellend:
    Im dinglichen Arrest sind - zutreffend - die 20 Geschädigten aufgeführt. Dies muss so sein, um diese und deren Ansprüche, wegen derer der dingl. Arrest erlassen wird, beziffern zu können. Meinetwegen auch - übers Ziel schießend, im Zulassungsbeschluss nach § 111 g StPO, obwohl da nur der eine betreibende Geschädigte rein gehört.

    Im Hinterlegungsschein, der die aus der Hinterlegung Berechtigten benennt, ist (hoffentlich korrekt) doch nur der Beschuldigte und die Sicherungsbehörde (Staatsanwaltschaft benannt). Die Geschädigten gehören da nicht rein. Sofern einer der Geschädigten dann in die Hinterlegungssumme pfändet sind beteiligt - der Beschuldigte, die Sicherungsbehörde und der pfändende Geschädigte. Die anderen 19 Geschädigten sind außen vor.
    Es wäre doch recht absurd, eine Zustimmung der weiteren (untätigen) 19 Geschädigten zu verlangen, die dann ggf. Einreden erheben können und somit den Erfolg des tätigen Geschädigten vereiteln könnten.

  • Mal klarstellend:
    Im dinglichen Arrest sind - zutreffend - die 20 Geschädigten aufgeführt. Dies muss so sein, um diese und deren Ansprüche, wegen derer der dingl. Arrest erlassen wird, beziffern zu können. Meinetwegen auch - übers Ziel schießend, im Zulassungsbeschluss nach § 111 g StPO, obwohl da nur der eine betreibende Geschädigte rein gehört.

    Im Hinterlegungsschein, der die aus der Hinterlegung Berechtigten benennt, ist (hoffentlich korrekt) doch nur der Beschuldigte und die Sicherungsbehörde (Staatsanwaltschaft benannt). Die Geschädigten gehören da nicht rein. Sofern einer der Geschädigten dann in die Hinterlegungssumme pfändet sind beteiligt - der Beschuldigte, die Sicherungsbehörde und der pfändende Geschädigte. Die anderen 19 Geschädigten sind außen vor.
    Es wäre doch recht absurd, eine Zustimmung der weiteren (untätigen) 19 Geschädigten zu verlangen, die dann ggf. Einreden erheben können und somit den Erfolg des tätigen Geschädigten vereiteln könnten.


    Danke,

    denn nur so wird das dann beherrschbar und sinnvoll. Da zur Zulassung der ZV durch den Ermittlungsrichter ein mindestens vorläufig vollstreckbarer Titel des Gläubigers gegen den Schuldner erforderlich ist, halte ich die Zustimmung des Schuldners durch diesen Titel für ersetzt. Die Zustimmung der StA ist m.E. durch den Zulassungsbeschluss des Ermittlungsrichters ersetzt (tatsächlich hat die StA regelmäßig gerade beantragt, der Ermittlungsrichter möge so entscheiden). Und damit wird dann die gewollte (auch vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschte) Sicherung der Ansprüche der aktiven Geschädigten Realität und der Auszahlung stünde nichts mehr im Wege.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • yepp, eindeutig Variante A), brauche wegen des Rangrücktrittes der StA keine Herausgabebewilligung mehr von dieser. Vom Schuldner brauche ich wegen § 836 Abs. 1 ZPO keine Erklärung mehr.

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/007/1600700.pdf S. 13

  • Ich hänge mich hier mal an:

    Vor mehreren Jahren wurde hier eine Hinterlegung aus einem Arrest angenommen und als mögliche Empfangsberechtigte der Beschuldigte, das Land (= StA) und der (einzige) Geschädigte benannt.
    Der mögliche Auszahlungsanspruch des Schuldners ist durch das Land (Gerichtskasse) gepfändet worden. Die StA hat durch formloses Schreiben mitgeteilt, sie sei mit der Auszahlung an die Gerichtskasse einverstanden. Gerichtskasse und StA erhielten die Nachricht, dass noch die Zustimmung des Geschädigten fehlt. Seither kamen nur in Abständen Anfragen der StA, ob der hinterlegten Betrag ausgekehrt werden konnte.
    Vom Geschädgten kam nichts, wobei der auch von hier aus nicht über die Hinterlegung informiert wurde.

    Wenn ich die bisherigen Ausführungen richtig verstanden habe, hatte der Geschädigte in dem Hinterlegungsantrag nichts zu suchen. Formal dürfte er aber ja jetzt Beteiligter am Hinterlegungsverfahren sein. Da er ja glücklicherweise auch genau bezeichnet ist und der einzige ist, der durch den Arrest hinsichtlich des hinterlegten Betrages priviligiert ist, dürfte dadurch aber kein größeres Problem entstanden sein (?)
    Mir ist aber nicht klar, wie es jetzt weiter gehen muss. Der Arrest sollte dafür sorgen, dass sich der Geschädigte vorrangig an dem hinterlegten Betrag "bedienen" kann. Wie lange besteht denn diese Möglichkeit? Was wenn der (kein) Geschädigte(r) sie nutzt?
    Bevor ich mich der Suche begonnen habe, dachte ich eigentlich, ich könnte einfach auf Ersuchen der StA auszahlen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich muss mich hier nochmals dran hängen:

    Bei mir wurden Kaltmieten aufgrund einer Pfändung der StA in Vollziehung eines dinglichen Arrestes nach §§ 111 d u.a. StPO durch mehrere Mieter seit längerem hinterlegt. Zwischenzeitlich hat der Schuldner (Vermieter) mit einem Geschädigten einen Vergleich zur Zahlung eines Betrages X geschlossen, die Strafkammer hat auf dessen Grundlage gem. § 111 g StPO die Zwangsvollstreckung in die Hinterlegung für diesen Geschädigten zugelassen. Der Geschädigte hat nunmehr einen PfÜB im zugelassenen Umfang gegen den Schuldner/Vermieter erwirkt, der mir zugestellt worden ist.

    So weit - so gut.:)

    Ich stelle mir nun als Hinterlegungsstelle die Frage, ob ich mir vor Erlass der Herausgabeanordnung nunmehr nochmals die rechtskräftige Ausfertigung des Vergleiches sowie des Zulassungsbeschlusses von dem Geschädigten, der jetzt Herausgabe an sich beantragt hat, nochmals vorlegen lassen muss oder ob es mir ausreicht, dass diese ja beim Erlass des PfÜB bereits dem Vollstreckungsgericht bereits vorgelegen haben und dort geprüft worden sein müssen?
    Welche Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen stelle ich noch, wenn der PfÜB erlassen und mir zugestellt worden ist?:gruebel::confused::gruebel:

    www

  • Also eigentlich sollte meine Antwort einfach nur lauten: Du benötigst eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Zulassungsbeschlusses. Einen PfüB bekommt man nämlich auch ohne diesen. Den Vergleich brauchst du hingegen nicht.

    Jetzt mein aber: Wo steht das Ganze überhaupt? Kann es sein, dass die StPO ordentlich durcheinandergewirbelt wurde? Im §111g ist das jedenfalls nicht mehr zu finden :confused::eek:

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