Hallo,
ich habe schon im Forum gesucht, aber leider noch nichts zu meinem speziellen Fall gefunden:
Ich habe einen Antrag auf Einbenennung gem. § 1618 S. 4 BGB vorliegen.
Die Familie setzt sich wie folgt zusammen:
Herr Smann (Kindesvater)
Frau Lmann (Kindesmutter)
N. Emann (Kind)
Smann und Lmann waren nie miteinander vereheiratet. Smann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das Kind hat als Nachnamen den Mädchennamen seiner Mutter, diese hat in der Zwischenzeit wieder geheiratet.
Der Antrag wurde nun von Herrn Smann gestellt, bei dem das Kind auch lebt. Herr Smann ist nicht verheiratet. Das Kind soll nun auch den Namen Smann bekommen
Eine von der Kindesmutter unterschriebene Zustimmungserklärung liegt dem Antrag bei, sie hat bis jetzt aber nicht die notwendigen Schritte beim Standesamt in die Wege geleitet.
Ich bin nun der Meinung, dass § 1618 hier gar nicht anzuwenden ist, da das Kind nicht den Namen eines Stiefelternteils erhalten soll. Außerdem liegt eine Zustimmung der Mutter vor.
Wie würdet ihr das sehen?