Hallo zusammen.
Mir liegt der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zulasten des Grundstücks des A. Z. vor. Grundlage ist ein Versäumnisurteil gegen A. Z. und B. Z. als Gesamtschuldner. Es enthält keine Gründe.
Aus den beigefügten Vollstreckungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass es eine BGB-Gesellschaft gibt, die aus den Gesellschaftern A. Z. und B. Z. besteht und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Aber über die Vermögen der beiden Gesellschafter A. Z. und B. Z. ist kein Insolvenzverfahren eröffnet.
Wie würdet Ihr Euch nachweisen lassen, dass sich die Forderung nicht gegen die BGB-Gesellschaft richtet, also die Insolvenz kein Eintragungshindernis ist? Oder muss ich mir das gar nicht nachweisen lassen, weil im Rubrum nicht von der BGB-Gesellschaft die Rede ist? Zur Vollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft würde ja ein Titel gegen die Gesellschafter als Gesamtschuldner ausreichen.
Bis jetzt wurde nicht viel mehr als eine Kopie eines Faxes vorgelegt, in dem der Gläubigervertreter den Insoverwalter anschrieb, weil dieser die Forderung bestritten habe. Das Fax endet mit "oder haben Sie die Forderung bestritten, weil sie sich nicht gegen die BGB-Gesellschaft richtet?" Daneben ist handschriftlich "richtig" geschrieben. Wer das dazugeschrieben hat, ist nicht ersichtlich.
Eine Gerichtsvollzieherin hat auf Grund des Titels bereits das Offenbarungsversicherungsverfahren durchgeführt, obwohl die Schuldnerseite eingewandt hatte, es handele sich um eine Forderung gegen die BGB-Gesellschaft. Sie hat mir gesagt, es sei wohl länger korrespondiert worden. Aber urkundliche Nachweise wird man mir sicherlich nicht vorlegen können. Würdet Ihr Euch den beglaubigten Auszug aus der Inso-Tabelle vorlegen lassen als Nachweis für das Bestreiten durch den Inso-Verwalter? Das würde ja noch nicht beweisen, dass es sich nicht um eine Forderung gegen die BGB-Gesellschaft handelt.
Dankeschön schon mal.