Widerspruch gegen die Eintragungsanordung

  • Hallo zusammen,

    ich bin seit anfang Mai neu in der Vollstreckungsabteilung und leiderkann mir meine Kollgein die das Sachgebiet zuvor bearbeitet hat, nich tweiterhelfen, da Widersprüche nach neuem Recht bisher nicht vorgekommen sind.

    Der GV hat aufgrund des Nichterscheinen zum Termin zur Abnahme der VA die Eintragung angeordnet. Der Schuldner legte fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des GV ein. Der Schuldner begründet seinen Widerspruch damit, dass er inzwischen mit dem Gläubiger eine Ratnezahlung getroffen habe. (ohne den GV)

    Hätte der GV gem § 802b ZPO eine Ratenzahlung getroffen, würde dies zum Vollstrecklungsaufschub und zu einem Eintragungshindernis führen. Nun hat aber der Schuldner selbst die Ratenzahlung vereinbart. Kann man § 802b ZPo dennoch anwenden? In der Gesetzesbegründung kann ich dazu leider nichts finden.

    Lieben Dank schon mal an alle die anworten.

  • TJ hat schon recht, alles ist noch umstritten. Hier zwei gegensätzliche Entscheidungen

    1. §802b ZPO, welcher bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einenVollstreckungsaufschub festlegt, gilt auch für die Eintragung des Schuldners indas Schuldnerverzeichnis nach §§882c, 882dZPO.)
    2. Weist derSchuldner den Abschluss eines Zahlungsplans / einer Ratenzahlungsvereinbarungnach, darf keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis mehrerfolgen bzw. ist eine bereits erfolgte Eintragung ggf. zu löschen.
    3. DerSchuldner kann den Zahlungsplan/die Ratenzahlungsvereinbarung noch mit seinerBeschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis geltend machen. Gegenstand der Entscheidung imBeschwerdeverfahren ist nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit derEintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers,sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt derEntscheidung des Beschwerdegerichts.
    LGDarmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 5 T 352/13

    Anderer Ansicht:
    Ordnet derGerichtsvollzieher nach dem Nichterscheinen des Schuldner zum Termin der Abgabeder Vermögensauskunft die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnisan, so stellt eine anschließend zwischen den Parteien geschlosseneZahlungsvereinbarung kein Eintragungshindernis dar.(Rn.7
    LG Arnsberg,Beschluss vom 29. August 2013 – I-6 T 185/13, 6 T 185/13

  • Noch eine Meinung

    Eine vom GVZ angeordnete Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis ist nicht zu vollziehen, wenn der Schuldner den Abschluss einer außergerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarung nachweist.

    LG Berlin, Beschluss vom 22.08.2013 - 51 T 529/13
    Fundstelle DGVZ 2013, Nr. 11 Seite 213.

  • Ich habe gerade im Rahmen der Notfall-Ersatzvertretung einen Widerspruch auf dem Tisch und bin mir nach Durchsicht von Kommentar und Forum unsicher.

    Es wurde Haftbefehl wegen Nichtabgabe de Vermögensauskunft erlassen. Der Schuldner legt Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Er habe mit der Gläubigerin Ratenzahlung vereinbart.

    Der ursprünglich zuständige Kollege holt eine Stellungnahme der Gläubigerin ein. Diese teilt mit, der Schuldner zahle vereinbarungsgemäß Raten (keine weiteren Angaben).

    Die Vertreterin teilt dem Schuldner mit, dass sie den Widerspruch für unbegründet hält, da dem GV kein Nachweis der Vereinbarung vorlag.

    Jetzt liegt mir die Akte nach Fristablauf vor. Ist die Ratenzahlung nun zu beachten und die EAO aufzuheben?

  • Du musst über den Widerspruch entscheiden und alle Tatsachen berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt deiner Entscheidung ggf. auch neu hinzugekommen sind.

    Da eine vereinbarte Ratenzahlung ein Eintragungshindernis darstellt, kannst du dem Widerspruch stattgeben und die EAO aufheben, wenn der Rest passt (Frist).

    Nicht vergessen, die Entscheidung elektronisch an das ZenVG zu übermitteln.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Da eine vereinbarte Ratenzahlung ein Eintragungshindernis darstellt, kannst du dem Widerspruch stattgeben und die EAO aufheben, wenn der Rest passt (Frist).


    Du meinst die zwei Wochen für den Widerspruch, nehme ich an. Oder ist da noch eine Frist, die ich jetzt übersehe?

    Nicht vergessen, die Entscheidung elektronisch an das ZenVG zu übermitteln.

    Guter Hinweis, ich habe seit 13 Jahren erstmals wieder M-Sachen zu bearbeiten.

  • Du musst über den Widerspruch entscheiden und alle Tatsachen berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt deiner Entscheidung ggf. auch neu hinzugekommen sind.

    Da eine vereinbarte Ratenzahlung ein Eintragungshindernis darstellt, kannst du dem Widerspruch stattgeben und die EAO aufheben, wenn der Rest passt (Frist).

    Nicht vergessen, die Entscheidung elektronisch an das ZenVG zu übermitteln.


    :daumenrau

  • Hallo zusammen,
    Sehe ich es richtig, dass nach wie vor streitig ist, ob eine zwischen den Parteien (ohne Beteiligung des GV) getroffene Ratenzahlungsvereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt? In meinem Fall ist die Vereinbarung, auf die der Widerspruch gestützt wird, gläubigerseits zugestanden und kurz nach der einstweiligen Aussetzung der Eintragungsanordnung erfolgt. Ich tendiere dazu die Eintragungsanordnung aufzuheben, aber es würde mich interessieren, wie ihr diese Fälle handhabt.

  • BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14

    Laut BGH steht die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger einem Zahlungsplan mit dem GV gleich, du kannst dem Widerspruch stattgeben und die EAO aufheben! :daumenrau

    Elektronische Übermittlung an das ZenVG nicht vergessen!! :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist.


    BGH, Beschluss v. 9.2.2017 – I ZB 56/16 -

  • Das ist richtig, eine Ratenzahlung ist kein Grund für eine vorzeitige Löschung, wenn innerhalb der Frist kein Widerspruch eingelegt wurde, aber wir befinden uns ja hier im Widerspruchsverfahren...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist.


    BGH, Beschluss v. 9.2.2017 – I ZB 56/16 -

    Schon richtig, aber in # 12 wurde wegen eines Widerspruchs gefragt.

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