Wie weit reicht das Recht des Eigentümers auf Einsicht in Grundbuch und Grundakte?

  • Folgender Fall beschäftigt die hiesige Geschäftsstelle:

    Eigt. hat den Grundbesitz vor Jahren von einem nahen Verwandten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben.

    Davor hatte der frühere Eigt. mehrfach Teile des Bestandes an Dritte verkauft. Nun möchte der Eigt. Einsicht in einen Verkaufsvorgang, welcher ca. 5 Jahre vor der Erlangung der Eigentümerstellung erfolgte.

    Geht das berechtigte Interesse des Eigt. zeitlich so weit bzw. unbegrenzt zurück?

    Wir konnten dazu speziell nichts finden, haben aber leichte Bedenken:
    Was z.B., wenn von einem GB-Blatt (Baugebiet) im Laufe der Zeit hunderte Flurstücke abgeschrieben wurden und der letzte Erbwerber eines Bauplatzes auf dem bisherigen Blatt als Eigt. eingetragen wird? Darf der dann alle Kaufverträge einsehen, die das Baugebiet betreffen und somit gucken, wie der Vertrag aussieht, mit dem die Nachbarn mal erworben haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... der frühere Eigt.

    Vielleicht paßt das: Nach meinem KEHE haben die Alteigenümer ein Einsichtsrecht "sofern sie darlegen, dass die Frage eines Restitionsanspruches bzw. damit zusammenhängende Fragen zu klären sind". Ergänzend bedarf es hier vermutlich auch einer Darlegung der Rechtsnachfolge dieses Anspruchs. Hinsichtlich des Grundstücks wäre er ja auch nur Einzelrechtsnachfolger.

  • Es geht aber ja nicht um die Einsicht in das (damals neu angelegte) GB des damaligen Kaufgegenstandes.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ..

    Eigt. hat den Grundbesitz vor Jahren von einem nahen Verwandten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben.

    Davor hatte der frühere Eigt. mehrfach Teile des Bestandes an Dritte verkauft. Nun möchte der Eigt. Einsicht in einen Verkaufsvorgang, welcher ca. 5 Jahre vor der Erlangung der Eigentümerstellung erfolgte.

    ..

    Der frühere Eigentümer ist also der nahe Verwandte ? Lebt der denn noch ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der aktuelle Eigentümer muß doch aber immer und unbegrenzt Einsicht nehmen können (arg. § 43 Abs. 2 S. 2 GBV)? Wer könnte denn sonst in das Grundbuch Einsicht nehmen, wenn nicht er? :gruebel: Ändert sich erst wieder, wenn das Grundbuch umgeschrieben wurde, weil die alte Blattstelle dann nicht mehr "das" Grundbuch ist (vgl. KEHE/Eickmann § 12 Rn 7 m.w.N.).

  • @ Prinz:
    Du willst mit Dener Frage auf evtl. erbrechtliche Ansprüche hinaus, vermute ich. Mir geht es aber mehr generell um das Einsichtsrecht des aktuellen Eigentümers hinsichtlich früherer Abverkäufe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    vielleicht verstehe ich das ja auch falsch aber das Einsichtsrecht des Eigentümers bezieht sich natürlich nur auf die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke. Sofern früher Grundstücke abverkauft wurden stehen diese eben nicht in seinem Eigentum, daher kein Einsichtsrecht!! Anders wäre das nur bei Gesamtrechtsnachfolge.

    ... und: vorweggenommene Erbfolge ist eben keine Erfolge nach § 1922 BGB.

    Einmal editiert, zuletzt von Toskana (24. April 2014 um 13:17) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hallo,

    vielleicht verstehe ich das ja auch falsch aber das Einsichtsrecht des Eigentümers bezieht sich natürlich nur auf die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke. Sofern früher Grundstücke abverkauft wurden stehen diese eben nicht in seinem Eigentum, daher kein Einsichtsrecht!!


    Einerseits ja. Andererseits befindet sich der damalige KV aber in "seiner" Grundakte und die bisher gesichteten Kommentare sprechen davon, dass der Eigentümer stets nach § 26 GBV ein Einsichtsrecht in seine Grundakte hat.
    (Allerdings wird der Zeitfaktor dort nie problematisiert.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also geht es hauptsächlich darum, in welchem Grundakt die Urkunden verwahrt werden. Für Bayern: § 21 AktO.


    Spielt auch eine Rolle. Nach § 21 Abs. 1 S. 5 AktO bleibt der KV aber wohl in aller Regel in der Akte des abgebenden Blattes (dort wurde ja die O.Nr. vergeben).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und später wird die Auflassungsurkunde beim Grundakt des neuen Blattes einsortiert (§ 21 Abs. 1 S. 6 AktO). Bei getrennter Beurkundung nehmen wir auch den Kaufvertrag mit.


    Hab ich in Eurer AktO auch gelesen. In unserer aktuellen AktO fehlt dieser Satz 6 bzw. unser Satz 6 ist identisch mit Eurem Satz 7.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Einerseits ja. Andererseits befindet sich der damalige KV aber in "seiner" Grundakte und die bisher gesichteten Kommentare sprechen davon, dass der Eigentümer stets nach § 26 GBV ein Einsichtsrecht in seine Grundakte hat.
    (Allerdings wird der Zeitfaktor dort nie problematisiert.)

    Nach § 46 GBV ist die "Einsicht von Grundakten ... jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt". Von einem solchen berechtigten Interesse wird bei dem Eigentümer grundsätzlich ausgegangen, aber doch wohl nur insoweit er auch tatsächlich Eigentümer ist.
    Sofern früher Grundstücke verkauft worden sind tritt er eben gerade nicht als Eigentümer sondern als Dritter auf. Daher würde ich ihm auf keinen Fall Einsicht gewähren.

    Im Übrigen gibt es so ewas wie "seine Grundakte" nicht. Die Akte gehört dem GBA und damit dem Land, dieses entscheidet gem. § 46 GVB über das Einsichtsverlangen. Er kann nur aufgrund berechtigten Interesses Einsicht über die dokumentierten Erwerbsvorgänge zu seinem Grundstück erlangen.

    Dabei gehe ich davon aus, dass das deshalb nicht ausdrücklich in § 46 GBV geregelt ist, weil GBO und GBV grundsätzlich von einem Realfolium (ein Grundstück = ein Grundbuch) ausgehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Toskana (24. April 2014 um 14:32) aus folgendem Grund: Ergänzung


  • ...
    Nach § 46 GBV ist die "Einsicht von Grundakten ... jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt". Von einem solchen berechtigten Interesse wird bei dem Eigentümer grundsätzlich ausgegangen, aber doch wohl nur insoweit er auch tatsächlich Eigentümer ist.
    Sofern früher Grundstücke verkauft worden sind tritt er eben gerade nicht als Eigentümer sondern als Dritter auf. Daher würde ich ihm auf keinen Fall Einsicht gewähren.
    ...

    Na ich würde das nicht so eng sehen, es ist doch ganz interessant, ob bei Vorverkäufen nicht irgendwelche Rechte flöten gegangen sind oder, ob da nicht das ein oder andere Recht nicht doch am anderen Grundstück lasten sollte denn am eigenen... .
    Da mag man evtl. bei einem urbanen Neubaugebiet nicht soo arg viel entdecken, aber passieren kann immer was und wenn ich meine Gemeinde damit ärgern könnte, dass ich mein Vieh ins Rathaus treiben darf zum Weiden lassen :D

  • Der Presse die gesamten Grundakten zugänglich zu machen und dem Eigentümer nicht, ist schon eine eigenartige Diskrepanz.

    Ja, aber ich würde auch weiterhin der Presse kein allgemeines Einsichtsrecht gewähren, weil das gegen mein "gesundes" Rechtsempfinden ist. Lieber würde ich mich anweisen lassen, aber einen Versuch wäre es mir wert.

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