Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1

    Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.


    BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZB 95/15 -

  • InsO aF § 300 Abs. 1, § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1, § 5 Abs. 2

    a) Ist in einem vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden und soll dies ohne Einberufung einer Gläubigerversammlung geschehen, hat das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine einheitliche Frist zu bestimmen, innerhalb der zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung genommen und die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann.


    b) Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.


    BGH, Beschluss vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16 -

  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.12.2017 – 9 W 18/17 (NZI 2018, 287)

    Insolvenzverwalter verpflichtet sich in Vergleich zur Übernahme der Tragung der Kosten des Rechtsstreits - Erstattung der vor Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten

  • Zur Beseitigung einer festgestellten Zahlungsunfähigkeit reicht nicht die bloße Möglichkeit der Bezahlung der offenen fälligen Verbindlichkeiten, sondern erforderlich ist ein tatsächlicher Ausgleich der wesentlichen Verbindlichkeiten.

    Die Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens lässt bei einer Anfechtung des im Rahmen dieses Verfahrensstadiums gezahlten Beraterhonorars die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht entfallen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens nicht vorlagen.

    Die nach § 270b InsO einzureichende Bescheinigung muss die aktuelle Situation des Schuldners wiedergeben. Erforderlich sind eine möglichst vollständige Übersicht über den Bestand an zu liquidierenden Vermögenswerten, eine möglichst vollständige Übersicht über die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten sowie die ihnen jeweils gegenüberstehenden liquiden Mittel, Angaben zur wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners in den letzten 2 – 3 Jahren inklusive einer Darstellung der Ursachen und Entwicklung der Krise, eine hinreichend genaue Darstellung der Maßnahmen, die zur Sanierung ergriffen werden sollen, und eine kurze Begründung der erhofften positiven Auswirkungen, eine Aussage zu der Kooperationsbereitschaft der wichtigsten Gläubiger und eine Übersicht über die erwartete wirtschaftliche Entwicklung des Schuldners bei Durchführung der geplanten Maßnahmen.


    OLG Köln, Urt. v. 29. 3. 2017 – 2 U 45/16 (rkr.)

  • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß § 49a VwVfG ist im Sinne von § 38 InsO bereits dann begründet und damit Insolvenzforderung, wenn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Widerrufsgrund des Auflagenverstoßes gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG in Form der nicht fristgerechten Vorlage eines Verwendungsnachweises gegeben ist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.2.2015 – 3 C 8/14, BVerwGE 151, 302 = ZInsO 2015, 1219). OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15. 2. 2018 – OVG 6 B 5.16

  • Liegt der Zuwendungszweck der gewährten Subventionen insbesondere in der Sicherung und der ständigen Besetzung von Dauerarbeitsplätzen, dann kann der Zuwendungsgeber schon bei Stellung des Insolvenzantrags bzw. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen des Zuwendungsempfängers, jedenfalls aber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Förderung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfg widerrufen und zurückfordern, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst nach Abwicklung des Unternehmens und der Veräußerung von Vermögensgegenständen an Dritte – die Dauerarbeitsplätze regelmäßig nicht (mehr) als gesichert im Sinne des Zuwendungszwecks angesehen werden können. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nämlich nicht per se die Sicherung der Dauerarbeitsplätze, sondern die Rechte der Gläubiger auch dann im Vordergrund, wenn das sich im Insolvenzverfahren befindliche Unternehmen vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter fortgeführt werden soll.

    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des (rechtmäßigen) zweckgebundenen Zuwendungsbescheides ist die objektive Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Mutmaßungen, Spekulationen oder eine sich später entwickelnde Sachlage sind ohne Relevanz (so auch VG Würzburg, Urt. v. 25.1.2010 – W 6 K 11.411).


    VG Bayreuth, Urt. v. 15. 11. 2017 – B 4 K 16.620

  • Im Anwendungsbereich des § 9a Abs. 1 GmbHG betreffend falscher Angaben zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft verdrängt diese Haftung für unzutreffende Angaben gegenüber dem Registergericht als lex specialis die Geschäftsführerhaftung nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der nach § 57 Abs. 4 GmbHG für den Fall von falschen Angaben anlässlich einer beschlossenen Kapitalerhöhung angeordneten Anwendung des § 9a Abs. 1 GmbHG.

    Für diese Haftung des GmbH-Geschäftsführers unerheblich ist dabei, ob die dem Registergericht gegenüber gemachten Angaben gesetzlich vorgeschrieben, statuarisch gefordert oder lediglich freiwillig erfolgt sind. Entscheidend ist der generelle Schutz Dritter vor entsprechenden Falschangaben im Handelsregister.

    Zur Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist, sofern das Insolvenzverfahren eröffnet, der Insolvenzverwalter (anstelle der Gesellschaft) berechtigt. Eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf er hierzu nicht (im Anschluss an: BGH, Urt. v. 14.7.2004 – VIII ZR 224/02, ZInsO 2004, 1203).

    Zu den Voraussetzungen der Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen anlässlich einer Kapitalerhöhung (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2006 – II ZR 43/05, BGHZ 168, 201; v. 19.1.2016 – II ZR 303/14).


    OLG Brandenburg, Urt. v. 28. 12. 2017 – 6 U 87/15

  • Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.04.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht. OLG Oldenburg, XII. ZS, Beschl. v. 8. 1. 2018 – 12 W 126/17

  • BGH, Versäumnisurteil vom 1. März 2018 - IX ZR 207/15

    Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein,wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur Nichtigkeit des Vertrages, mit dem der Insolvenzverwalter einer Adresshandelsfirma Adressdaten an einen Dritten verkauft, wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG.

    Zur Anwendbarkeit des sog. Listenprivilegs nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG.

    Zur Frage der Erteilung einer wettbewerbsrechtlichen Einwilligung der Adressinhaber im Rahmen von AGB.

    Zum Ausschluss des Rückforderungsanspruchs des Käufers eines nichtigen Adresshandelsvertrages hinsichtlich des Kaufpreises wegen § 817 Satz 2 BGB.


    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24. 1. 2018 – 13 U 165/16

  • Ein Insolvenzantrag, der einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, Druck auf den Schuldner auszuüben, um diesen zu einer ausstehenden Zahlung bzw. Forderungsbefriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu bewegen, ist unzulässig. Ein erhebliches Indiz für einen solchen Druckantrag ist es, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht unzulässig wurde und die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen. Bei Zwangsgläubigern (z.B. Fiskus), die das Entstehen weiterer Forderungen nicht vermeiden können, ist grds. davon auszugehen, dass das Interesse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fortbesteht. Wird der Antrag nach Zahlung gleichwohl für erledigt erklärt, spricht dies dafür, dass der Gläubiger mit dem Antrag einzig und allein das Ziel verfolgt hat, Druck zur Befriedigung seiner Forderung außerhalb und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzubauen. LG Köln, Beschl. v. 5. 3. 2018 – 1 T 5/18

  • Auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG und Anordnung der Eigenverwaltung kann eine Aktionärsminderheit die Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 AktG verlangen. § 276a InsO steht dem nicht entgegen.

    Das Kostenrisiko trägt die Aktionärsminderheit, da diese nur einen Kostenerstattungsanspruch gegen die AG nach § 122 Abs. 4 AktG hat.


    AG München, Beschl. v. 19. 3. 2018 – HRB 226715 (Fall 6)

  • Auch für die Festsetzung der Vergütung des vom Richter beauftragten Insolvenzsachverständigen ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger funktionell zuständig. Auch aus dem JVEG ergibt sich insoweit keine Richterzuständigkeit. AG Fulda, Beschl. v. 27. 2. 2018 – 91 IN 9/16

  • Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17

    Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein).

    In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess- soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016- IX ZA 9/16).

    Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubigerin einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten.

    Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts,aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind.BGH,

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 163/17

    Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtungauch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungenvor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebungdes Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. November2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 19. April2018 - IX ZB 27/17, ohne Leitsatz

    1. Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt nicht dem Vollstreckungs- oder dem Insolvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es - anders als im Falle der Zusammenrechnung - nicht.

    2. Entgegen einer in der Literatur weiterhin vertretenen Ansicht besteht für einen klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum.

    3. Gemäß § 850e Nr. 3 ZPO hat der Drittschuldner das in Geld zahlbare Einkommen und erhaltene Naturalleistungen zusammenzurechnen, ohne dass es eines ausdrücklichen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bedarf. Einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Treuhänder, die Abführung ohne Verständigung des Arbeitgebers zu besorgen, kann zu keiner anderen Beurteilung der Zuständigkeitsfrage führen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17

    Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeitendes Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderungdes Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von dergläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners.

    Der auf Zahlung von Geld gerichtete Rückgewähranspruch ist keine Entgeltforderung,die bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, einenerhöhten Verzugszinssatz begründet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei der Ermittlung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Schiedsvereinbarung ist der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse zu beachten; danach wirken Schiedsvereinbarungen grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Erfolgt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Veräußerung des Unternehmens an einen im außereuropäischen Ausland ansässigen Investor, so betrifft eine in der notariellen Veräußerungsurkunde enthaltene Schiedsvereinbarung, wonach "alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder den Transaktionsverträgen oder über ihre Gültigkeit ergeben", durch ein in englischer Sprache durchzuführendes Schiedsverfahren endgültig entschieden werden sollen, im Zweifel nicht Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus dem Verhältnis zwischen einer an der Veräußerung als Sicherungsnehmerin mitwirkenden Bank und dem Insolvenzverwalter. OLG Saarbrücken, Urt. v. 23. 11. 2017 - 4 U 44/16

  • Erwirbt der Insolvenzverwalter eines nach einem Insolvenzantrag weiterbetriebenen Unternehmens den Anspruch eines erst während des Insolvenzverfahrens neu eingestellten Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld im Wege eines Forderungskaufvertrags gegen eine aus der Insolvenzmasse geleisteten Zahlung in Höhe des ausstehenden Nettogehalts, stellt dies auch dann eine formaljuristische Umgehung der Vorgaben des SGB III zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes dar, wenn diese gewählte Konstruktion nur als Reaktion auf die Ankündigung der Bundesagentur für Arbeit, für diese Neueinstellung kein Insolvenzgeld zu zahlen, verstanden werden soll. Ohne ihre vorherige Zustimmung ist die Bundesagentur für Arbeit auch dann nicht zur Zahlung des Insolvenzgeldes verpflichtet.

    Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie zwar nach dem Insolvenzantrag, aber noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt werden. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag verstößt dabei weder gegen §§ 169, 170, 171 SGB III noch gegen die §§ 134, 138 BGB.

    LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 13. 3. 2018 - L 7 AL 71/16

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!