Falsche Versicherung an Eides statt - Abgabe?

  • Hallo, ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Betroffene war im März da und hat einen BerH-Schein bekommen. Dafür hat sie den Antrag gestellt und mir die üblichen Sachen versichert, noch nicht beim Anwalt gewesen etc.
    Jetzt kommt ein Antrag auf nachträgliche Gewährung, in dem steht, dass die erste Beratung in der Sache am 06.01. stattgefunden hat (Die Angelegenheit ist eindeutig genau dieselbe, Zwangsfrühverrentung).
    Ich erinnere mich noch an die Betroffene, weil die Angelegenheit so selten ist.

    Okay, den Antrag weise ich jetzt gem. § 6 BerHG zurück, aber:
    Als die Betr. hier war, hat sie ja eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben. Kann ich (oder anders: würdet ihr) das an die StA abgeben oder ist das übertrieben? Oder dem jetzigen RA mitteilen?

    Ach so, sollte es hier schon einen solchen Thread geben war ich mal wieder schlecht im Schlagwort-suchen, dann nehme ich gern einen Link.

  • Ich würde sowohl den neuen Antrag nach § 6 II 2 BerHG zurückweisen, als auch die "alte" Bewilligung aus März aufheben (nach vorheriger Anhörung) und beide Angelegenheiten mit einem kurzen Anschreiben an die StA übersenden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo, ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Betroffene war im März da und hat einen BerH-Schein bekommen. Dafür hat sie den Antrag gestellt und mir die üblichen Sachen versichert, noch nicht beim Anwalt gewesen etc.
    Okay, den Antrag weise ich jetzt gem. § 6 BerHG zurück, aber:
    Als die Betr. hier war, hat sie ja eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben

    ähäm...hat sie wirklich eine eV abgegeben oder nur den Antrag unterschrieben, in dem sie (schlicht) versichert? Dat iss keine eV, dat iss nur´n V

  • Hallo, ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Betroffene war im März da und hat einen BerH-Schein bekommen. Dafür hat sie den Antrag gestellt und mir die üblichen Sachen versichert, noch nicht beim Anwalt gewesen etc.
    Okay, den Antrag weise ich jetzt gem. § 6 BerHG zurück, aber:
    Als die Betr. hier war, hat sie ja eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben

    ähäm...hat sie wirklich eine eV abgegeben oder nur den Antrag unterschrieben, in dem sie (schlicht) versichert? Dat iss keine eV, dat iss nur´n V

    Ist offenbar ne eV gewesen.

  • Hallo, ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Betroffene war im März da und hat einen BerH-Schein bekommen. Dafür hat sie den Antrag gestellt und mir die üblichen Sachen versichert, noch nicht beim Anwalt gewesen etc.
    Okay, den Antrag weise ich jetzt gem. § 6 BerHG zurück, aber:
    Als die Betr. hier war, hat sie ja eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben

    ähäm...hat sie wirklich eine eV abgegeben oder nur den Antrag unterschrieben, in dem sie (schlicht) versichert? Dat iss keine eV, dat iss nur´n V

    Es gibt hier in Beritt durchaus Rpfl, die sich beim Antrag gleich alles an Eides statt versichern lassen. Hab' ich nie gemacht, normale "V" reicht ja vollkommen.

  • Ich lasse mir diese Angaben grundsätzlich an Eides statt versichern und der Threadtitel lässt auf eine eV schließen.

    Der Vollständigkeit halber: RA 2 (aufgrund Scheines tätig) könnte einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse unter Vorlage des Scheins (trotz Aufhebung) haben.
    Wurde der Schein RA 1 ausgehändigt (dem mit dem nachträglichen Antrag), besteht für diesen jedoch kein Vertrauensschutz mehr.


    Hi2u: Und wie lässt du dir die Angaben "Kein Vermögen über 2.600,- € vorhanden, keine RSV o.ä. vorhanden, bisher keine anwaltliche Beratung erfolgt" glaubhaft machen? Genügt dir die einfache schriftliche Versicherung?

    Die e.V. ist bei mir auch das Mittel dazu, denjenigen, denen ich ein Flunkern an der Nasenspitze anzusehen glaube, noch eine letzte Chance zu geben, sich zu überlegen, ob sie WIRKLICH das erklären wollen, was sie die ganze Zeit über vortragen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich lasse mir alle Angaben, die nicht nachgewiesen werden, an Eides statt versichern, und weise auch auf die strafrechtlichen Folgen hin.

    Der zweite RA kann hier nur keine BerH bekommen weil die Frist abgelaufen ist.

    Die Situation ist also an sich eindeutig, dass eine falsche eV vorliegt. Das habe ich aber nur gesehen, weil ich extra im System nachgeschaut habe, es ist also nicht offenkundig (edit: oder ist offenkundig hier das falsche Wort? ich meine, dass es einem nicht entgegenspringt).
    Ich könnte das also jetzt abgeben und von der StA prüfen lassen, das ist unstreitig. Was ich mich gefragt habe, ist eben, ob das üblich ist, oder ob ich da mit Kanonen auf Spatzen schieße (naja, bei unserer StA zwar eher mit Kanönchen, aber das weiß die Betroffene ja nicht).

  • Nach meinem Dafürhalten bist du zu einer Weiterleitung sogar verpflichtet, da du im Rahmen der Ausübung deiner Tätigkeit positive Kenntnis von einer Straftat erhalten hast.
    Ob die StA da weiter was draus macht, ist was anderes (wobei ich da schon öfter Strafbefehle aufgrund falscher eV gesehen habe - unter anderem auch aus BerH-Sachen heraus).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Okay, danke, dann werd ich das wohl machen.

    Dass ich verpflichtet bin, wusste ich gar nicht. Ich kannte das immer nur nach der jeweiligen Einstellung des Rechtspflegers.

  • Man könnte es evtl. unter § 258a StGB subsumieren (Strafvereitelung im Amt) - das sollen die Strafrechtsexperten ausklambüsern ;) Ich möchte das Risiko, mich ggf. selbst strafbar zu machen, jedenfalls nicht eingehen.

    Ob (zusätzlich) eine dienstrechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung besteht, ist mir aus dem Kopf nicht bekannt. Allerdings genügt mir zur Begründung in diesem Fall die allgemeine Dienst- und Treuepflicht ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • [quote='Patweazle','RE: Falsche Versicherung an Eides statt - Abgabe?']
    Hi2u: Und wie lässt du dir die Angaben "Kein Vermögen über 2.600,- € vorhanden, keine RSV o.ä. vorhanden, bisher keine anwaltliche Beratung erfolgt" glaubhaft machen? Genügt dir die einfache schriftliche Versicherung?[QUOTE]

    Mache kein BerH mehr, für die 2.600€ hat mir ein aktueller Kontoauszug gereicht (ja, der ASt. kann durchaus noch mehr Konten haben), RSV und keine anwaltliche Beratung hat mir meist eine schriftliche Versicherung gereicht. War bei mir aber auch oft so, dass die Leute vom Anwalt kamen, dort aber noch nicht beraten wurden, sondern erst zu Gericht geschickt, damit der Schein dann auch sicher kommt. Da waren die Leute dann schon verwirrt bezüglich Anwalt. Wenn ich mal das Gefühl gehabt hätte, dass mich jemand anflunkert, hätte ich wohl auch die eV abgenommen.

    Wusste nicht, dass die eV doch eher üblich ist, wenn ich nochmal BerH machen darf werde ich mir das auf jeden Fall überlegen :daumenrau

  • ich halte es durchaus für sinnvoll, die Richtigkeit einer Erklärung an e.St. zu versichern, der Ast merkt dann den Ernst der Sache. Ob er wirklich einen Rückzieher macht, glaub ich nicht unbedingt, also besser ein Hinweis, bevor er loslegt. Und Ansonsten: Ab damit an die StA m.d.B. um Prüfung, ob etwas zu veranlassen ist.

  • Fast, "Suchfunktion" ;), du hast keine Garantenpflicht, ".. Außerhalb des Bereichs, der den Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, besteht für Beamte keine allgemeine Pflicht, ihnen bekanntgewordene Straftaten anzuzeigen (allgemeine Meinung,... vgl. BGH, 2 StR 670/96.

    (PS: Hier mal eine Entscheidung, die ganz und gar nicht salomonisch, sondern einfach völlig unverständlich und falsch für mich ist. In der BtPrax stand vor kurzem noch bissl mehr dazu.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    2 Mal editiert, zuletzt von Wobder (25. April 2014 um 10:22) aus folgendem Grund: PS: ...

  • So eindeutig, wie du es darstellst, ist es aber aus der BGH-Entscheidung auch nicht herauszulesen:

    Zitat

    Außerhalb des Bereichs, der den Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, besteht für Beamte keine allgemeine Pflicht, ihnen bekanntgewordene Straftaten anzuzeigen (a.M., Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 258 Rdnr. 19; Jakobs, StrafR AT, 2. Aufl., 29. Abschn. Rdnr. 77; Wache, in: KK, 2. Aufl., § 158 Rdnr. 26; Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 158 Rdnrn. 2, 4; Roxin, StrafverfahrensR, 24. Aufl., § 37 Rdnr. 6; Schlüchter, Strafverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 392). Zwar gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz; keine dieser Ausnahmen liegt jedoch vor.

    Da hat es sich der BGH m.E. (mal wieder) sehr einfach gemacht. Die anderweitigen Auffassungen (und das sind offenbar einige gewesen) sind zwar aufgeführt, jedoch wurde sich nicht sonderlich ausgiebig damit befasst. Die Ausnahmen wurden, da zitiert, auch nicht aufgeführt.

    Darüber hinaus wird auch immer wieder mit einer dienstlich bestehenden Pflicht jongliert, ohne dass hierzu eine klare Aussage getroffen wird. Es dürfte mindestens eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Dienstherrn bestehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Du kennst schon den Unterschied zwischen a.M. = andere Meinung und allg.M. =allgemeine Meinung. Die Auff. des BGH ist allg. M., d.h. die auch von dir zit. Lit. hat keine ! andere Ansicht, sondern genau dieselbe, wie der BGH.

    Bevor du mit eine angebl. Mitteilungspflicht jonglierst (ohne Begründung) würde ich mich erst mal schlau machen, ob du überhaupt und inwieweit personenbezogen Daten dem Dienstherrn, außerhalb des Verfahrensablaufs, weitergeben darfst !

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Du kennst schon den Unterschied zwischen a.M. = andere Meinung und allg.M. =allgemeine Meinung. Die Auff. des BGH ist allg. M., d.h. die auch von dir zit. Lit. hat keine ! andere Ansicht, sondern genau dieselbe, wie der BGH.

    :gruebel: Hat der BGH ihn bestätigende Auffassungen (allg.M.) als "andere Meinung" (a.M.) deklariert (siehe zitierte Passage)? :gruebel:
    (Naja, wundern würde es mich nicht unbedingt...)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wo hast das Zitat her? Keine Volltextveröff. bei dejure oder juris schreibt a.M., sondern alle schreiben "allgemeine Meinung... ".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ... und die Ausführungen zu den Ausnahmen folgen unmittelbar im Anschluss an die in #16 zitierte Passage. Siehe z.B. hier ab Rz. 16: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/96/2-670-96.php3.

    BTW:

    Gäbe es die vermeintliche Mitteilungspflicht, müsste konsequenterweise jedes Verfahren, in dem etwas an Eides Statt versichert wurde und danach Beanstandungen/Ungereimtheiten auftreten, der StA zugeleitet werden, da bei der falschen Versicherung an Eides Statt auch Fahrlässigkeit strafbar ist (§ 161 Abs. 1 StGB). Auch wenn nichts an Eides Statt versichert wurde, könnte bei irgendwelchen Diskrepanzen zwischen Antrag und späteren Erkenntnissen immer noch ein versuchter oder vollendeter (Prozess-)Betrug vorliegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!