Hallo,
ich habe einen interessanten Fall und bisher nichts dazu gefunden.
Das Insolvenzverfahren wurde 2006 eröffnet. Die WVP ist somit in 2012 abgelaufen und es hätte RSB erteilt werden können. Das wurde es aber nicht. Nunmehr ist aber die Anhörung erfolgt, eine Erteilung steht aber noch aus.
Jetzt ist die Verwertung abgeschlossen und ich konnte Schlussrechnung legen. Hierbei zeigt sich, dass eine Einstellung nach § 207 InsO erforderlich wird. Stundung liegt nämlich nicht vor.
Man könnte jetzt sicher über die nachträgliche Bewilligung von Stundung nachdenken, aber erstens liegt kein Antrag auf Stundung vor und zweitens ist das ja vielleicht nicht erforderlich?
Ich bin unschlüssig, ob § 289 Abs. 3 InsO in dieser Konstellation Anwendung findet. Tendiere im Moment jedoch dazu, sodass die RSB ohne Stundung zu versagen wäre. Dies würde dem Schuldner auch recht geschehen. Was sagt ihr aber zu diesem Fall?
Und: Ist irgendwer (Gericht/IV) verpflichtet den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er einen neuen Antrag stellen kann?
Gruß,
kiki2208
PS: Falls diese Information weiterhilft: Auch in 2012 bestand schon Massearmut. Das hat da aber keiner geprüft/gewusst.