Kurioses:
Vorgelegt wurde ein Antrag auf Unterteilung eines Wohnungseigentums, wobei zwei Räume von einem Teileigentum als Praxis abgetrennt wurden. Diese beiden Räume mit eigenem Zugang haben kein Klo. In der Urkunde ist bestimmt, dass der jeweilige Eigentümer des restlichen Teieigentums es zu dulden hat, dass die Praxisbesucher (neue Einheit) auf sein Klo gehen dürfen. Alle Wohnungs- und Teileigentümer haben die Urkunde unterschrieben. Gläubigerzustimmungen sind nicht erforderlich.
Ist so etwas eintragungsfähig ?