Einbenennung?

  • Hallo,

    ich habe schon im Forum gesucht, aber leider noch nichts zu meinem speziellen Fall gefunden:

    Ich habe einen Antrag auf Einbenennung gem. § 1618 S. 4 BGB vorliegen.

    Die Familie setzt sich wie folgt zusammen:

    Herr Smann (Kindesvater)
    Frau Lmann (Kindesmutter)
    N. Emann (Kind)

    Smann und Lmann waren nie miteinander vereheiratet. Smann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

    Das Kind hat als Nachnamen den Mädchennamen seiner Mutter, diese hat in der Zwischenzeit wieder geheiratet.

    Der Antrag wurde nun von Herrn Smann gestellt, bei dem das Kind auch lebt. Herr Smann ist nicht verheiratet. Das Kind soll nun auch den Namen Smann bekommen

    Eine von der Kindesmutter unterschriebene Zustimmungserklärung liegt dem Antrag bei, sie hat bis jetzt aber nicht die notwendigen Schritte beim Standesamt in die Wege geleitet.

    Ich bin nun der Meinung, dass § 1618 hier gar nicht anzuwenden ist, da das Kind nicht den Namen eines Stiefelternteils erhalten soll. Außerdem liegt eine Zustimmung der Mutter vor.

    Wie würdet ihr das sehen?

    Einmal editiert, zuletzt von Ani (1. April 2014 um 14:54)

  • Ich habe auch so einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob das hier ein Fall der Einbennung ist.

    Die KM ist noch verheiratet, ihr Noch-Ehemann lebt in der Türkei. Das Kind ist von dem Freund der KM, trägt jedoch den Nachnamen des Noch-Ehemanns.
    Das Kind soll aber den Nachnamen des Freundes (=leibliche Vater) der KM bekommen. Mit ihrem Noch-Ehemann hat die KM ein gemeinsames älteres Kind, welches den Namen des Noch-Ehemannes trägt.

    In der Geburtsanzeige steht der Freund als leiblicher Vater drin, auf der Geburtsurkunde ist jedoch der Noch-Ehemann aufgeführt.
    Die KM möchte jetzt, dass das Kind den Namen des Freundes bekommt und die Geburtsurkunde ändern lassen.

    Ist dies nun ein Fall der Einbennung?
    Und wenn nicht, wie kann die KM den Namen des Kindes auf den Nachnamen des Freundes ändern?

    Vom Standesamt wurde der KM mitgeteilt, dass sie beim Familiengericht den Namen des Kindes ändern lassen soll und dann kann der Name auch auf der Geburtsurkunde geändert werden.

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen??
    Danke! :)

  • 1618 ist das nicht.

    Der Noch-Ehmann der KM ist der rechtliche Vater und vermutlich gemeinsam mit ihr sorgeberechtigt. Ich bezweifle, dass dieser Zustand beibehalten werden soll. Da wäre es wohl sinnvoll, zunächst die rechtliche Vaterschaft der Tatsächlichen anzupassen. Danach müsste eine Namensänderung nach den entsprechenden Verwaltungsvorschriften ohne Entscheidung des Gerichts möglich sein.

  • Vielen Dank für die Antwort!

    Damit die rechtliche Vaterschaft mit der tatsächlichen übereinstimmt, ist eine Vaterschaftsanerkennung seitens des leiblichen Vaters erforderlich, oder? Oder müsste der Noch-Ehemann die Vaterschaft anfechten?

    Ich bin erst seit kurzem in der Familienabteilung und jetzt sind mir die ganzen Vorschriften nicht mehr so geläufig.:oops:


    Schönes Wochenende :)

  • Danke! :)

    Das Standesamt hat in diesem Fall der KM erklärt, dass sie zum Familiengericht gehen müsse und das mit dem Namen dort klären lassen muss. Das Standesamt kann mir hier also leider nicht weiterhelfen;)

    Daher nochmal auf meine Frage zurück:
    Der Noch-Ehemann müsste die Vaterschaft anfechten, damit der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen kann, oder?
    Bedarf die Anfechtung einer bestimmten Form?
    Die Anerkennung des leiblichen Vaters muss gem. § 1597 BGB in öffentlicher Urkunde erfolgen, also kann das auch der Rpfl gem. § 3 Nr. 1f RplfG beurkunden, oder?

    Vielen Dank nochmal!!

  • Meines Erachtens ist das Hauptproblem hier, dass der rechtliche Vater in der Türkei weilt.
    Wenn ich mich richtig erinnere, könnten rechtlicher und biologischer Vater zum Jugendamt.
    Biologischer Vater erklärt die Anerkennung der Vaterschaft. Rechtlicher Vater stimmt dem zu.
    Ein gerichtliches Verfahren zur Anfechtung ist nicht zwingend erforderlich. Zumindest habe ich das in meinen -zugegebenermaßen- rudimentären Kenntnissen herausgekramt.
    Wie es dann mit der Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts und im Hinblick auf den Namen ist, würde ich bei Jugendamt erfrage.

    Wenn ich so eine Akte auf dem Tisch hätte ( ich mache das schon ca. 15 Jahre nicht mehr), würde ich im Jugendamt anrufen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke! :)

    Das Standesamt hat in diesem Fall der KM erklärt, dass sie zum Familiengericht gehen müsse und das mit dem Namen dort klären lassen muss. Das Standesamt kann mir hier also leider nicht weiterhelfen;)

    ....!

    Deshalb wollen wir auch jedesmal den Aktenvermerk. Sonst spielen wir nur "Stille Post". Das Standesamt ist zur Beratung verpflichtet und für die Beischreibung allein zuständige Behörde. Dann sollen sie die Sachverhalte auch präzise schriftlich darlegen.

    Wir im JA konnten das früher ganz gut. Inzwischen müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass die Kommentare den Gesetzesänderungen nicht mehr nachkommen und fast jedes Mal eine ausländische Rechtsordnung zu beachten ist.

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