PKH für 2 Beklagte, tlw. Kostentragungspflicht Kläger

  • Hallo,

    Beklagten zu 1) und 2) haben PKH bewilligt bekommen. Anwalt stellt Antrag auf Auszahlung als Staatskasse.

    Urteil: Beklagter zu 1) hat seine außergerichtlichen Kosten selber zu tragen, der Kläger hat die Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. In welcher Höhe ist nun der Anspruch auf die Staatskasse übergegangen? Würdet ihr den Auszahlungsbetrag der Einfachheit halber halbieren und gegen den Kläger Sollstellung veranlassen?

  • Wg. § 426 Abs. 1 BGB würde ich hier halbieren.

    Das ist natürlich streitig, entspricht m.E. aber am Besten dem Sinn und Zweck der PKH. Für die abweichende Auffassung fehlt mir das tragende Argument, warum die eintredende Landeskasse bei zwei gleichermaßen mittellosen PKH-Parteien abweichend von § 426 BGB weitergehende Ansprüche geltend machen können sollte, als es die Streitgenossen nach h.M. ohne PKH könnten.

    Siehe evtl. KG Berlin, B. v. 26.05.1972 in 1 W 1269/71 sowie OLG Schleswig, B. v. 21.12.1982 in 9 W 173/82 und im Grunde auch BGH, B. v. 30.04.2003 in VIII ZB 100/02 nachdem der I. Zivilsenat auf Anfrage nach § 132 GVG an seiner gegenteiligen Auffassung (B. v. 12.02.1954 in I ZR 106/51) nicht festhielt, B. v. 05.07.2005 in VIII ZB 114/04, B. v. 05.07.2006 in VIII ZB 53/05, B. v. 20.02.2006 in II ZB 3/05 und B. v. 24.01.2006 in VI ZB 67/05.

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (27. Juni 2014 um 10:16)

  • Wir beim Sozialgericht Berlin teilen nach Köpfen auf nach dem Beschluss des SG Berlin vom 16.12.2010 - S 127 SF 1660/09 E - leider nicht veröffentlicht. Bei Interesse PN.

    Dulce et decorum est pro patria mori.

  • Was ich im Ausgangsposting vermisse, ist die Darstellung, ob zwischen den beiden Beklagten denn Gesamtschuld bestanden haben soll. Der mitgeteilte Kostentenor spricht eher dagegen, denn nach dem Kostentenor hat der Beklagte zu 1 vollständig verloren, während der Beklagte zu 2 gewonnen hat. Das wäre bei einer Gesamtschuld zwischen Beklagten zu 1 und Beklagten zu 2 eine eher seltene Entscheidung.

    Es könnte daher auch sein, dass der Kläger nur meinte, er habe die beiden Beklagten als Gesamtschuldner, während der Beklagte zu 2 tatsächlich kein solcher war. Genauso könnte es sein, dass der Kläger einfach zwei Ansprüche miteinander verbunden hat, die inhaltlich überhaupt nichts miteinander zu tun hatten. In allen diesen Varianten habe ich ein wenig Schwierigkeiten damit, § 426 BGB als Ausgangspunkt einer Argumentation für die Kostenverteilung zu verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Was ich im Ausgangsposting vermisse, ist die Darstellung, ob zwischen den beiden Beklagten denn Gesamtschuld bestanden haben soll. Der mitgeteilte Kostentenor spricht eher dagegen, denn nach dem Kostentenor hat der Beklagte zu 1 vollständig verloren, während der Beklagte zu 2 gewonnen hat. Das wäre bei einer Gesamtschuld zwischen Beklagten zu 1 und Beklagten zu 2 eine eher seltene Entscheidung. Es könnte daher auch sein, dass der Kläger nur meinte, er habe die beiden Beklagten als Gesamtschuldner, während der Beklagte zu 2 tatsächlich kein solcher war. Genauso könnte es sein, dass der Kläger einfach zwei Ansprüche miteinander verbunden hat, die inhaltlich überhaupt nichts miteinander zu tun hatten. In allen diesen Varianten habe ich ein wenig Schwierigkeiten damit, § 426 BGB als Ausgangspunkt einer Argumentation für die Kostenverteilung zu verwenden. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Die Frage zu Nr. 1008 VV RVG in #2 wurde n #3 mit "Ja!" beantwortet.

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