Ich habe einen Erbbaurechtsbestellungsvertrag vorgelegt bekommen.
In diesem heißt es, dass der Eigentümer A für eine GbR (bestehend aus Gesellschafter A und B) ein Erbbaurecht bestellt.
Im Grundstücksgrundbuch ist in Abteilung II Nr. 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen.
Diesbezüglich stimmt der Berechtigte zu, dass das neu einzutragende Erbbaurecht sowie das neu einzutragende Vorkaufsrecht jeweils den Rang vor dem Recht Abteilung II Nr. 2 haben sollen.
Eine explizite Bewilligung zur Eintragung der Rangänderung wurde nicht vorgelegt. Diese benötige ich aber doch und diese kann nicht in der Zustimmung gesehen werden oder liege ich da falsch? Auch ein Antrag habe ich bisher nicht vorliegen. Auch dieser wird doch aber benötigt.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (II Nr. 2 im Grundstücksgrundbuch) soll auch im Erbbaugrundbuch eingetragen werden. Auch diesbezüglich liegt mir nur die Zustimmung des Berechtigten vor, dass die Erbbauzinsreallast sowie das Vorkaufsrecht im Rang vor der bpD eingetragen werden sollen.
M.E. benötige ich für die Eintragung der bpD einen neuen Antrag sowie eine neue Bewilligung in der Form des § 29 GBO, da sich die Belastungen des Grundstücksgrundbuches nicht automatisch auf das Erbbaugrundbuch erstrecken oder stehe ich da nun vollkommen auf dem Schlauch?
Außerdem wurde vereinbart, dass es zur Änderung der Nutzungsart sowie zum ganzen oder teilweisen Abbruch des Bauwerks der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Ich bin der Meinung, dass ich eine solche Zustimmungserforderlichkeit nicht eintragen kann. So eine Bestimmung hatte ich bisher aber auch noch nicht (hatte bisher nur die standardmäßigen Bestimmungen, dass die Zustimmung zur Veräußerung und Belastung benötigt wird). Was meint ihr dazu?