Löschung Zwangssicherungshyp. für Insolvenzverwalter n. Aufhebung Insolvenzverfahren

  • Das Insolvenzverfahren wurde vor mehreren Jahren mangels Masse (§ 207 InsO) eingestellt.

    Der (ehemalige) Insolvenzverwalter hatte im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück eines Dritten eintragen lassen. Diese soll jetzt gelöscht werden, da die Forderung - unstreitig - bezahlt ist. Die Vorlage des Eröffnungsbeschlusses wird seitens des Grundbuchamtes als nicht ausreichend angesehen.

    Daher hat er angefragt, ob ich eine Bestätigung erteilen kann, dass er ehemaliger Insolvenzverwalter ist. Aber: Würde das grundbuchrechtlich überhaupt genügen? Nach § 215 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Verfügungsbefugnis mit der Einstellung auf die Schuldnerin übergegangen.

  • Ist nicht mit Beendigung des Inso-Verfahrens eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der vom ehemaligen Verwalter als Partei kraft Amtes erlangten Vermögenswerte und Rechte eingetreten?!? Ich denke da z.B. an einen Titel, den der IV erstritten hat und der nach Beendigung auf den Inso-Schuldner umgeschrieben werden könnte.

    Folglich wäre hier ein Grundpfandrecht buchmäßig doch wohl auf die Schuldnerin übergegangen, was sich auch formgerecht mit Aufhebungs- bzw. Einstellungsbeschluss nachweisen ließe.

    Allerdings haben wir hier in Wahrheit ja eine verdeckte Eigentümergrundschuld, die als solche schon vor der RNF entstanden war. Daher sollte es möglich sein, dass der frühere IV eine löschungsfähige Quittung ausstellt. Ausweisen muss er sich dafür m.E. nicht, da er ja als Buchberechtigter eingetragen ist.

    Ulf

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