Erstreckung Belastungen Grundstücksgrundbuch auf Erbbaugrundbuch

  • Ich habe einen Erbbaurechtsbestellungsvertrag vorgelegt bekommen.

    In diesem heißt es, dass der Eigentümer A für eine GbR (bestehend aus Gesellschafter A und B) ein Erbbaurecht bestellt.

    Im Grundstücksgrundbuch ist in Abteilung II Nr. 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen.

    Diesbezüglich stimmt der Berechtigte zu, dass das neu einzutragende Erbbaurecht sowie das neu einzutragende Vorkaufsrecht jeweils den Rang vor dem Recht Abteilung II Nr. 2 haben sollen.
    Eine explizite Bewilligung zur Eintragung der Rangänderung wurde nicht vorgelegt. Diese benötige ich aber doch und diese kann nicht in der Zustimmung gesehen werden oder liege ich da falsch? Auch ein Antrag habe ich bisher nicht vorliegen. Auch dieser wird doch aber benötigt.

    Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (II Nr. 2 im Grundstücksgrundbuch) soll auch im Erbbaugrundbuch eingetragen werden. Auch diesbezüglich liegt mir nur die Zustimmung des Berechtigten vor, dass die Erbbauzinsreallast sowie das Vorkaufsrecht im Rang vor der bpD eingetragen werden sollen.
    M.E. benötige ich für die Eintragung der bpD einen neuen Antrag sowie eine neue Bewilligung in der Form des § 29 GBO, da sich die Belastungen des Grundstücksgrundbuches nicht automatisch auf das Erbbaugrundbuch erstrecken oder stehe ich da nun vollkommen auf dem Schlauch?

    Außerdem wurde vereinbart, dass es zur Änderung der Nutzungsart sowie zum ganzen oder teilweisen Abbruch des Bauwerks der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Ich bin der Meinung, dass ich eine solche Zustimmungserforderlichkeit nicht eintragen kann. So eine Bestimmung hatte ich bisher aber auch noch nicht (hatte bisher nur die standardmäßigen Bestimmungen, dass die Zustimmung zur Veräußerung und Belastung benötigt wird). Was meint ihr dazu?

  • Eine Veränderung des Bauwerks nach seiner Errichtung kann an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden werden (von Oefele/HeinemannMünchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2 ErbbauRG RN 11). Grziwotz führt dazu in Erman BGB, 13. Auflage 2011, § 2 RN 3 aus: „Nr 1 betrifft auch Abreden über spätere bauliche Veränderungen; diese können an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden werden (BGH 48, 296, 298; NJW-RR 1986, 1269; BayObLG NJW-RR 1987, 459 mwN)“.

    I.d.R. wird dies bei der Vereinbarung eines Heimfallanspruchs so gehandhabt (s. das Muster bei Schmenger, BWNotZ BWNotZ 4/2006, 73/87

    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-04-2006.pdf

    Das Muster bei Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Auflage 1991, sieht auf Seite 272 unter

    § 7 Bauwerk, Versicherung

    vor:

    „(4) Der Erbbauberechtigte bedarf zu allen baulichen Veränderungen -soweit hierzu eine baurechtliche Genehmigung oder eine Kenntnisgabe an die Baurechtsbehörde erforderlich ist- insbesondere zu Um-, An- und Neubauten sowie zum Abbruch von Bauwerken der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers“

    Lediglich der Umstand, dass das Bauwerk nach Beendigung des Erbbaurechts zu beseitigen ist, kann nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden (s. Maaß im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2014 § 2 ErbbauRG RN 4 unter Zitat LG Wuppertal Rpfleger 2006, 540; v. Oefele/Winkler Rn 4.60). Schuldrechtliche Vereinbarungen darüber sind aber möglich (Maaß, aaO).

    Ansonsten gehe ich auch davon aus, dass Du für die Rangänderungen und Nachverpfändung sowohl Bewilligung/en, als auch Anträge. Benötigst.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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