Restschuldbefreiung trotz Einstellung mangels Masse

  • Hallo,
    ich habe einen interessanten Fall und bisher nichts dazu gefunden.

    Das Insolvenzverfahren wurde 2006 eröffnet. Die WVP ist somit in 2012 abgelaufen und es hätte RSB erteilt werden können. Das wurde es aber nicht. Nunmehr ist aber die Anhörung erfolgt, eine Erteilung steht aber noch aus.

    Jetzt ist die Verwertung abgeschlossen und ich konnte Schlussrechnung legen. Hierbei zeigt sich, dass eine Einstellung nach § 207 InsO erforderlich wird. Stundung liegt nämlich nicht vor.

    Man könnte jetzt sicher über die nachträgliche Bewilligung von Stundung nachdenken, aber erstens liegt kein Antrag auf Stundung vor und zweitens ist das ja vielleicht nicht erforderlich? :)

    Ich bin unschlüssig, ob § 289 Abs. 3 InsO in dieser Konstellation Anwendung findet. Tendiere im Moment jedoch dazu, sodass die RSB ohne Stundung zu versagen wäre. Dies würde dem Schuldner auch recht geschehen. Was sagt ihr aber zu diesem Fall?

    Und: Ist irgendwer (Gericht/IV) verpflichtet den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er einen neuen Antrag stellen kann?

    Gruß,
    kiki2208

    PS: Falls diese Information weiterhilft: Auch in 2012 bestand schon Massearmut. Das hat da aber keiner geprüft/gewusst.

  • hierbei auch prüfen, hatten wir aber auch schon mal, ob die Tilgungsreihenfolge des § 209 Inso eingehalten worden ist. Sonst hat man den Regress am Hals.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich als Gericht sehe mich in der Pflicht, den Schuldner auf die Möglichkeit der Stundung hinzuweisen, ihm die Vordrucke zu übersenden und ihn ausdrüclich darauf hinzuweisen, dass er im Falle der Einstellung keine RSB bekommen kann. Das folgt m.E. aus der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts. Ob dem Antrag dann stattgegeben wird, ist aber noch eine andere Frage. Hinweis des Gerichts halte ich aber für erforderlich.

  • # rainer19652003: Das Gericht und auch der IV wären im Jahr 2012 noch nicht von der Massearmut ausgegangen, sodass damals die RSB erteilt worden wäre. Meine Frage zielt auf diesen Spezialfall ab und gesucht hatte ich natürlich zuerst, wie oben auch kurz genannt.

    # La Flor de Cano: Schon geprüft ;)

    # seriöse Person: Danke für deinen Hinweis. Ich bin ja nicht das Gericht :unschuldi Ich habe bisher aber auch das Gericht auf nichts hingewiesen. Ich schweige einfach dazu und sehe, was passiert?

    LG,
    kiki

    Einmal editiert, zuletzt von kiki2208 (19. März 2014 um 14:47) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Bei Massearmut gibt es keine RSB. Das wurde hier im Forum schon öfters durchgekaut. Benutz bitte mal die Suchfunktion.

    Naja, das Problem ist ja hier, dass nicht zeitnah nach Ablauf der Dauer der Abtretungserklärung im noch laufenden Insolvenzverfahren über den Rsb-Antrag entschieden würden ist. Wäre dies 2012 erfolgt, hätte die Rsb (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) erteilt werden müssen. Die nachträglich eingetretene Massearmut hätte dann an der bereits erteilten Rsb nichts geändert.
    Hier ist jetzt Massearmut eingetreten und man steht vor dem Dilemma "Was tun?": Wenn alles ordnungsgemäß gelaufen wäre, wäre Rsb erteilt worden. Jetzt hat man den Schlussbericht, müsste das Verfahren nach § 207 InsO einstellen mit der Konsequenz "Keine Rsb". Wenn Kostenstundung nachträglich gewährt wird, ist wieder alles gut. Wenn nicht, muss man als Insolvenzgericht wohl die Frage entscheiden, was vorgeht: Längst überfällige Entscheidung über den Rsb-Antrag oder Einstellung nach § 207.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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