• Folgender Sachverhalt:

    Klage über 3000,00. Im Termin wird ein Mehrvergleich über insgesamt 5000,00 geschlossen.

    PKH wird nach dem Termin fürs gesamte Verfahren bewilligt.

    Ich habe, neben den 3100, 3101 und der 3104 eine 1003er nach 3000,00 und eine 1000er nach 2000,00 15 III nach 5000,00 aus der Landeskasse festgesetzt.

    Nun legt der Bez-Rev gegen die Festsetzung Erinnerung ein. Er trägt vor, hinsichtlich der Differenz von 2000,00 habe ja ein PKH-Prüfungsverfahren stattgefunden. Somit sei kein Raum mehr für die 1000er, da bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war.

    Ein gesondertes PKH-Prüfungsverfahren mit der Bitte um PKH-Prüfung vorab war nicht anhängig. Die PKH-Anträge wurden im laufenden Klageverfahren gestellt.

    Ich bin der Meinung, dass die Stellung des PKH-Antrages im laufenden Verfahren auch für einen Mehrvergleich nicht dazu führt, dass der Mehrwert "anhängig" wird.

    Meinungen ?

  • Interessante Auffassung (war mir neu). Für's PKH-Prüfungsverfahren bekommt der RA keine Gebühren weil es ja nur das PKH-Prüfungsverfahren ist und die Gebühren für den Mehrvergleich bekommt er nicht, weil schon ein PKH-Prüfungsverfahren anhängig war?
    Da müsste ich mir mal die entsprechenden Entscheidungen antun, aber spontan ist mein Gedanke: kann doch nicht sein!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe auch dreimal geguckt, bis ich verstanden habe, worauf er hinauswollte.

    Also, wenn ihr da Entscheidungen habt, bitte her damit...

  • Mir sind keine Entscheidungen bekannt, auf den ersten Blick kann ich der Argumentation auch nichts abgewinnen. Ich teile deine Meinung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • :dito:

  • Ich hatte am letzten Tag vor meinem Urlaub noch schnell eine Entscheidung aus dem Rechtsprechungsthread ausgedruckt und "für später" beiseite gelegt. Eben habe ich sie mal überflogen, es geht darin um Erstattung von PKH-Vergütung für den Mehrvergleich. Scheint zwar nicht deinen konkreten Fall zu treffen, aber es sind auch einige Rechtssprechungsverweise genannt. Vielleicht hilft es ja weiter.
    Die Entscheidung ist vom OLG Dresden, 23 WF 1209/13.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hört sich jetzt etwas absurd an:D, aber ich würde danach unterscheiden, wie man den Antrag auf Bewilligung von PKH und die Erstreckung der PKH auf den Vergleich sieht - also hop oder top.
    Geht man davon aus, dass sich die PKH für den Mehrvergleich nur auf den Abschluss erstreckt und daher nur die Einigungsgebühr umfasst, dann 1,5-EG nach 1000. Geht man hingegen davon aus, dass sich der Antrag sowie die Bewilligung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten und somit auch die 3101 sowie die TG aus dem höheren Wert erstreckt, dann ist hinsichtlich des Mehrwerts nur eine 1,0-EG nach 1003 angefallen, da die Reduzierung auch gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird.

  • Folgender Sachverhalt:

    Klage über 3000,00. Im Termin wird ein Mehrvergleich über insgesamt 5000,00 geschlossen.

    PKH wird nach dem Termin fürs gesamte Verfahren bewilligt.

    Ich habe, neben den 3100, 3101 und der 3104 eine 1003er nach 3000,00 und eine 1000er nach 2000,00 15 III nach 5000,00 aus der Landeskasse festgesetzt.

    Den Satz mit Deiner Berechnung verstehe ich ohnehin nicht. Wenn der Mehrwert des Vergleichs 5.000 € beträgt, dann ist die VV 1000 RVG nicht aus 2.000 €, sondern aus 5.000 € entstanden, ebenso die VV 3101 RVG, höchstens die VV 1003 aus 8.000 € und höchstens die VV 3100 RVG aus 8.000 €. Aber vielleicht meintest Du mit "Mehrvergleich" auch den Gesamtwert des Vergleichs.

    Wie dem auch sei, wie soll für den Mehrwert des Vergleichs ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse entstehen, wenn man nicht beantragt, die PKH-Bewilligung darauf zu erstrecken? Und dann soll sich durch diesen Erstreckungsantrag die eigentlich verdiente Gebühr VV 1000 RVG auf eine Gebühr VV 1003 RVG verringern? Und die VV 3101 RVG entsprechend? Einmal entstandene Gebühren verringern sich doch nicht nachträglich!

    Etwas anderes ist es natürlich, wenn der im Vergleich miterledigte Anspruch bereits in einem anderen Verfahren anhängig war (und sei es auch ein PKH-Bewilligungsverfahren), das damit miterledigt wurde. Aber davon ist bei Dir ja nicht die Rede.

    Bei uns gab es für den von der PKH-Bewilligung umfassten Mehrwert immer die VV 1000 RVG und die VV 3101 RVG (die beiden gehören ja zusammen und entstehen gleichzeitig). Nur über die VV 3104 RVG kann man sich streiten.

    Die Meinung des Revisors ist mir ganz neu, ist der vielleicht neu in seinem Amt?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Im Prinzip wird der RA, der im Rahmen der PKH tätig wird, damit nochmal schlechter gestellt, als ein RA, der im Rahmen eines Wahlmandats tätig wird. Dieser würde nicht im PKH-Prüfungsverfahren tätig werden und unstreitig bei gleicher Konstellation die VV 1000 RVG für den MV verdienen.

    Ich halte die Auslegung der VV 1003 RVG, die vom Bezi vertreten wird, für überzogen - auch vor obigem Hintergrund. Diese Auslegung entspricht m.E. nicht dem Willen des Gesetzgebers.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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