Verwaltungsrecht: Zinsen im KFB erst ab Rechtskraft Urteil?

  • Hallo zusammen :bighi:

    ich habe schon wieder eine Frage.

    Urteil erging am 11.12.2012.
    Wir haben am 31.01.2013 Kostenfestsetzung beantragt. Ganz normal Antrag auf Verzinsung ab Antragstellung.
    KFB wurde zwar wie beantragt erlassen, jedoch Zinsen erst ab dem 24.03.2014 (Rechtskraft des Urteils, lt. KFB).
    Am 25.04.2014 hatten wir Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wegen der Zinsen und auf § 104 II ZPO verwiesen.

    Nun liegt uns die Antwort des VG vor:

    Zitat

    Der Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 173 VwGO i.V.m. § 103 I ZPO kann nur aufgrund eines zur Vollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Das ist im vorliegenden Fall das seit dem 24.03.2014 rechtskräftige Urteil des VG ... vom 11.12.2012. Der Kläger hat auch aus der Vorschrift des § 104 I 2 ZPO keinen Anspruch auf Festsetzung eines früheren Zetipunkts der Verzinsung. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. § 104 I 2 ZPO setzt dabei aber (unausgesprochen) voraus, dass die festgesetzten Kosten fällig sind. Denn vor Fälligkeit der Hauptforderung können auch keine Zinsen beansprucht werden. Fällig ist der Kostenerstattungsanspruch aber, wie sich aus der Vorschrift des § 103 I ZPO ergibt, erst mit Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 20.11.06, 9 K 2633/03). Dies ist hier mit Rechtskraft des Urteils der Fall.


    Den erwähnten Beschluss des VG Freiburg habe ich eben nicht finden können, auch nicht bei juris.

    Tenor des Urteils lautete:

    Zitat

    Die Änderungsgenehmigung des RP ... vom ... wird mit Ausnahme Ziff. ... aufgehoben.

    Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

    Ich habe es in Zivilsachen so oft, dass wir den KFA bereits stellen, dann die Gegenseite Berufung einlegt, das KFV ausgesetzt wird und wenn sich dann an der KGE für die I. Instanz nichts ändert, bekomme ich meine Verzinsung ab Antragstellung.

    Warum ist das in Verwaltungsgerichtssachen anders?
    Oder liegt es daran, dass im Tenor des Urteils nichts steht wie "vorläufig vollstreckbar" o.ä.? Aber einen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte das Urteil für den Kläger sowieso nicht.

    Kann uns hier einer von euch erhellen?? Die Sache wurde jetzt an das Gericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

  • Hallo,

    da Urteil müsste, meine ich, zumindest hinsichtlich der Kosten, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wenn dies nicht der Fall war, gibt es Zinsen eben erst ab Rechtskraft der Grundentscheidung!

  • Das handhaben wir hier ganz genauso. Entweder das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar oder es gibt die Zinsen erst ab Rechtskraft.
    Unsere Begründung dafür: "Der Zinsanspruch unterliegt wie der Erstattungsanspruch den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 ZPO (§§ 173 VwGO). Danach entsteht der Anspruch auf Verzinsung erst mit Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Das Urteil vom ... wurde bezüglich der Kosten nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, so dass die Zwangsvollstreckung daraus erst mit Eintritt der Rechtskraft zulässig ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)."

  • Danke für eure Antworten.
    Dann werde ich das mal so an Chefin weitergeben. Haben unsere RAe wieder was gelernt, worauf sie achten müssen :)

    Könnten wir denn, um so etwas zu vermeiden, zukünftig gleich in der Klage o.ä. mitbeantragen, dass die Kosten ggf. als vorläufig vollstreckbar tituliert werden sollen? Oder bringt das nichts?

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