Erbbaurecht: keine Entschädigung bei Abbriss?

  • Habe einen ErbbauRVertrag dessen Inhalt mich ín einem Punkt verunsichert. Der Heimfall beinhaltet die klassischen Regelungen. Anschließend werden Vereinbarungen bzgl. der Entschädigung getroffen, 75 % des Verkehrswertes bei Beendigung durch Zeitablauf oder beim Heimfallanspruch, im letzten Abschnitt ist aber Folgendes bestimmt: Verlangt der Eigentümer bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf gem. Ziff. X dieses Vertrages (= nach der Bewilligung) die Beseitigung des Gebäudes, so ist keine Entschädigung zu bezahlen.

    Bin mir jetzt nicht sicher, ob diese Regelung gem. § 27 I,2 ErbbauRG möglich ist, oder ob hier auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, I-3 Wx 134/06 greift?

  • Eine Abrisspflicht kann auch nicht mittelbar über die Frage des Wegfalls der Vergütung mit dinglicher Wirkung vereinbart werden. Das gilt nicht nur beim Heimfall, sondern auch beim Zeitablauf. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist die Bestimmung des § 27 ErbbauVO bzw. jetzt ErbbauRG ja erwähnt. Ebenso in der Ausgangsentscheidung, in der sowohl auf die Vereinbarung der Entschädigung bei Zeitablauf (§ 27 I 2 ErbbauRG), als auch beim Heimfall (§ 32 I 2 ErbbauRG) abgestellt wird.

    Siehe:
    LG Wuppertal, 6. Zivilkammer, Beschluss vom 28.02.2006, 6 T 110/06 = Rpfleger 2006, 540:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppe…ss20060228.html

    „Für den Heimfall des Erbbaurechts kann eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Bauwerk (sei es auf Verlangen des Eigentümers) abzureißen, weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbbauVO noch nach § 27 Abs. 1 S. 2 oder § 32 Abs. 1 S. 2 ErbbauVO als dinglicher Inhalt vereinbart werde.“

    bestätigt durch den von Dir zitierten Beschluss des

    OLG Düsseldorf vom 14. Juni 2006, Az: I-3 Wx 134/06::
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…ss20060614.html
    …“b) Dass eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Bauwerk abzureißen weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbbauVO noch nach § 27 ErbbauVO als dinglicher Inhalt vereinbart werden kann, entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung (LG Düsseldorf MittRhNotK 1987, 129; Palandt-Bassenge, a.a.O.; von Oefele in Münchener Kommentar, Sachenrecht, 4. Auflage 2004 Rdz. 11 zu § 2 ErbbauVO; Maaß in Bauer/von Oefele GBO 2. Auflage 2006 AT VI Rdz. 69; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage 2004, Rdz. 1750; Gutachten DNotI-Report 1993 H 6 S. 2).Der Senat teilt diese Auffassung auch mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten zur weiteren Beschwerde. Eine solche Pflicht würde gegen die Gedanken der § 27 und 34 ErbbauVO verstoßen; eine entsprechende Vereinbarung ist daher nur schuldrechtlich möglich (Maaß, a.a.O.).


    Der Tenor der in Bezug genommenen Entscheidung des LG Düsseldorf lautet:
    „1. Die in einem Erbbaurechtsvertrag getroffene Vereinbarung über die Fälligkeit des Erbbauzinses bedarf zu ihrer Eintragung im Grundbuch der Bewilligung.
    2. Eine dingliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das noch zu errichtende Bauwerk später unter bestimmten Voraussetzungen wieder abzureißen, kann nicht Inhalt des Erbbaurechts sein.“

    LG Düsseldorf 25. Zivilkammer, Beschluss vom 24.04.1986, 25 T 268 - 269/86, 25 T 268/86, 25 T 269/86 = MittRheinNot 1987, 129

    Das angesprochene Gutachten im DNotI-Rewport 1993 Heft 6 Seite 2 findet sich unter:
    http://www.dnoti.de/Report/1993/rep0693.htm

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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