Hallo zusammen
ich habe schon wieder eine Frage.
Urteil erging am 11.12.2012.
Wir haben am 31.01.2013 Kostenfestsetzung beantragt. Ganz normal Antrag auf Verzinsung ab Antragstellung.
KFB wurde zwar wie beantragt erlassen, jedoch Zinsen erst ab dem 24.03.2014 (Rechtskraft des Urteils, lt. KFB).
Am 25.04.2014 hatten wir Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wegen der Zinsen und auf § 104 II ZPO verwiesen.
Nun liegt uns die Antwort des VG vor:
ZitatDer Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 173 VwGO i.V.m. § 103 I ZPO kann nur aufgrund eines zur Vollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Das ist im vorliegenden Fall das seit dem 24.03.2014 rechtskräftige Urteil des VG ... vom 11.12.2012. Der Kläger hat auch aus der Vorschrift des § 104 I 2 ZPO keinen Anspruch auf Festsetzung eines früheren Zetipunkts der Verzinsung. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. § 104 I 2 ZPO setzt dabei aber (unausgesprochen) voraus, dass die festgesetzten Kosten fällig sind. Denn vor Fälligkeit der Hauptforderung können auch keine Zinsen beansprucht werden. Fällig ist der Kostenerstattungsanspruch aber, wie sich aus der Vorschrift des § 103 I ZPO ergibt, erst mit Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 20.11.06, 9 K 2633/03). Dies ist hier mit Rechtskraft des Urteils der Fall.
Den erwähnten Beschluss des VG Freiburg habe ich eben nicht finden können, auch nicht bei juris.
Tenor des Urteils lautete:
ZitatDie Änderungsgenehmigung des RP ... vom ... wird mit Ausnahme Ziff. ... aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Ich habe es in Zivilsachen so oft, dass wir den KFA bereits stellen, dann die Gegenseite Berufung einlegt, das KFV ausgesetzt wird und wenn sich dann an der KGE für die I. Instanz nichts ändert, bekomme ich meine Verzinsung ab Antragstellung.
Warum ist das in Verwaltungsgerichtssachen anders?
Oder liegt es daran, dass im Tenor des Urteils nichts steht wie "vorläufig vollstreckbar" o.ä.? Aber einen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte das Urteil für den Kläger sowieso nicht.
Kann uns hier einer von euch erhellen?? Die Sache wurde jetzt an das Gericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.